Beiträge von Corinna

    Leipziger82

    sorry für den Widerspruch - aber bei 2 Monaten Mietrückstand kann ich als Vermieter durchaus einen RA beauftragen, meine Interessen durchzusetzen, zumal ab diesen 2 Monaten Rückstand rechtliche Schritte wie fristlose Kündigung und Räumungsklage möglich sind. Zumal dieser Rückstand damit zusammen hängt, daß durch die Nichtzahlung der Miete die Kaution "zur Verrechnung" "angegriffen" wird. Die ausstehende Miete wurde erst nach einem Mahnbescheid zurück gezahlt - schon deshalb kann ich durchaus einen RA zu Lasten des säumigen Mieters einsetzen.

    Durch das offensichtliche Verhalten der TE, die Wohnungsübergabe nicht noch in diesem Monat durchzuführen, kommen dann weitere Aufgaben für den RA hinzu - z.B. die Räumungsklage (bei weiterer Verzögerung) und/oder die Regelung eventueller Schadenersatzforderungen des Nachmieters. All diese Kosten wären rein formaljuristisch durchaus auf die Mieterin absetzbar: durch die fehlerhafte Einbehaltung der Mietkaution, die erst nach einem Mahnbescheid verspätete Mietzahlung und die nicht ganz klare Frage der Wohnungsübergabe sehe ich hier nicht unbedingt die "Spatzen-Kanone".

    Ob es notwendig ist, einen Mahnbescheid zu erlassen, wenn der Mieter mit 2 Mieten in Rückstand ist und zusätzlich klar ist, dass sowohl Kündigung und Kaution vorliegen, dürfte fraglich sein.

    Wie sonst sollte ein Vermieter in dieser Situation anders reagieren als mit einem Mahnbescheid? Was, wenn in der Wohnung erhebliche Mängel bei Auszug festgestellt werden - dann reicht die Kaution nicht für Mietschulden und für die eventuell verursachten Schäden in der Wohnung. Die TE hat die Miete nicht gezahlt, um damit die Kaution "zu verrechnen". Wie ich es auch drehe und wende - der Vermieter hatte zu diesem Zeitpunkt alle Rechte dazu, auch einen Rechtsanwalt zu beauftragen, denn in dieser Situation wäre er sonst immer der Verlierer.

    Nicht böse sein, wenn ich Dir widerspreche :)

    Gruß!

    Hallo,

    dann könnte ich also am nächsten Werktag

    der nächste Werktag wäre dann im April. Ein Monat, für den keine Miete gezahlt wurde. Unter Umständen wurde auch der erste Werktag im April für den neuen Mieter als Einzugstag vereinbart, was durch Dein Verhalten nicht mehr gewährleistet werden kann. Auf die dann eventuell folgenden Auseinandersetzungen hinsichtlich Miete und Schadenersatz wäre ich nicht wirklich gespannt...

    Man kann sich sein Leben auch selbst sehr schwer machen...

    Gruß!

    @darkshadow

    Unsere Antworten haben sich gekreuzt :)

    Das mit der Rückzahlung der nicht gezahlten Miete habe ich zwar überlesen, womit Du in diesem Punkt Recht hast. Dennoch haben sich die Fronten wahrscheinlich mit Einbehaltung der 2 Monatsmieten entsprechend weiter verschärft und ich sehe seitens des Vermieters gute Chancen, die Anwaltskosten auf die TE abzuwälzen.

    Gruß!

    Hallo,

    Und so schaue ich nun auch nach meinen Rechten, das ist alles. I

    Und nimmst dann für Dich ein "Recht" in Anspruch, was Dir nicht zusteht? Seltsame Ansicht.

    da sollte ich vielleicht dann auch "doof" sein

    Dieser Luxus könnte Dir recht teuer kommen, wenn ich nur an die Rechtsanwaltskosten denke. Denn die Einschaltung eines solches ist durch Dein Verhalten durchaus berechtigt.

    Von daher würde ich also nicht weiter nach Deinen "Rechten" schauen - