Beiträge von Fruggel

    Eine fristlose Kündigung ist allgemein gesagt schon möglich, denn das ist in §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehen. Maßgeblich ist aber der Zustand des jeweiligen Zimmers. Denn die Gemeinschaftsräume gehören nicht zur Mietsache, sondern man hat nur ein Nutzungsrecht daran.

    das meiste aus den Gemeinschaftsräumen und dem Keller von Personen stammt, die schon lange nicht mehr hier wohnen.

    Das sind jetzt aber eure Sachen, die ihr übernommen habt von den vorherigen Mitbewohnern. Ihr hättet die Möglichkeit gehabt, die Leute aufzufordern, ihre Sachen alle mitzunehmen. Der Vermieter kann durchaus auf eine geräumte Wohnung bestehen.

    Das Problem dabei ist, dass die Heizkostenverordnung Vorrang hat vor vertraglichen Vereinbarungen. Du bist als Vermieter also verpflichtet, durch den Einbau von Zählern den Verbrauch zu ermitteln, sodass eine Abrechnung im Sinne der Verordnung möglich ist. Darauf kann der Mieter bestehen. Als es noch eine Hausmeisterwohnung war, mag es eine andere Situation gewesen sein. Aber jetzt hat das Gebäude ja einen anderen Zweck.

    ob eine Steigerung der Kosten vom Vorjahr um satte 1.000 % einfach so hingenommen werden müssen

    Sagen wir so, man kann die Steigerung im Rahmen der Belegeinsicht zumindest hinterfragen. Denn wenn es beispielsweise einen Wasserrohrbruch gegeben haben sollte, dann ist das dadurch ausgetretende Wasser vom Vermieter (bzw. der Gebäudeversicherung) zu tragen. Die Mieter können nur durch das belastet werden, was sie selber verursacht haben.

    Die Situation mit der Heizung ist leider etwas unklar. Du schreibst, dass die Kosten zwischen Schule und Wohnung nicht getrennt werden könnten, dann ist aber widersprüchlich, dass du eine Gasrechnung bekommst. Diese müsste doch die Stadt bekommen und die dann einen Teil der Kosten weiter belasten, wenn es eine gemeinsame Heizanlage gibt. Bitte beschreibe etwas genauer, wie es sich verhält.

    Erst mal eine kleine Bitte, nicht den vollen Text zitieren, das macht die Sache unübersichtlich. Immer nur den Satz, auf den man antworten will.

    Die Wohnungen haben zwar eigene Zähler für Warm- und Kaltwasser, allerdings schaut es in der Abrechnung ganz danach aus, als wenn lediglich der Hauptzähler abgelesen wird

    Um das Kaltwasser nach Verbrauch abzurechnen ist es erforderlich, dass in allen Wohnungen Kaltwasserzähler vorhanden sind. Ist das nicht gegeben bleibt nur die Abrechnung nach Wohnfläche. Und ja, dabei sind Mieter benachteiligt, die wenig verbrauchen, aber das ist normal.

    kann man doch nicht von einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Wassers ausgehen?

    Mutmaßungen bringen einen nicht weiter für einen Widerspruch. Man muss es konkretisieren. Und wenn man die Vermutung hat, dass irgend wo Wasser verschwendet wird, oder es vielleicht ein Leck in der Wasserleitung gibt, wo Wasser entweicht, dann muss man dem mal nachgehen. Als Mieter kennt man das Haus ja ein wenig. Du verstehst sicher, dass niemand aus der Ferne das beurteilen kann.

    Daraufhin habe ich einen Widerspruch verfasst, in dem ich auch auf die extrem hohen Wasserverbräuche hingewiesen habe, [...] Ebenfalls habe ich dort auch gefordert, dass ich die vorliegenden Rechnungen selber prüfen möchte

    Hier sind gleich zwei Fehler gemacht worden. Erstens muss man die Belege zuerst einsehen, und dann den Widerspruch schreiben, Und zweitens ist die Begründung zu hocher Verbrauch kein sachlicher Einwand. Darauf muss der Vermieter in der Tat nicht reagieren, man braucht also nicht auf Antwort warten.

    Solange die Belegeinsicht vom Vermieter nicht ermöglicht wurde, hat man ein Zurückbehaltungsrecht für die Nachzahlung.

    Natürlich kann man Geld zurück fordern, wenn dieses ein Vermieter zu unrecht erhalten hat. Das ergibt sich ja schon aus §812 BGB. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und eventueller vertraglicher Vereinbarungen kann man auch mit der laufenden Mietzahlung aufrechnen. Falls man eine Nachzahlung zu leisten hat, ist es einfacher, denn dann kann (und muss) man den streitigen Betrag von der Nachzahlung abziehen.

