Beiträge von Fruggel

    Der Wunsch seinen Sohn und seine Frau kurzfristig in dieser Form zu unterstützen, damit diese wieder näher bei einem wohnen ist absolut nachvollziehbar.

    Das war auch mein erster Gedanke. Doch das "berechtigte Interesse" muss zwingend einen Grund haben, der einen Vorteil für den Mieter selber darstellt und nicht für jemand anderen. Mit der Argumentation wäre es ein Vorteil zugunsten des Sohnes, mit der Familie zusammen wohnen zu können. Das reicht nicht, die Mutter müsste einen direkten Vorteil haben.

    Ob das wirklich zum Rücktritt berechtigt weiß ich auch nicht

    Nein, zum Rücktritt vom Aufhebungsvertrag berechtigt das nicht. Aber man macht sich als Mieter eventuell schadenersatzpflichtig, wenn man die nahtlose Weitervermietung durch die unberechtigte Versagung von Terminen verhindert hat. Und dieser Schadenersatz macht in der Regel die Miete aus, die dem Vermieter dadurch entgangen ist, also z.b. eine Monatsmiete.

    Hallo,

    es ist in §553 BGB geregelt, dass die Überlassung des Wohnraums an Dritte von der Genehmigung des Vermieters abhängt. Und dabei zählt der Sohn eben nicht als "Dritter" im Sinne des Gesetzes. Die Schwiegertochter hingegen zählt als "Dritte", weil das Verwandtschaftsverhältnis zu weit entfernt ist. Eine Ausnahme davon kann sein, wenn zur Schwiegertocher ein so enges persönliches Verhältnis besteht, wie es bei einer eigenen Tochter der Fall wäre. Kläre doch mal beim Mieterbund oder einem Anwalt, ob das in der Weise glaubhaft begründet werden kann.

    Letztendlich ist es aber doch so, dass der Vermieter Geld möchte. Denn von den Stadtwerken wird er ja als Vertragspartner gesehen, und so bekommt auch der Vermieter die Rechnung. Will er Geld, muss er irgend wie klären, wie viel, und wenn es auch nur eine Schätzung ist. Insofern könnt ihr entspannt sein.

    Eine Vollmacht zu geben ist zwar kein Nachteil für euch, bringt aber auch nichts. Denn die Stadtwerke haben ja schon erklärt, euch keine Rechnung zu geben, als ihr euch selbst darum kümmern wolltet. eine Vollmacht wird daran nichts ändern.

    Ich kann nicht sagen, was ihr zu tun habt, aber ich würde, wenn ich in der Situation wäre, den Vermieter bitten mitzuteilen, wie viel Geld er für die Nutzung von Strom und Gas er ersetzt bekommen möchte. Kommt darauf keine Antwort, dann will er offenbr nichts, aber ich hätte meine Bereitschaft gezeigt, das zahlen zu wollen, was ich verbraucht habe.

    So wie es die Stadtwerke sagen, stimmt es nicht. Man ist als Mieter nur allein dadurch Vertragspartner mit dem Strom/Gas Versorger geworden, indem man den Stom in der Wohnung benutzt. Dies wurde auch von BGH im Urteil vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13 bestätigt. Man müsste euch also eine Rechnung geben.

    Das Problem ist aber eher, dass sich der Verbrauch nur schätzen lässt, da es ja keine Zählerstände zum Einzug gibt. Daran würde ja auch eine Vollmacht nichts nützen, deren Sinn ich mir auch nicht erklären kann. Es wäre wesentlich einfacher, enn ihr euch mit dem Vermieter auf einen Betrag einigt, den ihr ihm für den Verbrauch zahlt. Dann ist das eher unbürokratisch erledigt.

    Mir ist nur nicht ganz klar, wie man das am besten anspricht

    Eine Möglichkeit wäre, es so zu sagen, wie du es auch hier gemacht hast, nämlich dass die Kappungsgrenze innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren gilt und erst danach wieder eine Erhöhung möglich ist. Aber das liegt bei dir, man muss auch gar nichts sagen und zwahlt einfach den korrekten Betrag weiter.

    Bei einer Hyperinflation wird so oder so alles teurer, also auch die ortsübliche Miete laut Mietspiegel. Es würde dann also auch eine Mieterhöhung möglich sein, wenn keine Indexmiete vereinbart ist. Es macht daher keinen Sinn, sich verrückt zu machen wegen irgend welcher Szenarien, die vielleicht eintreten könnten oder auch nicht.

