Beiträge von Fruggel

    Beides hindert doch den Mietvertrag nicht am zuendegehen?

    Ja natürlich ist der Mietvertrag nach dem Ende der Vertragslaufzeit zuende gegangen. Völlig richtig. Aber hier geht es um die gesetzlichen Regelungen zum "Besitz". Und dieser muss eben aktiv aufgegeben werden. Ein Beispiel: Ich leihe dir ein Buch. Wenn die Vereinbarung über die Leihe zu Ende ist, dann musst du mir das Buch zurück geben. Aber selbstverständlich darf ich dabei nicht in deine Wohnung einbrechen und es mir selber holen, nur weil die Leihe zu Ende ist. Jemandem den Besitz entziehen darf eben nur der Gerichtsvollzieher.

    Das würde letztendlich bedeuten, daß ein böswilliger Mieter einseitig das Mietverhältnis "verlängern" könnte?

    Theoretisch ja. Wenn da nicht der §545 BGB wäre, nach dem ein Vermieter der automatischen Verlängerung innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen muss.

    Theoretisch hätte er dann doch einfach drinbleiben können, bis ein Räumungsurteil ergangen ist?

    Wäre aber nicht klug. Denn der Mieter zahlt dann die ganzen Kosten für die Klage und die Räumung, und da kommt einiges zusammen.

    Haltet ihr das für angemessen und einigermaßen aussichtsreich?

    Das kann man nicht beurteilen, da es auf die Haltung des Vermieters ankommt, und den kennen wir ja nicht.

    Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, die du vielleicht bisher nicht bedacht hast. Nehmen wir an, du vermietest an einen Untermieter, dann könntest du theoretisch doch auch den Mietvertrag mit dem Eigentümer länger weiter laufen lassen über den Zeitpunkt des Kündigungsverzichts hinaus. Kündigen kannst du dann später immer noch, sobald dein Untermieter kündigt. Dabei hast du doch keinen Nachteil, ganz im Gegenteil, vielleicht machst du sogar noch ein paar Euro gut dabei.

    Und die weitere Möglichkeit ist, dass du nach Ablauf des Kündigungsverzichts kündigen möchtest, der Vermieter dabei dann sogar dankbar ist, dass er keinen neuen Mieter suchen muss, sondern stattdessen einen Vertrag mit deinem Untermieter direkt machen kann und dieser in der Wohnung bleibt. Das wäre auch eine Win-Win Situation für alle.

    Nur wie soll das ordentlich auf dem Übergabe

    Formular festgehalten werden?

    Im Übergabeprotokoll wird einfach nur der Zustand festgehalten, der aktuell besteht, also alle vorhandenen Beschädigungen. Mehr sollte man nicht aufschreiben. Darin sollte man sich zu nichts verpflichten und darin muss auch nicht geklärt werden, wer irgend was verschuldet hat. Das kann man dann alles im Nachhinein klären.

    Falls der Vermieter meint, du hättest noch irgend was zu erledigen oder musst für einen Schaden aufkommen, dann muss er dir das mitteilen, und du kannst dann prüfen, ob er damit im Recht ist, im Zweifel mithilfe eines Rechtsanwaltes.

    Ich meine, daß das Mietverhälnis beendet ist und daß man aufmachen kann

    Das ist falsch. Nach der gesetzlichen Lage nennt man das verbotene Eigenmacht und ist nicht zulässig. So bitter es auch für einen Vermieter ist, räumen darf nur der Gerichtsvollzieher, nachdem ein gerichtliches Räumungsurteil vorliegt.

    Und ja, der Mieter kann zum Schadenersatz heran gezogen werden. Das nennt sich dann Nutzungsausfallentschädigung und nicht mehr Miete, läuft aber im Prinzip auf das gleiche hinaus.

    Ich habe doch aber ganz explizit geschrieben, dass ich ein von Anfang an im Einvernehmen mit dem Untermieter befristetes Untermietverhältnis eingehen will,

    Nein, das hast du eben nicht geschrieben. Im Eingangsbeitrag steht, dass du den Vertrag befristen willst mit der Begründung des Eigenbedarfs. Das ist eine völlig andere Situation als wenn du den Vertrag im Einvernehmen mit dem Mieter befristest.

    Befristung im gegenseitigen Einvernehmen wäre beispielsweise dann gegeben, wenn du einen Mieter findest, der seinerseits nur vorrübergehend da bleiben möchte für ein bestimmten Projekt, Praktikum etc, und dann wieder zu seinem Hauptwohnsitz zurück kehren will. Dann spricht man von Miete zum vorrübergehenden Gebrauch.

    Das mit dem Eigenbedarf wäre ja gelogen, denn dieser liegt nicht tatsächlich vor. Und wenn du solche Gedanken hegst, dass es der Mieter ja nachträglich nicht überprüfen kann, dann ist dringend zu raten, diese Gedanken fallen zu lassen, denn wenn es doch heraus kommt, machst du dich schadenersatzpflichtig., und da kann einiges zusammen kommen.

    explizit im Vertragstext unter Angabe des Interesses an Eigennutzung aufnehmen werde

    Es reicht nicht aus, den Grund Eigenbedarf in den Vertrag zu schreiben. Man muss dies auch ausführlich erklären und seine Situation beschreiben, warum man die Wohnung anschließend wieder braucht. Lässt du das weg, kann man den Grund als gegenstandslos betrachten und es liegt ein unbefristeter Vertrag vor.

