Beiträge von Philipp Mosig

    Also ich stimme AJ1900 voll und ganz zu: Der Ärger geht eigentlich erst dann los, wenn beide im Mietvertrag stehen und es zur Trennung kommt.

    Grundsätzlich darfst Du als Lebenspartner zwar in der Wohnung wohnen, jedoch hat die Vermieterin durch aus das Recht (m.E. wg. Vertragsfreiheit) Dich nicht in den Mietvertrag aufzunehmen. Zwar wäre die Aufnahme einer weiteren Person für die Vermieterin sehr von Vorteil (Vergrößerung des Haftungskapitals auf Mieterseite) jedoch wird hier wohl der Klageweg unumgänglich sein, sofern überhaupt ein Anspruch besteht.

    Ich empfehle euch, jedes Gespräch der Vermieterin zu verweigern und ihr stets zu antworten: "Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte schriftlich an uns."

    Ihr müsst belastbare Fakten schaffen - alles andere ist nur Hörensagen. Eventuell führt ihr Tagebuch mit exaktem Datum und der Uhrzeit, um auch die Intensität der Verleumdungen/Ansprechversuche zu dokumentieren. Letztendlich müsst ihr euch jedoch darauf einstellen, dass jede Art der Gegenwehr psychische Belastung bedeutet.

    Wenn der Vermieter eine niedrigere Miete fordert als er fordern könnte, muss dies nicht zwingend als Fehler des Vermieters ausgelegt werden.

    Aus Deiner Perspektive kann man das Schreiben auch so verstehen, dass der Vermieter schlicht und ergreifend auf das Ausschöpfen seiner vollständigen Rechte verzichtet hat und die Mieterhöhung daher niedriger als ihm möglich ausgefallen ist. Ob es nun ein Fehler oder Gutmütigkeit ursächlich ist, ist für Dich nicht ersichtlich.

    Daher solltest Du die Mieterhöhung mit dem fehlerhaften bzw. gut gemeinten Betrag kommentarlos unterschreiben und nachweisbar dem Vermieter zukommen lassen.

    Sollte dem Vermieter hinterher auffallen, dass er hätte mehr fordern können, so kann er die Mieteerhöhung nicht nachträglich korrigieren.

    Kannst Du bitte auch das Schreiben des Vermieters zur Verfügung stellen, in welchem er Dir bestätigt, dass Du zum 31.12.18 gekündgt hättest?

    Was sagt Dein Mietvertrag über außervertragliche Nebenabreden? Eventuell hat der Vermieter versehentlich den Kündigungsverzicht aufgehoben.

    Bezüglich des Gewitters ist eine Kausalität überhaupt nicht nachweisbar, weshalb dieser Passus vergessen werden kann.

    Ferner stimme ich anitari zu: der zulässige Höchstbetrag ist überschritten. Allerdings ist m.E. keine Kleinreparaturklausel eischlägig, da es an sich nicht um den Schalter, sondern dessen nachgelagerter Elektronik geht, welche nicht dem direkten Zugriff des Mieters unterliegt.

    M.E. trägt der Mieter hier keine Kosten.

    Was soll diese Klausel für eine Auswirkung auf dem Innenausgleich haben? Der Mietvertrag begründet weder die GbR, noch kann der Mietvertrag das Innenverhältnis einer GbR ausgestalten.

    Die Frage bezog sich nicht direkt auf den Innenausgleich. Entschuldigt, sollte das in einem missverständlichen Kontext rübergekommen sein.

    Die Frage zur Klausel bezog sich auf den von Marion oben genannten Umstand, dass es wohl eine (mündliche) Nebenabrede zum MIetvertrag gäbe, gemäß welcher sie aus dem Mietvertrag entlassen sei, da sie die Wohnung nicht mehr bewohne:

    Zitat von Marion123

    Anfangs haben alle Parteien einem Auflösungsvertrag zugestimmt, nicht jedoch, als der Ex die Gründung einer WG vorgeschlagen hat.

