In der Regel unterliegt die Kaution der üblichen Verjährung von 3 Jahren, sofern nicht irgend welche Umstände die Verjährung gehemmt haben.
Beiträge von Fruggel
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Das musst du für dich selbst entscheiden, was du darfst und solltest. Wir können nur die gesetzlichen Grundsätze besprechen, und diese habe ich dir beantwortet.
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Das weiß ich nicht ob du darfst. Denn du hast nicht geschrieben, ob du den Zurückbehalt dem Vermieter vorher schon schriftlich angekündigt hast bei der Fristsetzung. Das ist aber erforderlich nach den Regelungen im Gesetz.
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diese Nebenkostenarten im Vertrag genannt, aber noch nie umgelegt wurden, auch berechnet werden dürfen ?
Das habe ich schon in meinem vorherigen Beitrag versucht auszudrücken. Wenn die Kosten vereinbart sind, kann sie der Vermieter auch umlegen, egal wie lang er bisher darauf verzichtet hatte. Es gibt im Mietrecht kein Gewohnheitsrecht.
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Eine einmal erteilte Erlaubnis kann nicht so ohne Weiteres widerrufen werden, sondern nur aus wichtigem Grund. Der Vermieter würde also schon etwas detaillierter darzulegen haben, was ihn so sicher macht, dass der Dreck von eurem Hund stammt. Du kannst also die Vorwürfe zunächst zurückweisen.
Darüber hinaus kannst du dem Vermieter möglicherweise Nachweise bringen, von wem die Verschmutzungen tatsächlich stammen. Ein Vermieter will ja nicht jemand falschen bestrafen, sondern für Ordnung und Frieden sorgen. Eventuell gelingt es dir, proaktiv dazu beizutragen.
Eine andere Lösungsmöglichkeit wäre, eine Firma mit der Reinigung zu beauftragen, nachdem ein Putzplan nicht funktioniert.
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Allerdings sind die Kosten bislang noch nicht auf den Nebenkostenabrechnungen der letzten 2 Jahre aufgetaucht.
Könnte sich theoretisch aber künftig ändern. Du hast ja geschrieben, dass die Umlage der Kosten im Vertrag vereinbart sind.
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Es spricht nicht dagegen, die Dauer der Indexanpasung zu begrenzen.
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Nur wenn die Pflicht zur Durchführung der Gartenpflege im Mietvertrag vereinbart ist, hat man als Mieter auch das Recht, die Pflicht erfüllen zu dürfen um nicht Kosten tragen zu müssen. Andernfalls steht es dem Vermieter frei, eine Firma zu beauftragen.
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Ja, das ist eine Einzelfallsache. Und das möchte ich auch ausdrücklich betonen. Denn in der Regel ist die Vermietung erst mal keine gewerbliche Tätigkeit. Und nach der Rechtsprechung muss der Zeitaufwand für die Verwaltung der Mietobjekte einen bedeutenden Anteil ausmachen. Drei oder vier Objekte reichen dafür bei Weitem nicht aus.
Daher kann ich für die hier gestellte Frage nicht mal Anzeichen erkennen, dass die Vermietung hier ein Gericht als gewerbliche Tätigkeit einstufen würde.
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Vermietung. Dafür ist auch völlig unerheblich, an wem und für was du vermietest, solange du du eine Gewinnabzielungsabsicht hast
Die reine Vermietung an sich zäht nicht zu §15 EStG , sondern zu §21 EStG, und ist somit eine private Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb. Zum Gewerbe würde es erst durch irgend welche Dienstleistungen werden, die man neben der Vermietung zusätzlich anbietet.
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Ich denke das betrifft nur Zeiträume in denen ich auch in der Wohnung gewohnt habe, oder?
Nein, das Erläuterte gilt generell, unabhängig davon ob du da schon gewohnt hast oder nicht.
dann vermutlich für drei Monate anteilig die Wartung von 2017 bezahlt habe
Du solltest über diese Zeit nicht mehr nachdenken. Die Frist um Einwände gegen die Abrechnung geltend zu machen, sind 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung. Danach hat es sich erledigt. Man sollte die Zeit nutzen, sich ggf. beraten zu lassen.
