Beiträge von Leo2

    Miene Frau und ich sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohnungen, wobei ich noch eine 2te Wohnung im selben Haus zusätzlich als Arbeitszimmer anmiete. Im gesamten Haus wohnen insgesamt 6 Personen. In der Nebenkostenabrechnung werden die Posten Wasser, Abwassergebühren und Müllabfuhr auf alle Personen aufgeteilt und mit der Anzahl der in Haushalt lebenden Personen multipliziert. Diese folgende Aufteilung wird durchgeführt, da wir leider keine separaten Wasserzähler installiert haben

    Wenn lt.Mietvertrag der Verbrauch des Wassers nach Personen abgerechnet wird dann ist das verbindlich.

    Sofern für die 2. Wohnung auch ein Mietvertrag existiert wäre hier dieselbe Abrechnung zwar ungerecht, aber rechtens.

    Im Haus ist ja ein Hauptzähler vorhanden, demzufolge wird das Wasser nach Personen -pro Wohnung- abgerechnet, wobei sich die Menge bei mehr Wohnungen auch verringert. So gesehen ist Dein Nachteil nicht allzu groß. (Nur aus meiner Sicht.)

    des Weiteren frage ich mich ob es rechtens ist eine Mieterhöhung zuzustellen und knapp zwei Monate später eine betriebskostenerhöhung?!

    Kann mir da jemand bitte etwas zu sagen? I

    Die Mieterhöhung hast Du ja akzeptiert und die Erhöhung der NK hat für Dich keinen Nachteil, Du hast evtl. keine Nachzahlung zu erwarten oder es gibt sogar eine Rückzahlung der überzahlten Beträge.

    Sollte es nicht so sein das die Kosten durch die Anzahl der Mietwohnung geteilt werden

    Wie zuvor schon geschrieben, die BK sind nach Wohnfläche abzurechnen. Wäre dies nach

    Wohnungen der Fall, wären die Single-Wohnungen mit 45 qm Wohnfläche denen mit 85 qm

    in Nachteil, denn i.d.R. haben die großen Wohnungen einiges mehr Durchlauf im Treppenhaus.

    Eine fiktive simple Rechnung, z.B: Kosten für Reinigung gesamt € 600,00

    für 6 Wohnungen € 600,00 : 6 = 100,00/je Wohnung

    nach Wohnfl. 5 x 85 qm und 1 x 45 qm = 470,00Qm

    € 470,00 : 600,00 = € 0,78 x 45 qm = € 35,10/qm

    wobei die Abrechnung nach Wohnungen € 100,00/qm kosten würde.

    Ein Beispiel! Ein Hauseigentümer hat mit seiner Gebäudeversicherung einen Wasserschaden

    inkludiert. Es gibt nun einen Wasserschaden den die Versicherung übernimmt, es stellt sich allerdings heraus, dass der Wasserschaden aufgrund maroder Rohrleitungen entstand wovon der VM wusste, dies wegen der hohen Kosten aber ignorierte.

    Die Versicherung erhöht die Prämie entsprechend, und in diesem Fall müssten die Mieter den Erhöhungsbetrag nicht mit den NK bezahlen. So meine Kenntnis.

    jetzt habe ich ein brief vom vermieter bekommen in dem ich aufgefordert werde meinen hund vor meiner haustür abzurubbeln im gegenzug sprüht der nachbar kein parfüm mehr sonst würden schritte eingeleitet werden,

    gibt es sowas? darf ich meinem hund vor der tür nicht mehr die pfoten abtrocknen und ihn trocknen wenn er nass ist ?

    So muss/soll es wohl gemeint sein?(

    Ich nehme an, es geht um die Wohnungstür und Haustür.

    jetzt habe ich ein brief vom vermieter bekommen in dem ich aufgefordert werde meinen hund vor meiner haustür abzurubbeln im gegenzug sprüht der nachbar kein parfüm mehr sonst würden schritte eingeleitet werden,

    gibt es sowas? darf ich meinem hund vor der tür nicht mehr die pfoten abtrocknen und ihn trocknen wenn er nass ist ?

    Den Widerspruch sollst Du erklären.

    Dein Vermieter fordert Dich auf Deinen Hund vor der Haustüre abzurubbeln, im Gegenzug sprüht der Nachbar nicht mehr mit Parfüm.

    Gleichzeitig beschwerst Du Dich darüber, dass Du Deien Hund nicht mehr die Pfoten abtrocknen darfst, wenn der nass ist.

