Nicht durchgeführte Heizungswartung in Nebenkostenabrechnung

  • Hallo zusammen,

    ich habe vor kurzem von meinem Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2021 bekommen.

    Darin wurde die Heizungswartung für die Gastherme in meiner Wohnung mit etwa 240€ angegeben.

    In 2021 wurde jedoch keine Wartung an der Therme durchgeführt. In den Jahren zuvor fand diese meist im November oder Dezember statt.

    Man muss erwähnen, dass der Vermieter gleichzeitig Heizungsinstallateur ist und seine Firma die Wartung in der Regel durchführt.

    Ich habe meine Vermieter daraufhin freundlich angeschrieben und ihn auf diesen Fehler hingewiesen.

    Die Antwort lautete, dass damit alles in Ordnung sei, weil die Wartung von Ende 2020 erst in 2021 abgerechnet worden sei.

    Auf der Abrechnung für 2020 wurde allerdings auch eine Wartung mit etwa 150€ angegeben.

    Nach einer weiteren Nachfrage habe ich dann einen Auszug aus einer Rechnung von 2021 erhalten, die die Wartung von Ende 2020 enthält.

    Demnach hat der Vermieter sich selbst etwas über 200€ in Rechnung gestellt.

    Meiner Auffassung nach wurden ja die 150€ im Vorjahr bereits berechnet und was dann noch als "Übertrag" für 2021 übrig bleibt wäre der Differenzbetrag von etwa 50€.

    Seit dem ersten Jahr in Miete gab es jedes Jahr einen Posten für die Heizungswartung, also kann es auch nicht sein, dass eine einfach nicht berechnet wurde und dann ins nächste Jahr verschoben wurde.

    Im ersten Jahr habe ich nur 3 Monate in der Wohnung gewohnt und Anfang des nächsten Jahres dann auch die Wartungskosten für das Jahr davor anteilig in Rechnung gestellt bekommen.

    Mein Vermieter behauptet nun, dass die Wartungen für 2020 und 2021 jeweils schon kurz vorher durchgeführt wurden (also jeweils im letzten Monat zuvor).

    Aber selbst wenn ich nun davon ausgehen würde, dass der Betrag nur für 2020 gewesen sein soll, dann ist er ja etwa 40€ höher, als die tatsächlich angefallenen Kosten.

    Da ich aber auch jedes Jahr die Wartungskosten auf der Rechnung hatte, wurde da auch nichts ausgelassen. Zweimal innerhalb eines Jahres gewartet wurde auch nicht.

    Nach weiterem nachbohren erklärt der Vermieter nun, es gäbe ja einen Wartungsvertrag, damit er die Wartung dann durchführen kann, wann es zeitlich passt.

    Dem würde ich entnehmen, dass er eine Wartungspauschale für 2021 angesetzt hat.

    Bei einem echten Wartungsvertrag dürfte es aber nicht zu unterschiedlichen Beträgen in jedem Jahr kommen.

    Eigentlich wird bei solchen Verträgen ja ein Durchschnittswert über die Laufzeit von den Verträgen errechnet. In einem Jahr ist die Wartung teurer und im nächsten etwas billiger.

    Aufsummiert ergibt sich dann der Gesamtpreis über die Wartungsdauer. In der Regel kann man dann nichts mehr nachträglich verlangen, außer es handelte sich nicht um eine Wartung sondern Reparatur, aber diese müsste ja auch der Vermieter übernehmen.

    Zudem wird der Betrag ja quasi immer vorab für das laufende Jahr über die Nebenkosten bezahlt. Andernfalls dürfte es die Kosten der ersten Abrechnung ja auch nicht geben, wenn diese ja eigentlich erst im Folgejahr aufgetreten sind.

    Der Vermieter weigert sich nun weiter darüber zu reden, da er die Sache für rechtens hält.
    Ich sehe das allerdings anders, da ich nun 2022 ja wieder einen Abschlag für die Wartung bezahle. Wenn dann eine Wartung durchgeführt wird, fällt diese entweder in 2021,

    oder wird wieder erst für 2023 abgerechnet. In allen Fällen hätte ich insgesamt viel zu viel bezahlt.

    Was haltet ihr davon bzw. was wäre der Rat an mich?