    Eventuell lohnt es sich auch hier anzusetzen und zu klären, ob der Auflösungsvertrag wirksam zu stande gekommen ist.

    Marion123 wie ist das denn genau gelaufen? Wurde zuerst ein wirksamer Auflösungsvertrag geschlossen und erst danach die WG-Gründung untersagt? Liegt Dir ein Schriftstück/Schriftverkehr vor aus dem eine Auflösung hervorgeht?

    Ferner würde ich gerne wissen, was Dein Mietvertrag zu Nebenabreden sagt.

    Ab da fängst du dich an zu irren. Der Freund zahlt weiterhin und möchte weiterhin den Betrag von dem TS, diesen möchte der TS aber nicht mehr zahlen. Ab diesem Zeitpunkt sind deine Ausführungen also nicht mehr zutreffend.

    Grundsätzlich kann man von einer konkludenten Änderung ausgehen - in Unkenntnis des Vertragswerkes (welches nicht-schriftliche Nebenabreden durchaus für unwirksam erklären kann) muss jedoch zunächst davon ausgegangen werden, dass Marion123 weiter haftet. Der von darkshadow zitierte § 426 I BGB ist somit zunächst in meinem Sinne anwendbar, enthält jedoch mit Halbsatz 2 die Öffnung für darkshadows Auffassung. An dieser Stelle müsste uns Marion123 mitteilen, ob ihr Vertrag einen o.g. Ausschluss enthält oder ob der Vertrag tatsächlich konkludente Nebenabreden zulässt.


    Marion123: Enthält der Mietvertrag einen Passus, in welchem sinngemäß steht: "Änderungen dieses Mietvertrages sind nur schriftlich wirksam." ?

    Hallo Ultikulti,

    gibt es in Deinem Mietvertrag einen Passus, aus welchem sich ein Anspruch auf ein Übergabeprtokoll herleiten ließe?


    Mögliche Fundstellen:

    - Regelungen über den sog. vertragsgemäßen Zustand: "... der vertragsgemäße Zustand ergibt sich aus dem Mietvertrag i.V.m. dem Übergabeprotokoll..."

    - Regelungen über Raumaustattung: "...Näheres siehe Übergabeprotokoll..."

    Hallo Marion,

    Dein Fall liest sich für mich so, dass ich zu dem Schluss komme das Du die Miete schuldest.


    Grund:

    Die Haftung im Innenverhältnis bezieht sich in Deinem Fall nicht auf Deine Entlastung, sondern generiert eine Belastung.


    Beispiel:

    Du und Dein Ex-Freund seid zusammen Mieter eines Mietvertrages. Dein Freund hat bisher immer die Miete auf das Konto des Vermieters in ganzer Höhe überwiesen und Du hast dafür Deinem Freund die hälftige Miete auf dessen Konto überwiesen. Irgendwann stellt Dein Freund jedoch die Mietzahlungen an euren Vermieter ein, sodass jener Vermieter an Dich herantritt doch bitte 100% der Miete an ihn zu zahlen. Dies machst Du auch, weil Du es nach deutschem Recht musst. Da Du die Miete nun zu 100% für einen Monat gezahlt hast, hast Du einen Erstattungsanspruch in Höhe von 50% gegenüber Deinem Ex-Freund generiert. Dies begründet sich aus seiner Haftung im Innenverhältnis. Diese Haftung besteht, bis er aus dem Mietvertrag ausscheidet. Der Anspruch besteht darüber hinaus. Folglich behältst Du den Erstattungsanspruch, selbst wenn Dein Ex-Freund nicht mehr in der Wohnung wohnt. Dies ergibt sich nicht unbedingt ausschließlich aus dem Mietrecht, sondern hat auch seine Quellen im GbR-Recht. Stichwort: Gesamtschuldnerschaft: https://www.iww.de/bbp/archiv/bun…iner-gbr-f23990

    Die Antwort auf Deine Frage lautet: Du schuldest die Miete, vollkommen unabhängig davon, ob Du die Wohnung bewohnst oder nicht. Der Mietvertrag ist hier maßgebend.