    Muss die HV eine Rechnung hierfür vorlegen

    Im Rahmen der persönlichen Belegeinsicht beim Vermieter ja. Aber wenn der Betrag durch den Kontoauszug bereits bekannt ist, kann man diesen doch verwenden und man muss nicht extra eine Rechnung sehen.

    Danke. Du hast geschrieben, du hattest auf einen Termin bestanden. Da hast du dir ja dann sicherlich die Belege zeigen lassen. Hast du dir auch Kopien geben lassen oder selber Fotos angefertigt?

    Die Wartungskosten erscheinen nämlich etwas hoch, und es wäre im Beleg zu prüfen, ob darin vielleicht auch Reparaturen enthalten sind, denn das darf nicht sein.

    Dann erscheinen die Kosten der Verbrauchserfassung etwas viel. Hier müsste man sehen, was genau enthalten ist. Umlagefähig ist nämlich nur die Ablesung der Geräte und die Verteilung der Kosten. Aber keine weiteren Sonderkosten wie z.b. Zählertausch, Zwischenablesung u.a.

    Außerdem sind die tatsächlichen Beträge unklar. Auf der zweiten Seite im ersten Kasten sind die Summen aufgeführt. Bei dem einen Posten ist die Mwst. dazu addiert, beim anderen nicht.

    Auf der Abrechnung siehst du auch deine Zählerwerte. Sind das elektonische Zähler? Wenn ja, hattest du letztes Jahr diese selber mal abgelesen zur Kontrolle? Bei Verdunsterröhrchen solltest du einen Beleg der Werte bekommen haben beim Tausch.

    Falls du die Abrechnung jetzt erst in 2021 bekommen hast, wäre das zu spät und der Vermieter kann nichts mehr fordern. Aber darum geht es dir ja nicht, du willst wissen, wo die Fehler sind.

    Ja, ich habe alle Nachbarn im Haus befragt.

    Es wäre nun aber auch interessant, was die Nachbarn konkret gesagt haben.

    Können die Nachbarn die Geräusche auch hören?

    Wenn ja, haben sie eine Vermutung für die Ursache, oder wären manche Nachbarn bereit, auf die Suche mit dir zu gehen.

    Du musst der Hausverwaltung etwas konkreter sagen können, wo die Ursache vermutlich ist. Andernfalls wird man dir wirklich nicht helfen können.

    Ich würde nur gerne wissen, ob ich oder die gesamte Eigentümerschaft den Vermieter unterstützen können

    Unterstützen durch gemeinsame Besprechung und Erörterung durchaus. So kann ich ein zielgerichtetes Vorgehen erarbeiten lassen.

    ob wir (die Eigentümerschaft) auch eine rechtliche Handhabe hat.

    Nein, Eine rechtliche Handhabe das Mietverhältnis betreffend haben die anderen Eigentümer nicht. Sie können also nicht kündigen oder Räumungsklage einreichen.

    Die Bewohner können aber überlegen, zivilrechtlich gegen die Nachbarn direkt vorzugehen, sofern die "Besitzstörung" (so nennt man das juristisch) gravierend genug ist, eine Unterlassung der Störung notfalls gerichtlich zu erwirken.

    Der Vermieter hat nach dem Brand eine Kündigung zum 31.01.21 ausgesprochen, leider weiß ich nicht mit welcher Begründung

    Die Begründung wäre aber doch wichtig. Denn allein nur aufgrund der Tatsache des Brandes liegt kein ausreichender Grund für eine Kündigung vor. Das reicht nicht. Die Kündigung wäre unwirksam und eine Räumungsklage würde scheitern.

    Beschwerden werden aufgrund der Häufigkeit wahrscheinlich schon gar nicht mehr wahrgenommen.

    Ich glaube nicht wegen der Häufigkeit, sondern eher weil es keine Konsequenzen gibt!

    Manche Mieter sind mit Kindern vergleichbar, welche keine Konsequenzen für ihr Fehlverhalten erfahren, also warum sollen sie von ihrem Fehlverhalten abweichen.

    Der Innenhof wird als Dauerparkplatz missbraucht,

    Ein weiteres Indiz, dafür, dass der Vermieter nicht konsequent genug auf die Regelungen im Haus hindeutet. Auf die Einhaltung muss strikt bestanden werden. Ansonsten haben manche Mieter die Angewohnheit, sich bald an gar keine Regeln mehr zu halten, weil ja niemand was dagegen unternimmt.

    Das Küchenfenster hängt schief/offen

    Und? Was macht der Vermieter diesbezüglich? Nichts. Merkst du was?

    Als Vermieter sollte man ein Intersse daran haben, den Wert der Wohnung zu erhalten. Und man darf als Vermieter nicht grundlos in die Wohnung gelassen werden, jedoch eine erforderliche Reparatur ist ein sachbezogener Grund. Und mich würde nicht wundern, wenn dabei dann noch weitere Dinge entdeckt werden, bei denen die Mieter ihre gesetzlich vorgeschriebene Obhutspflicht für die Wohnung missachten. Ich unterstreiche das, denn dies führt schon eher zu einem Kündigungsgrund.