    Wie soll einer dass verstehen?

    ann ja wohl nicht sein das mein vermieter jetzt von mir sowas verlangt

    Dein Vermieter verlangt das von Dir was Du selbst tun willst....

    und Du fragst ob er das darf.....

    Die Vereinbarung über die Schönheitsrenovierung ist aufgrund der Quotenregelung komplett unwirksam

    Zuvor war ich der Meinung die Schönheitsrenovierung hat weiterhin Bestand, nur die Quoten

    entfallen. Nun lese ich folgendes:

    Quotenregelungen zu möglichen Kosten sind unwirksam.

    Ist eine solche Renovierungsfrist außerdem noch nicht abgelaufen, sehen manche Klauseln vor, dass der Mieter einen Teil der Renovierungskosten zahlt. Ein Mieter soll danach bei einer im Allgemeinen alle zehn Jahre zu renovierenden Wohnung beim Auszug nach einem Jahr 1/10 der Kosten zahlen. Im Gegenzug muss er nicht renovieren. Solche Quotenabgeltungsklauseln sind jedoch ebenfalls unwirksam. Stattdessen muss er weder zahlen noch renovieren. Denn aufgrund der für Mieter unklaren Berechnung sind diese Klauseln hat der Bundesgerichtshof sie ebenfalls gekippt (Az.: VIII ZR 242/13).

    Dennoch unterschrieb ich am 18.01 den Mietvertrag ohne diese Bürgschaft.

    Der Mietvertrag ist auch vom Vermieter unterschrieben, nehme ich mal an, und damit ist ein Mietverhältnis zwischen Dir und dem Vermieter zustande gekommen, welches am 1.3. beginnt.

    Sollte der Vermieter nun für Eure eigene Renovierung die Wohnung nicht zugänglich machen bzw. die Wohnungsschlüssel nicht aushändigen, könnt Ihr auch nicht renovieren,

    und demnach auch nicht am 1.3. einziehen sofern der VM nicht selbst Hand anlegt und die

    Wohnung einzugsbereit stellt. Dazu wäre er verpflichtet.

    Sein Mißtrauen in Bezug auf "Mietsicherheit" ist kein Grund für einen Rücktritt, da hätte er keinen Vertrag mit Dir schließen dürfen.

    Dieser Fall ist so grotesk, dass ich Dir rate einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

    Mieterpflichten machen keinen Urlaub, denn die Obhutspflicht für die Wohnung besteht auch währen der Abwesenheit.

    Wenn bei auftretenden Schäden niemand in die Wohnung kann weil kein Wohnungsschlüssel hinterlegt wurde, wird der Mieter schadensersatzpflichtig.

    Hierzu folgendes Urteil des BGH. .

    Der Vermieter ist verpflichtet, einem Mieter auf Verlangen auch die Ablesebelege zu den anderen Wohnungen im Haus vorzulegen (vergleiche BGH, Urteil vom 07.02.2018, Az. VIII ZR 189/17). Auch dabei handelt es sich um eine Datenverarbeitung in Form der Weitergabe der Daten an Dritte. Rechtsgrundlage für die Offenlegung der Unterlagen ist die Vertragserfüllung. Die Mieter müssen informiert werden.

    Wir wollen hier mal nicht gleich schlafende Riesen wecken. Bevor wir hier von einen möglichen Prozessbetrug, Falschaussagen und ähnliches reden warten wir ab, wie der Vermieter reagiert. Vorher unterstellen wir niemanden solche Handlungen bitte.

    Ich mache den TE nur darauf aufmerksam was evtl. sein könnte, mit was er rechnen müsste.

    Du kannst natürlich behaupten, dass Dir die Abrechnung erst heute zugegangen ist. Kannst Du das auch beweisen?

    Der Vermieter könnte aber behaupten im Beisein eines Zeugen die Abrechnung am 30.10.18 in Deinen Briefkasten gelegt zu haben. Ich glaube Deinem Wort, hier Deinem Post, nur muß dies evtl. auch ein Richter glauben. Wenn ich Richter wäre würde ich mir diesen Zeugen ganz genau ansehen, denn Zeugen aus Freundeskreisen können bekanntlich recht hilfsbereit sein.

    Ich kann das leider nicht so ganz abschätzen. Meiner Meinung nach, sollte es doch wohl möglich sein, so etwas in einem halben Jahr zu regeln. Gibt es da rechtliche Fristen, wie schnell ein Vermieter eine solche Problematik lösen muss?