    Jetzt kam die Antwort, das 15 Monate lang zu viel gezahlte Geld wird uns erstattet, aber die Miete bleibt gleich. Aus dem BGB liegt eine Kopie von §558 bei.

    Es ist richtig, dass die Miete 15 Monate gleich bleiben muss, bevor der Vermieter erneut die Miete erhöhen kann. Jedoch muss er dazu erst wieder ein formell korrekten Mieterhöhungsverlangen senden, in dem die Erhöhung dann entsprechend begründet ist, z.B. mit dem Mietspiegel. Nur so hast du dann die Möglichkeit zu prüfen, ob die Erhöhung gerechtfertigt ist. Der Vermietr kann nicht einfach so sagen, zahle mehr und fertig.

    Frieren und Kälte ist ein subjektives Empfinden. Mancher friert schneller, andere erst bei niedrigeren Temperaturen. Deshalb muss man Zahlen haben, um es juristisch greifen zu können. Man sollte mehrere Messungen machen den Tag über, um die tatsächlichen Temperaturen zu kennen.

    Zusätzlich ist es natürlich hilfreich, wenn du mithilfe der Tipps in den bisherigen Beiträgen die Ursache der Kälte heraus finden kannst. Das würde helfen, wenn du den Vermieter bitten möchtest, die Beheizbarkeit zu verbessern.

    In der Rechtsprechung ist eine häufig genannte Größe 17°C im Tagesdurchschnitt gerechnet. Ab dieser Durchschnitts-Temperatur und darunter gehen die Gerichte meistens von einem Mietmangel aus.

    Er hat mir ein Angebot unterbreitet was ich gerne ich Anspruch genommen habe:
    - 1.200 Euro für die Renovierung, wovon ich 600,00 Euro bezahlen soll.
    - Erlass der Kündigungsfrist von 1 Monat. Sprich: ich hatte nur 2 Monate Kündigungsfrist und habe dadurch halt etwas gespart.

    Im Übergabeprotokoll ist eine Pauschale von 600,00 Euro für die Malerarbeiten aufgeführt, wie vereinbart.

    Somit ist eine verbindliche vertragliche Vereinbarung zustande gekommen, durch die du dich mit dem Vermieter auf den Ausgleich für den Schadenersatz geeinigt hast. Dies gilt dann so und muss nicht mehr hinterfragt werden. Es ist auch egal, wie der Vermieter das Geld verwendet. Er könnte die Arbeiten auch selber durchführen.

    Statt der Pauschale hättet ihr auch vereinbaren können, dass nach tatsächlichen Kosten abgerechnet wird. Dann hättest du selbstverständlich einen Beleg verlangen können. Aber das wurde eben nicht vereinbart.

    Vorab hättest du noch prüfen können, ob der Vermieter überhaupt einen Anspruch auf Schadenersatz hat oder ob das Streichen nicht deine Angelegenheit ist. Aber das ist jetzt auch zu spät, da es die Vereinbarung bereits gibt. Deshalb kann man immer nur raten, sich im Übergabeprotokoll zu nichts zu verpflichten, sodass man anschließend noch Zeit hat, seine juristische Position zu prüfen oder prüfen zu lassen.

    Dennoch ist es ein legitimes Angebot, die Wohnung ohne Bodenbelag zu vermieten. Das war ja deine eigentliche Frage. Man müsste dann nur noch schauen, ob die Bestimmungen zur Mietpreisbremse eingehalten wurden. Ob sich ein Mieter finden lässt, der zu Wohnung in dem Zustand und zu dem Preis mietet, ist dann wieder eine andere Sache.

    Man beachte den ersten Satz der Vereinbarung:

    Diese Wohnung können Sie nach eigenem Geschmack gestalten.

    Das bedeutet, der Vermieter verlangt überhaupt nicht, dass man eine Renovierung machen muss. Er kann nicht einen besseren Zustand bei Rückgabe der Wohnung erwarten. Und es ist tatsächlich nicht unüblich, eine renovierungsbedürftige Wohnung zu bekommen. Der Zustand, wie man die Wohnung übernommen hat, ist dann eben so vertragsgemäß. Es ist insofern kein Nachteil. Sicherlich ist die Miete dafür auch günstiger als wie wenn man eine renovierte Wohnung bekommt.