    Ich fühle mich ehrlich gesagt über den Tisch gezogen und ein Gedanke wäre ihm mitzuteilen, dass ich die Nachforderung nicht begleichen werde,

    solange mir keine Wartung für 2021 nachgewiesen werden konnte. Zudem müsste ich eigentlich noch Geld zurück bekommen, was man eventuell von der Miete einbehalten könnte, wenn der Vermieter nicht einlenkt.

    Insgesamt will ich die Situation natürlich nicht verschärfen und und nur zu solchen Maßnahmen greifen, wenn ich mich eindeutig im Recht befinde und mir dadurch kein weiterer Schaden droht.

    Ich kann auf Wunsch auch gerne alle Positionen für die Wartung seit Einzug auflisten.

    Vielen Dank vorab

    Miethans

  • Die Antwort lautete, dass damit alles in Ordnung sei, weil die Wartung von Ende 2020 erst in 2021 abgerechnet worden sei.

    Der Vermieter hat per Gesetz jährlich abzurechnen. Wenn er es versäumt, die Wartung von Ende 2020 in dem entsprechenden Jahr abzurechnen, kann er diese nicht in 2021 geltend machen.

    Seit dem ersten Jahr in Miete gab es jedes Jahr einen Posten für die Heizungswartung, also kann es auch nicht sein, dass eine einfach nicht berechnet wurde und dann ins nächste Jahr verschoben wurde.

    Das ist ja der Punkt. Du hättest demnach im ersten Jahr keine Wartung bezahlen dürfen.

    Der Vermieter weigert sich nun weiter darüber zu reden, da er die Sache für rechtens hält.

    Vielleicht hat er Lust mit (d)einem Fachanwalt zu sprechen? Das wäre in dem Fall mein Rat an Dich. Ich würde ohne entsprechende Rechtsberatung nichts abziehen/Einbehalten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Diese Rechnung, um die es hier geht, darf nach dem Abfussprinzip abgerechnet werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Betrag in dem Jahr in die NK Abrechnung aufgenommen wird, indem der Vermieter das Geld abgeführt hat. natürlich muss der Betrag mit dem auf der Rechnung überein stimmen. Bei Wartungsverträgen sollte man auch darauf achten, dass keine Reparaturen enthalten sind, sondern wirklich nur die turnusmäßige Wartung.

  • Diese Rechnung, um die es hier geht, darf nach dem Abfussprinzip abgerechnet werden.

    Nein, darf sie nicht. Abflussprinzip heißt ja, dass die Kosten im Abrechnungszeitraum vom Vermieter gezahlt worden sind.

    Hier schreibt aber der Fragesteller:

    Nach einer weiteren Nachfrage habe ich dann einen Auszug aus einer Rechnung von 2021 erhalten, die die Wartung von Ende 2020 enthält.

    Folglich hat der Vermieter in 2020 keine Kosten für die Wartung gezahlt, sondern erst in 2021, so dass das Abflussprinzip hier nicht greifen kann.

    Vielmehr stellt er Kosten in Rechnung, die eben in 2020 nicht angefallen sind.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Leipziger82

    Da bringst du jetzt etwas durcheinander. Abflussprinzip bedeutet, dass der Vermieter die Kosten abrechnet zu dem Zeitpunkt, wo er die Rechnung bezahlt, und das unabhängg davon, wann die Leistung erbracht wurde.

    Hat der Vermieter also beispielsweise eine Rechnung im Februar erhalten und bezahlt, obwohl die Leistung im November erbracht wurde, dann darf sie abgerechnet werden. Und genau das ist die Situation, die in dieser Frage beschrieben wird, wie du selbst zitiert hast.

    Nur für den Brennstoff ist das Leistungsprinzip zwingend vorgeschrieben. Hierbei muss also errechnet werden, was im Abrechnungsjahr tatsächlich verbraucht wurde. Aber bei allen anderen Kosten ist das Abflussprinzip zulässig.

  • Da bringst du jetzt etwas durcheinander. Abflussprinzip bedeutet, dass der Vermieter die Kosten abrechnet zu dem Zeitpunkt, wo er die Rechnung bezahlt, und das unabhängg davon, wann die Leistung erbracht wurde.