    Du hast die Abrechnung moniert und nun wäre der Vermieter bzw. Hausverwaltung am Zug. Sollte sich in der Angelegenheit nichts bewegen hast Du das Druckmittel Miete mit Vorbehalt zu überweisen. Hat vielfach Wirkung.

    Ein weiterer Ansatz ist, dass du dein Recht auf persönlicher Belegeinsicht beim Vermieter wahrnimmst. Diese Belegeinsicht umfasst nicht nur die Rechnungen, die der Vermieter bekommen hat, sondern dazu gehört dann auch, die Zählerwerte der anderen Wohnungen einzusehen. Denn auch das ist erforderlich, um die Korrektheit einer Abrechnung überprüfen zu können. Du solltest so anhand der Zählernummern erkennen können, mit welcher Wohnung die Zählerwerte vertauscht wurden.

    Nur zur Ergänzung, aus meiner Sicht bzw.Erfahrung; Auf jedem Zähler ist die Zählernummer angegeben/eingraviert. Wenn ich die Heizkosten -inkl. WWK- er-

    halte vergleiche ich die Nummern dieser abgelesenen Zähler, und stelle so evtl. falsch an-

    gegebbene Daten fest. Ein Fehler kann so von der Abrechnungsfirma nach Meldung unverzüglich korrigiert werden. Voraussetzung ist natürlich dass mir die Nummern der Zähler bekannt sind. Ist übrigens zu empfehlen sich die Nummern der jeweiligen Zähler zu notieren und bei Ablesung auch den Stand/Verbrauch aufzuschreiben. Gerade bei Reklamation kolossal wichtig.

    @ Fruggel, ich bin mir nicht sicher ob der Mieter auch die Zählerwerte anderer Mieter zwecks Korrektur einsehen darf. Man beachte die neue Datenschutzverordnung.

    In einer Sondervereinbarung zum Mietvertrag steht in einem Punkt:

    "Die Glasduschwand für das Badezimmer ist vom Mieter zu stellen und fachgerecht einbauen zu lassen. (…) Bei Auszug geht die Glasduschwand in den Besitz des Vermieters über."

    (…) da steht noch dass wir die Rechnung zeigen müssen.

    Wurde diese sog.Sondervereinbarung mit Dir diskutiert, oder wurde Dir nur ein entsprechendes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt?

    Wenn dieses Vorhaben durch gültige Individual-Vereinbarung von Dir unterschrieben wird, ist dies rechtens, d.h.gültig. Will gut überlegt sein ob man zu diesem Betrag bei evtl.kurzer Mietdauer zustimmt.

    Die Verpflichtung, bei Auszug grundsätzlich zu renovieren, ist eine ungültige Renovierungsklausel, soweit hierfür die Notwendigkeit außer acht gelassen wurde.

    In Deinem Fall ist wohl die Renovierung in Bezug auf die Dübellöcher angebracht, dabei ist die Vorschrift lt. Mietvertrag, in welcher Farbe zu streichen ist, nicht rechtens. Wenn der VM

    die Wände vor Einzug farbig streicht kann er vom Mieter nicht verlangen im gleichen Farbton zu streichen. Kaum möglich;

    Am besten, sich mit dem VM auf eine erträgliche Machart einigen. Entweder geringe Farbabweichung oder eben alles in weiß.

    Auf Latex kann man schlecht Tapeten befestigen, aber Dispersionsfarbe streichen ist möglich. Meine Kenntnis.

    die angerückte Polizei wurde von seiner Freundin gerufen und ich habe den status des beschuldigten/Täters bekommen.

    Hier steht Aussage gegen Aussage, und wie sich zeigt hat man den Täter bereits festgestellt.

    eine Frage: ist der Vermieter verpflichtet die Partei im EG zu kündigen?

    Ich halte es für unzumutbar dass ich unter einem dach mit jemandem lebe der andere Mieter bedroht, angreift und sogar verletzt oder muss ich das hinnehmen?

    Der Vermieter ist nicht verpflichtet der Partei im EG zu kündigen. Diese behaupten ja Du bist der Täter und wer es tatsächlich ist müßte gerichtlich festgestellt werden.

    Wenn es für Dich unzumutbar ist in diesem Haus weiterhin zu wohnen gehe diesen Menschen aus dem Weg, -durch Auszug-. Ein friedliches Zusammenleben scheint hier nicht mehr in Sicht. Nur meine Empfehlung.

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