    Und einen "Trick" oder "Geheimtipp" gibt es nicht. Da Du oben schreibst, dass das Mietverhältnis ohnehin gekündigt ist, solltest Du Dir unnötigen Ärger ersparen, Dein "Lehrgeld" zahlen und dann einen Haken an die Sache machen. Erfahrungsgemäß gehen solche Fälle nämlich immer dann nach hinten los, wenn einer der Mieter cleverer sein will (bitte nicht persönlich nehmen, das ist lediglich mein Erfahrungsstand)

    Hallo,

    1. Ist die Kleinreparaturenklausel wirksam?

    Bitte lade eine anonymisierte Kopie des Vertrages hoch, dann können wir das besser beurteilen.

    2. Liegt eine Kleinreparatur vor?

    Eine Kleinreparatur im Sinne einer Kleinreparaturenklausel liegt im Allgemeinen dann vor, wenn

    • die zu reparierende Sache dem Mieter direkt zugänglich ist (Sache muss durch dich quasi berührbar sein)
      • Beispiel: Ein aufgeplatzter Taster einer WC-Spülung kann durch den Mieter zu bezahlen sein. Eine defekte Mechanik unterhalb des selbigen Tasters ist jedoch unmöglich auf den Mieter umlegbar, da diese ihm nicht direkt zugänglich ist. (Quelle hierzu am Ende)
    • die fälligen Reparaturkosten dürfen nach meinem Kenntnisstand einen Betrag von 120 € netto nicht übersteigen (korrigiert mich hier bitte, sollte die Rechtsprechung den Betrag mal wieder geändert haben. Ich habe dazu keinen neuen Stand ermitteln können)

    Selbst wenn Punkt 1 in Deinem Fall zutreffend sein sollte, so würde ich gemäß Punkt 2 annehmen, dass hier keine Kleinreparatur vorliegt, weil offenbar ein Dir nicht direkt zugänglicher Teil des Kühlschranks defekt ist. Ferner liegen die 720 € weit über dem mir bekannten zulässigen Satz.

    Deine Fallbeschreibung liest sich also in Summe für mich so, dass der Vermieter die Kosten im Rahmen seiner mietvertraglichen Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht zu 100% tragen muss.


    Quellen:

    Zur direkten Zugänglichkeit und der 120 €-Grenze:

    Wann Mieter Kleinre­paraturen in der Wohnung bezahlen müssen

    Kleinreparaturen - Mietrecht

    Heute wurde ich angerufen vom alten Vermieter, wenn ich nicht im Laufe der Woche anfange zu streichen, die Tür zu ersetzen und die Lichtschalter zu erneuern, gibts ne Anzeige und eine Meldung an den neuen Vermieter. Ich werd noch irre, ich hab noch fast acht Wochen und die wollen alles sofort

    Ich kann mich hier nur darkshadow voll und ganz anschließen:

    1. Nur noch schriftlich kommunizieren. Bei Anrufen oder Hausbesuchen des Vermieters notierst Du Dir das Datum und die Uhrzeit und fertigst ein Gesprächsprotokoll an. Sollte die Angelegenheit weiter eskalieren, sind solche Protokolle Gold wert. Deine Aussage sollte immer lauten: "Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte schriftlich an mich" Mehr solltest Du ihm nicht mehr sagen. Bleibe distanziert aber höflich.

    2. In diesem Fall scheint professionelle Hilfe unumgänglich. Zumal sich der Sachverhalt so liest, als wenn sich der Wohnungseigentümer (ich vermeide hier mal ganz bewusst den Ausdruck "Dein Vermieter") in den Bereich der Nötigung begibt. Ferner ist sein Anspruchsgegner sein Vertragspartner - also Dein Ex-Freund.