    Die Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung ist ausreichend

    Wie schon gesagt, dieser Grund ist bei dir ja nicht gegeben. Die Befristung wäre also unwirksam, wenn der Grund nicht zutreffend ist.

    Erster Schimmel Juli 2016, gesamte Außenwände, Fläche ca. 0,5m hoch und 6m lang.

    Diesen Schimmel hast du selber verursacht durch falsches Lüften. Das erkenne ich aus der Beschreibung. Es ist kein Mangel, den der Vermieter zu vertreten hat.

    Du bist im Untergeschoß, und da ist es mit dem Lüften genau umgekehrt im Gegensatz zu den oberen Etagen. Denn im Untergeschoß ist um das Haus herum Erdreich (in den 0,5m Höhe die du beschreibst), und dieses kühlt die Wände aus. Die Wärme der Somme kommt da gar nicht hin um die Wände zu erwärmen. Dementsprechend kühlt sich auch die Luft an den Wänden ab.

    Draußen ist es im Sommer warm, und warme Luft kann viel mehr Feuchtigkeit aufnehmen als kühlere. Nun lüftest du, lässt also die warme feuchte Luft herein. Diese kühlt sich an den kalten Wänden ab, sodass dort die Luftfeuchtigkeit auf 100% steigt, die Feuchtigkeit nicht mehr in der Luft gehalten werden kann und sich als Kondensat an den Wänden ablegt.

    hält er die Frist nicht ein, Mietminderung und oder lasse ich jemanden kommen der das adäquat in Ordnung und Stelle es ihm in Rechnung oder verrechne es mit der Miete

    So ist der gesetzlich vorgesehene Weg. Man kann eine Ersatzvornahme machen, indem man die Kosten dann mit der Miete verrechnet.

    Aber ich frage dich, hast du dir schon mal überlegt, mit wieviel tausend Euro du in Vorleistung gehen müsstest? Hast du so viel Angespartes?

    Schon allein für die Berechnung der korrekten Mietminderung solltest du unbedingt zu einem Rechtsanwalt gehen, es darf nicht zu hoch sein. Es wäre dabei gut, wenn du auch gleich die Maßnahmen mit ihm absprichst. Nicht alles ist nämlich ein Mangel im Sinne des Gesetzes, das muss man sich genau anschauen. Beispielsweise sind die Rauchwarnmelder keine Pflicht aus dem Mietverhältnis und somit kein Mangel, sondern es ist eine Pflicht aus der Landesbauordnung.

    Ich hoffe, ich konnte dir aufzeigen, dass man selber nur dann etwas gegen den Vermieter unternehmen sollte, wenn man ganz genau weiß, was man tut. Andernfalls lieber die Beratung eines Anwalts in Anspruch nehmen.

    (Dass die Mietminderung nicht von der Frist abhängt, habe ich momentan bewusst weg gelassen, weil es für den Kern meiner Aussage nicht wichtig ist.)

    schrieb er ich solle mir doch eine neue Wohnung suchen, er bezahlt mir auch die Umzugskosten

    Es ist zwar unklar geblieben, was deine Frage dazu ist. Aber dieses Angebot des Vermieters solltest du möglicherweise annehmen, da es ein langer Kampf werden könnte, den Vermieter gerichtlich zum Handeln zu bewegen. Lass es dir aber nochmal schriftlich, also mit Unterschrift geben.

    nach Mieterhöhung die Mietminderung versuchen durchzusetzen

    Jurstisch gesehen setzt man eine Mietminderung nicht durch, sondern die Miete ist kraft Gesetz gemindert. Dagegen kann sich der Vermieter also gar nicht wehren. Man muss nur sicher stellen, dass die Minderung korrekt berechnet ist und nicht zu hoch angesetzt wurde. Deshalb sollte man das mit einem Rechtsanalt absprechen.

    Dir sollte bewusst sein, dass dieses Schreiben nicht mehr als einen Versuch der gütlichen Einigung mit dem Vermieter darstellen würde, mehr nicht. Juristisch wäre das belanglos.

    Falls der Vermieter auf Zustimmung klagen sollte, dann nützen dir die Mängel nichts, die sind dann nicht relevant. Diese sind kein Grund, die Mieterhöhung abzulehnen. Die Mietminderung ist ein völlig eigenständiges Thema, das muss man dann getrennt anschauen.

    Für eine gütliche Einigung kann es in manchem Fällen sinnvoll sein, mit dem Vermieter persönlich zu sprechen. Aber das hängt vom allgemeinen Verhältnis ab. Die Mängel an sich sollte man dem Vermieter aber schriftlich bekannt gemacht haben.

    ob ich den Punkt aktuelle vs. zukünftige Miete/Mieter überhaupt weiter im Kopf behalten sollte

    Gewissermaßen hast zu da keine Wahl. Denn egal wieviele Mieterhöhungen der Vermieter noch schickt, du wirst jedes mal aufs Neue entscheiden müssen, ob die geforderte Miete berechtigt ist und der Vermieter damit bei Gericht durch kommen könnte.