    Ein einzelner Vorfall kann in der Regel eine Kündigung nicht rechtfertigen. Das ist zunächst mal eine Angelegenheit zwischen den Nachbarn, was diese zivil- oder strafrechtlich untereinander zu klären haben. Es liegt einfach in der menschlichen Natur, dass ein Streit mal eskalieren kann. Es muss schon häufiger zu Vorfällen kommen, dass man von Störung des Hausfriedens sprechen kann und davon, dass die Forführung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.

    Hallo,

    da wir damals nicht widersprochen hatten, gilt dieser auch für die Zukunft und wir hätten kein Recht den uns genehmen Index auszusuchen

    Dem ist nicht so, dass irgend etwas für die Zukunft als akzeptiert gilt, nur weil man nicht widersprochen hat. Jede Erklärung eines Vermieters darf aufs Neue überprüft werden, auch wenn es sich um den gleichen Fehler handelt wie in der Vergangenheit.

    Unserer Ansicht nach gibt $557b BGB für eine Indexmiete den zu verwendenden Index mit "Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland" klar vor: den allgemeinen Verbraucherpreisindex.

    Das ist korrekt, so will es der Gesetzgeber.

    Ab Juni die Mieterhöhung auf der von uns berechneten Basis des VPI mit bezahlen.

    Was in deinem konkreten Fall das richtige Vorgehen ist, darf ich dir nicht sagen, denn das müsste ein Anwalt durch eine Rechtsberatung entscheiden. Aber im Allgemeinen ist der zitierte Satz das übliche Vorgehen, da man im Sinne des Gesetzes dem Vermieter nicht den Betrag schuldet, den der Vermieter verlangt, sondern den, der sich bei korrekter Berechnung ergibt.

    Hallo,

    ich habe deine neue Frage in dieses Thema verschoben, da es vermutlich um die Mieterhöhung ging, die wir hier schon diskutiert haben. Magst du erzählen, warum du verloren hast bzw. weshalb die Berechnung der neuen Miete doch korrekt war? Hattest du einen Anwalt an deiner Seite?

    Muss ich nach Bezahlung der Kosten Gericht und Gegenanwalt noch mit weiteren Maßnahmen vom Vermieter rechnen?

    Nein, sofern du die neue Miete ab ihrer Wirksamkeit bezahlt.

    So wird nicht nur die Klage vom VM abgelehnt, er darf auch alle Kosten tragen.

    Genau diese Schlussfolgerung ist falsch.

    Der Vermieter würde die Klage nur dann verlieren, wenn die Kündigung als unwirksam erklärt wird, weil die Begründung nicht anerkannt werden kann. Ist hingegen die Kündigung wirksam, geht es lediglich nur noch um die Festlegung einer Frist, um dir Zeit zum Auszug zu gewähren. Aber diese Frist ändert nichts daran, dass du schon verloren hast und die Kosten tragen musst.

    Auch hat der Härtefall Widerspruch nach §574 BGB nicht den Zweck, die Kündigung ganz zu verhindern, das geht nur in ganz wenigen Ausnahmefällen. In der Regel wird damit nur ein Aufschub gewährt.

    Denke bitte um, es funktioniert so nicht wie du es dir denkst und das Risisko ist zu groß, dass du Geld verschenkst dabei.

    Solange ich keinen Ersatzwohnraum gefunden habe, können die VM mich ja nicht auf die Straße setzen.

    Oh oh, dieser Gedanke von dir ist sehr riskant. Das kann nach hinten los gehen. Sicherlich kann man den Auszug etwas verzögern. Es wird auch bei Gericht in einer Räumungsklage berücksichtigt, dass man Zeit braucht zum Umzug, weshalb ein Termin festgesetzt wird, bis zu dem man ausgezogen sein muss. Aber das funktioniert wirklich nur vorrübergehend. Irgend wann ist es dein Problem als Mieter, wenn du auf der Straße stehen solltest. Sobald der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, um die Räumung zu vollziehen, ist es zu spät, darüber nachzudenken.

    Im Fall, dass es zur Räumungsklage kommt, hast du dann erschwerend auch noch die Kosten zu tragen, was alles in Allem mehrere tausend Euro ausmachen kann. Schon allein deshalb wäre es gut, sich mit dem Vermieter auf eine Frist zu einigen, bevor er Klage einreicht.

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