    Ich hoffe, ich konnte dir einen kleinen Wegweiser geben. Ich hoffe auch, es gibt in dem Haus eine Hausordnung, die mit den Mietern im Vertrag vereinbart wurde.

    Über das Kondenswasser an der Scheibe könnte man noch diskutieren, ob man als Mieter dafür verantwortlich ist, damit umzugehen, denn die Bildung ist nun mal normal, je kälter es draußen ist. Aber hier ist ja die Innenseite des Rahmens voll Schimmel. Und nach meinem (laienhaften) Verständnis dürfte das darauf hindeuten, dass die Dichtung des Fensters nicht in Ordnung ist. Zumindest das sollte der Vermieter überprüfen und ggf. instandsetzen lassen.

    Es hängt davon ab, ob die Häuser zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das erkennt man am besten an der Nebenkostenabrechnung. Ist diese so gestaltet, dass die Gesamtkosten über alle Häuser verteilt werden, also über die Gesamtfläche, dann ist es eine wirtschaftliche Einheit. Und dann darf das auch so mit dem Müll gemacht werden.

    Bei dem Lasten- Nutzen Übergang, der oftmals in einem Notarvertrag vereinbart wird geht es buchstäblich nur um den Zeitpunkt, ab dem der Käufer die laufenden Kosten zu tragen hat, gleichzeitig aber auch die Einnahmen (meistens die Miete) kassieren darf. Nicht mehr und nicht weniger.

    Soll hingegen nun auch über die Nebenkosten abgerechnet werden zwischen Käufer und Verkäufer, dann muss das im Vertrag separat vereinbart werden. Denn das ist im Lasten-Nutzen Übergang nicht enthalten.

    Beim Kauf einer Wohnung muss man wissen, dass man nicht nur die Wohnung an sich kauft, sondern auch das Guthaben der Instandhaltungsrücklageund des Hausgeldes und man tritt in die Verpflchtungen ein. Würde es bei der Hausgeldabrechnung zu einer Nachzahlung kommen, hätte man diese als Käufer ja auch zu tragen, außer es gbt eine Vereinbarung mit dem Verkäufer, darüber abzurechnen. Da würde sich der Verkäufer sich dann sicherlich nicht aufdrängen, diese zahlen zu wollen.

    wenn sogar ich selbst einen Untermieter noch gar nicht kenne

    Daher sucht man zuerst den Untermieter, und bittest dann um Erlaubnis unter Nennung von Name, Alter, Beruf des Untermieters. Der Vermieter hat ein Recht zu wissen, wer genau in seinen Räumen wohnen wird.

    ich hätte eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart, solange bliebe der Terror weiterhin im Haus

    Wenn der Untermieter Terror machen sollte, hat das nichts mehr mit der Erlaubnis zu tun, ist dann eine neue Situation. Denn dann hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung gegen dich, gleichzeitig hast du aber auch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung gegen deinen Untermieter. Die 3 Monate gelten dann nicht mehr, falls es zu einer so problematischen Situation kommen sollte, dass das Mietvrhältnis unmöglich forgesetzt werden kann.

    Eine Befristung ist vom Gesetz her nicht möglich ohne einen konkreten Grund dafür, ist aber auch nicht nötig wegen der Möglichkeit der fristlosen Kündigung wie erläutert.

    Ergänzend zum besseren Verständnis des rechtlichen Hintergrund noch die Information, dass es sich im Sinne des §553 BGB so verhält, dass der Vermieter durchaus die Möglichkeit hat, die Untervermietung zu verweigern, wenn dafür ein Grund in der Person des Untermieters besteht. Aus diesem Grund muss man auch die Person konkret benennen, welche einziehen soll, sodass der Vermieter das entsprechend beurteilen kann.

    Mit "in dr Person des Untermieters" ist aber nur das Verhalten des "Dritten" gemeint, also ob es Anhaltspunkte gibt, dass er den Hausfrieden stören wird oder Bewohner oder Vermieter belästigen wird. Nicht damit gemeint ist, ob sich der Untermieter die Miete leisten kann. Fragen hierzu gehen den Vermieter schon deshalb nichts an, weil dieser von dir als Hauptmieter sein Geld zu bekommen hat und nicht vom Untermieter.

    Dass du dich selber absichern möchtest ist klar, wie schon erwähnt wurde, aber das ist ein anderes Thema.

    Du solltest übrigens auf eine schriftliche Erlaubnis bestehen. Die Erfahrung zeigt, dass sich manche Vermieter später an nichts mehr erinnern "wollen" oder der Sachbearbeiter nicht mehr da ist, mit dem man etwas ausgemacht hat. Und dann hat man vielleicht ein Problem, welches vermeidbar ist.

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