    Übrigens kann man auch ein Teileinverständnis geben. Also eine Mieterhöhung ja, aber mit einem geringeren Betrag als der Vermieter verlangt. Dann liegt es an ihm, ob er meint, den Aufwand einer Klage für den Restbetrag zu betreiben.

    Das setzt alles voraus, dass der Vermieter die aktuelle Mieter der Vergleichswohnungen angeben muss.

    Wie schon gesagt, Sinn des Gesetzes ist es, zu den Wohnungen gehen zu können, mit dem Mieter zu sprechen, und sich davon zu überzeugen, dass die angegebene Miete stimmt und die Wohnung vergleichbar ist. Ist das nicht gegeben, dann ist die Mieterhöhung zwar nicht unwirksam, aber es ist dann eventuell weiterhin unklar, ob die geforderte Miete ortsüblich ist.

    Wenn du unsicher bist und es genau wissen möchtest, bevor du dich entschließt, nicht zuzustimmen, dann solltest du zu einem Anwalt und das Mieterhöhungverlangen prüfen lassen. Ist das Mieterhöhungsverlangen nämlich berechtigt, hast du außer vieler Kosten für die Klage nichts erreicht.

    Bei der Miete gibt es ein Widerrufsrecht nur in sehr wenigen Ausnahmefällen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter als Unternehmer eingestuft werden kann aufgrund einer entsprechend großen Zahl an Wohnungen. Ich unterstelle mal, dass das bei deinem Vermieter vielleicht nicht der Fall ist. Dann bleibt dir nur die fristgerechte Kündigung, oder die vorzeitige Auflösung sobald ein anderer Mieter gefunden werden konnte.

    Bei den Vergleichswohnungen handelt es sich im Sinne des Gesetzes nicht um eine Rechtfertigung für die Mieterhöhung, sondern lediglich um eine Begründung. Das muss man unterscheiden, denn letztlich kommt es darauf an, die aktuelle ortsübliche Höhe der Miete zu ermitteln. Mit anderen Wörten, es kann theoretisch möglich sein, dass der Vermieter zwar völlig korrekt Vergleichswohnungen nennt, der Mieter ab er trotzdem der Ansicht ist, dass diese nicht der ortsüblichen Höhe entsprechen. Dann muss ein Gericht die Höhe bestimmen, z.b. durch ein Gutachten.

    Mit dieser ausführlicheren Einleitung wollte ich erklären, dass der Vermieter mit der Miete in dr Zukunft nicht unbedingt darlegen kann, dass die Höhe ortsüblich ist. Deshalb hast du vielleicht schon gelegentlich im Internet gelesen, dass man trotz Vergleichswohnungen auch die Einstufung im Mietspiegel nennen sollte sofern es einen gibt. Davon abgesehen musst du innerhalb deiner Bedenkzeit die Möglichkeit haben, zur Wohnung hin gehen zu können, um dich zu überzeugen, dass sie vergleichbar ist, was aber schwierig ist wenn nicht bewohnt.

    in meinem Antwortschreiben am liebsten auf einen möglichst objektiven Fehler des Mieterhöhungsverlangen verweisen

    Warum bitte solltest du das tun? Möchtest du den Vermieter wirklich mit der Nase auf seine Fehler stoßen und ihm frei Haus Informationen liefern, mit denen er dir dann bald ein neues korrektes Mieterhöhungsverlangen senden kann?

    Die Frage ist nur, wie sieht es mit Fristen aus?

    Damit gibt es kein Problem. Es zählt der Zeitpunkt, wann man den Schaden gemeldet hat.

    Soll ich das selbst machen oder besser aufsparen bis zu einem Termin beim Anwalt?

    Reiche der Versicherung alles ein, was verlangt wird. Wenn das nicht ausreichend sein sollte, wird man sich bei dir melden.

    davon ausgegangen, dass bei solch gravierenden baulichen Mängel die Bauaufsicht zuständig wäre

    Hätte man auch denken können, ist aber offenbar nicht so. Der Mitarbeiter wäre sicherlich tätig geworden, wenn es in deren Zuständigkeit liegen würde. Dieser Weg ist also eine Sackgasse und bringt sich nicht weiter.

    Die Versicherung kommt für meinen Schaden auf, wurde mir dort mitgeteilt. Sie werden dann Fall anhand des Unfallberichts prüfen und dann mit großer Wahrscheinlichkeit den Vermieter wegen der Mängel haftbar machen und von ihm die Schadensumme zurück fordern.

    Prima, das sind noch gute Informationen für dich. Es geht also wahrscheinlich nur noch um Formalitäten. Reiche der Versicherung alles ein, was benötigt wird.

    Dein Problem können wir also somit als geklärt und erledigt betrachten.

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