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Drauf beharren kann der Vermieter nicht. Aber es gibt noch einen weiteren Aspekt, den du bei den Überlegungen einbeziehen solltest. Die Gaspreise sind aufgrund der wirtschaftlichen Lage dramatisch angestiegen. Deshalb ist es unvermeidbar, dass bei der Abrechnung nächstes Jahr die Nachzahlung sehr hoch sein wird. Deshalb könnte es in deinem eigenen Interesse sein, eine höhere Vorauszahlung zu leisten, sodass die Belastung dann nächstes Jahr nicht so hoch ist. Und vielleicht ist diese Abrechnung des Vermieters auch so gemeint, nämlich weniger als Abrechnung sondern eher als zusätzliche Vorauszahlung.
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Als Ausgangsbasis muss der Index der letzten Index- Erhöhung genommen werden, oder falls es noch nie eine Index Erhöhung gab, dann den Index zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Zeitpunkt der freiwilligen Erhöhung spielt also gar keine Rolle.
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Das können wir auch nicht beantworten, wa sich der Anwalt gedacht hat. Ich kann in dem Absatz auch keinen Kündigungsverzicht erkennen, sondern lediglich eine Option für den Mieter, nach 4 Jahren zu kündigen, sofern der Vertrag ursprünglich auf eine längere Zeit als 4 Jahre vereinbart wäre.
Ein richtiger Kündigungsverzicht darf außerdem den Mieter nicht benachteiligen. Das bedeutet, der Kündigungsverzicht muss auch für den Vermieter gelten, nicht nur für den Mieter. Das passt hier also hinten und vorne nicht zusammen.
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Da habe ich dann eben anteilig die Wartung
von Vorjahr mitbezahlt, obwohl sie mir ja nichts genutzt hat.
Wie oben bereits erläutert war das offenbar kein Fehler des Vermieters, sondern korrekt so. Wenn der Vermieter die Rechnung im Februar 2021 bekommen und bezahlt hat, dann darf er sie auch in 2021 umlegen.
Eventuell möchtest du die Abrechnung noch einem Anwalt zeigen oder sonst jemnd, der sich damit auskennt. Denn vielleicht sind ja an anderer Stelle Fehler, die du nicht bemerkt hast.
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War diese Mieterhöhung in 2017 eine Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex oder davon losgelöst eine einvernehmliche Erhöhung? Und rein Neugierde halber, falls das Zweite zutreffend ist, warum habt ihr dem zugestimmt?
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Da wirst du nochmal genauer nachfragen müssen, entweder bei der Firma oder beim Vermieter. Eventuell lässt du dir den Wartungsvertrag zeigen. Denn es ist widersprüchlich, wenn die Wartung separat berechnet wird, obwohl es einen Wartungsvertrag gibt, in dem diese Leistungen bereits inklusive sein sollten. Beim Wartungsvertrag dürfen außerdem keine Reparaturen enthalten sein bzw. diese müssen für der Umlage heraus gerechnet werden.
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Canyon83 Falls du eine Frage zu deiner Situation hast, stelle diese bitte in einem eigenen Thema, nicht aber in fremden Themen.
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Die Höhe der Kosten sind ein separates Thema, das man noch prüfen kann und sollte. Eventuell lassen sich diese drücken. Eventuell wurden auch Reparaturen mit abgerechnet, die aber nicht umlagefähig sind. Oder vielleicht hat der Vermieter das gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsgebot nicht beachtet. Sich die Rechnung sowie den Wartungsvertrag zeigen zu lassen wäre der erste Schritt, um mehr Infos daraus zu gewinnen.
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1. ob ich als betroffener Mieter ein Anrecht auf Einsicht in das Protokoll der Begehung habe
Nein.
wie die Geschichte hier jetzt weitergeht
Die Feuerwehr wird sicherlich erneut kommen um die Umsetzung der Maßnahmen kontrollieren. Du kannst der Feuerwehr natürlich auch eine Info zukommen lassen, dass noch nichts passiert ist.
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