    3. Selbst wenn Du am Dienstag die Vertragsunterlagen bekommst, so scheinen hier "Recht haben und Recht bekommen" zwei besonders unterschiedliche Paar Schuhe zu sein. Es liest sich so, als wenn Du auch dann von dem Wohnungseigentümer in Anspruch genommen würdest, selbst wenn belegt wäre, dass Du der falsche Ansprechpartner wärst. Daher sollten die Vertragsunterlagen vollständig nebst Gesprächsprotokollen an Deinen Rechtsbeistand in Kopie übergeben werden.

    Ich hoffe das hilft Dir weiter.

    Hallo efsjefo123,

    ist es für Dich eine Option, Dir von Deinem Vermieter schriftlich seinen Erwartungshorizont mitteilen zu lassen?

    Eventuell beharrt er weder auf auf Verlegearbeiten noch Malerarbeiten - unabhängig davon, ob Du diese nun tatsächlich schuldest.


    Die Malerarbeiten betreffend stimme ich Köbes zu. Wenn Du bereits gestrichen hast und die Qualität mehr oder minder einer "Verschlimmbesserung" entspricht, dann hast Du dir selbst die Pflicht zur fachgerechten Nacharbeit generiert.

    Wir haben die Wände zur Hälfte weiß gestrichen , an manchen Ecke ist noch großflächig die alte Farbe ( Gelb).

    Diese Zeile liest sich wie eine "Verschlimmbesserung". Eventuell solltest Du mit Deinem Vermieter durch die Wohnung gehen und mit ihm seine "Ansprüche" besprechen.

    Die Klausel ist aufgrund der zeitlichen Festsetzung der Arbeiten unwirksam. Ferner differenziert die Klausel nicht zwischen verschiedenen Räumen sondern erhebt als Generalklausel einen Geltungsanspruch über alle Wohnungsteile unabhängig vom tatsächlichen Abnutzungszustand.

    Der Zusatz: "Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen, entsprechend dem Stand der Abnutzung:" ist m. E. nicht ausreichend.

    Selbst wenn jedoch der Zusatz die Klausel nicht unwirksam macht, so bleibt sie immernoch eine Generalklausel und spätestens hier ist die Unwirksamkeit festzustellen.

    Hallo Thomas,

    grundsätzlich stellst Du mit Deinem Mitbewohner die Mietpartei dar. Der Vermieter kann daher nicht für das Fehlverhalten des Mitbewohners verantwortlich gemacht werden. Es sieht rechtlich so aus, dass Du quasi selbst diese unzumutbaren Zustände als Mieter generiert hast.

    Eine Kündigung unter Einhaltung der 3-Monatsfrist halte ich für sinnvoll. Jedoch solltest Du folgendes beachten:

    1. Wenn Dein Mitbewohner Vertragspartei im Hauptmietverhältnis geworden ist, so bedarf die Kündigung auch seiner Unterschrift.

    2. Wenn Dein Mitbewohner rein rechtlich betrachtet Dein Untermieter ist, so musst Du zunächst ihm kündigen. Erst danach solltest Du das
    Hauptmietverhältnis kündigen.

    3. Selbst wenn Du Punkt 1 bzw. 2 ausgeführt hast, muss Dein Mitbewohner die Wohnung immernoch faktisch räumen. Dein Sachverhalt liest sich jedoch so, als wenn er die Wohnung eben nicht freiwillig räumen wird.

    Punkt 3 sollte natürlich auch dann berücksichtigt werden, wenn Du einen Nachtrag mit Deinem Vermieter vereinbarst.

    Außerdem solltest Du dir überlegen, ob Du die Fotos aus dem Zimmer Deines Mitbewohners überhaupt hättest anfertigen dürfen. Hat er sein Einverständnis hierzu erteilt? Falls nicht, kann dies negativ auf Dich zurückfallen.

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