Indexmiete - Preissteigerung anhand Verbraucherpreisindex nach Verwendungszwecken des Individualkonsums

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zur Mieterhöhung bei vereinbarter Indexmiete.


    Unser Vermieter hat uns im April sein Mieterhöhungsbegehren ab Juni mitgeteilt. Soweit alles formal korrekt, mit Angabe des veränderten Index und Ausweisung als Geldbetrag.
    Da wir die Indizes nirgend fanden (entsprechen nicht dem VPI), haben wir die Vermutung eines Berechnungsfehlers geäußert und der Erhöhung in der geforderten Höhe widersprochen.


    Der Vermieter hat nun geantwortet, dass er als Index den Verbraucherpreisindex für "Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe" zugrunde gelegt hat, da der zu verwendende Index im Mietvertrag nicht näher genannt worden wäre. So wie auch das letzte mal. Und da wir damals nicht widersprochen hatten, gilt dieser auch für die Zukunft und wir hätten kein Recht den uns genehmen Index auszusuchen (das Schreiben war mit allerlei Provokationen zwischen den Zeilen gespickt).

    1. Unserer Ansicht nach gibt $557b BGB für eine Indexmiete den zu verwendenden Index mit "Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland" klar vor: den allgemeinen Verbraucherpreisindex. Und damit hat der Vermieter kein Wahlrecht, sich einen Unterindex für die Berechnung herauszupicken.

    2. Bei der letzten Mieterhöhung wurde, anders als vom Vermieter behauptet, der VPI als Grundlage benutzt (Juli 2017 109,4 Pkt zu August 2018 111,7 Pkt auf Basis 2010). Die damals angegebenen Indexveränderungen stimmen mit den aktuell noch zugänglichen Quellen 1:1 überein. Wobei wir keine Quellen für die damalige Entwicklung der Kategorie 4 Wohnung, ... des VPI finden können. Es scheint aber höchst unwahrscheinlich, dass dieser zufällig identisch mit dem allgemeinen Verbraucherpreisindex gewesen sein soll. Und selbst wenn, hätten wir das nicht erkennen können, da der Index nicht benannt wurde (in kannte bisher nur den allgemeinen Verbraucherpreisindex, landläufig als Inflationsrate benannt).

    Wir haben den Vermieter nun darauf hingewiesen, dass wir einer vertragsgemäßen Anpassung der Miete nachkommen, wenn die Berechnung nach $557b(1) auf Grundlage des allgemeinen Verbraucherpreisindex erfolgt.

    Wie ist das korrekte weitere Vorgehen?
    a) Ab Juni die Mieterhöhung auf der von uns berechneten Basis des VPI mit bezahlen.

    b) Solange keine korrekte Berechnung vom Vermieter vorgelegt wird, keine Mieterhöhung zahlen (wobei wir nach erfolgter korrekter Berechnung rückwirkend die Mieterhöhung zahlen müssen).
    c) Die unserer Ansicht nach falsch berechnete Mieterhöhung erstmal zahlen und später zurück fordern (was bei dem bisher gezeigten Verhalten des Vermieters in Stress münden wird).

    d) Ich nehme auch gern einen alternativen Vorschlag an, den ich noch nicht bedacht habe...

    Oder hat der Vermieter gar Recht und kann sich frei eine Güterkategorie des Verbraucherpreisindex als Berechnungsgrundlage herauspicken?

    Ich danke für jede kompetente Einschätzung :)

  • Hallo,

    da wir damals nicht widersprochen hatten, gilt dieser auch für die Zukunft und wir hätten kein Recht den uns genehmen Index auszusuchen

    Dem ist nicht so, dass irgend etwas für die Zukunft als akzeptiert gilt, nur weil man nicht widersprochen hat. Jede Erklärung eines Vermieters darf aufs Neue überprüft werden, auch wenn es sich um den gleichen Fehler handelt wie in der Vergangenheit.

    Unserer Ansicht nach gibt $557b BGB für eine Indexmiete den zu verwendenden Index mit "Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland" klar vor: den allgemeinen Verbraucherpreisindex.

    Das ist korrekt, so will es der Gesetzgeber.

    Ab Juni die Mieterhöhung auf der von uns berechneten Basis des VPI mit bezahlen.

    Was in deinem konkreten Fall das richtige Vorgehen ist, darf ich dir nicht sagen, denn das müsste ein Anwalt durch eine Rechtsberatung entscheiden. Aber im Allgemeinen ist der zitierte Satz das übliche Vorgehen, da man im Sinne des Gesetzes dem Vermieter nicht den Betrag schuldet, den der Vermieter verlangt, sondern den, der sich bei korrekter Berechnung ergibt.

  • Danke für die bestätigenden Hinweise.


    Der aktuelle Stand ist der, dass sich der Vermieter "gütlich einigen" will, und nun den allgemeinen Verbraucherpreisindex zugrunde legt.

    Allerdings kam er auch auf die Idee, das Mietanpassungsverlangen nun einen Monat nach hinten zu schieben (zum 1. Juli) und den VPI vom April zu nehmen (der liegt 0,7 Punkte höher als im März).


    Da das Mieterhöhungsverlangen vom April zum 1. Juni nur der Höhe nach unwirksam war, kollidiert dies meiner Ansicht damit, dass eine weitere Anpassung innerhalb von 12 Monaten nicht zulässig ist.

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass das übliche Vorgehen in solcher Konstellation die Ablehnung der neuen Mietanpassung und eigenmächtige Anpassung nach ursprünglichem Mietanpassungsverlangen (sprich Datum des ersten Anpassungsverlangens) mit korrektem Index wäre?

    Oder gewährt der Gesetzgeber dem Vermieter ein "Korrekturrecht" bezüglich des Mietanpassungsverlangens? (das würde ja eine Hintertür für die 12 Monatsfrist bedeuten)

    Danke und einen guten Start in die "kurze" Woche

  • Ein Erhöhungsverlangen ist eine verbindliche Willenserklärung. Der Vermieter kann diese nicht nach Belieben zurück nehmen. Es kommt daher darauf an, ob das Erhöhungsverlangen generell formell wirksam ist. Wenn ja, dann ist nur der vom Vermieter zu hoch angesetzte Teil des Betrags unwirksam und man schuldet nur den korrekten Betrag.

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