    Ja, ich war jetzt tatsächlich geistig umnachtet....Es ging um die Abrechnung 2021. Ich gedanklich noch in 2020.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke Fruggel , Leipziger82

    Ich hab hier noch viel rum gerechnet und ich denke der Fehler hat im

    ersten Jahr stattgefunden. Da habe ich dann eben anteilig die Wartung

    von Vorjahr mitbezahlt, obwohl sie mir ja nichts genutzt hat.

    Das ist ja nun leider schon ein bisschen her und ich denke ich kann da

    nichts mehr machen. Am Ende habe ich den Betrag bezahlt. Ist aber

    schon sehr traurig, dass man seinem Vermieter so auf die Finger schauen

    muss.

  • Da habe ich dann eben anteilig die Wartung

    von Vorjahr mitbezahlt, obwohl sie mir ja nichts genutzt hat.

    Wie oben bereits erläutert war das offenbar kein Fehler des Vermieters, sondern korrekt so. Wenn der Vermieter die Rechnung im Februar 2021 bekommen und bezahlt hat, dann darf er sie auch in 2021 umlegen.

    Eventuell möchtest du die Abrechnung noch einem Anwalt zeigen oder sonst jemnd, der sich damit auskennt. Denn vielleicht sind ja an anderer Stelle Fehler, die du nicht bemerkt hast.

  • Wie oben bereits erläutert war das offenbar kein Fehler des Vermieters, sondern korrekt so. Wenn der Vermieter die Rechnung im Februar 2021 bekommen und bezahlt hat, dann darf er sie auch in 2021 umlegen.

    Ich denke das betrifft nur Zeiträume in denen ich auch in der Wohnung gewohnt habe, oder?

    Es ist da allerdings so, dass ich im Oktober 2018 eingezogen bin und dann vermutlich für drei Monate anteilig die Wartung von 2017 bezahlt habe.

    Ich habe halt auch Wasser nachbezahlt für diese drei Monate, obwohl ich weder Küche noch Waschmaschine hatte.

    Das liegt aber daran, dass nach qm abgerechnet wird, obwohl ich eine eigene Wasseruhr habe. Diese wird aber nicht berücksichtigt,

    weil ich angeblich der Einzige im Haus bin, bei dem eine eigene verbaut wurde. Habe ich auch schon recherchiert. Ist dann wegen potentiellen Ungenauigkeiten wohl auch rechtens.

    Wegen dem Betrag von 2018 werde ich mich nicht mehr beschweren. Das ist für mich gelaufen. Ich habe das in meiner Antwortmail erwähnt,

    aber der Betrag ist niedrig genug den Aufwand eines Anwalts nicht rechtfertigen zu können.

    Ich danke nochmals für die hilfreichen Kommentare :)

  • Ich denke das betrifft nur Zeiträume in denen ich auch in der Wohnung gewohnt habe, oder?

    Nein, das Erläuterte gilt generell, unabhängig davon ob du da schon gewohnt hast oder nicht.

    dann vermutlich für drei Monate anteilig die Wartung von 2017 bezahlt habe

    Du solltest über diese Zeit nicht mehr nachdenken. Die Frist um Einwände gegen die Abrechnung geltend zu machen, sind 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung. Danach hat es sich erledigt. Man sollte die Zeit nutzen, sich ggf. beraten zu lassen.

  • Nein, das Erläuterte gilt generell, unabhängig davon ob du da schon gewohnt hast oder nicht.

    Hm. Das wäre aber generell sehr schlecht. Damit könnte man ja in eine Wohnung direkt mit unbekannten Kosten starten,

    weil der Vermieter im Vorjahr irgendwelche Arbeiten durchgeführt hat, die mir weder bekannt, noch Zweckdienlich sind.

    Als Beispiel würde mir da einfallen, dass die Gas-Heizung Ende des Jahres gewartet wird,

    aber Mitte des Jahres durch eine neue ersetzt wird (z.B. eine Wärmepumpe).

    Wenn ich dann einziehe, müsste ich die Wartung eine Gastherme bezahlen, die ich nie benutzt hätte.

    Rein hypothetisch, aber für mich klingt das irgendwie falsch.

    Wie schon gesagt, für mich ist das Thema erst einmal abgeschlossen.

    Mir geht es auch garnicht um ein paar Euro, sondern eher darum, dass man nicht übers Ohr gehauen wird.

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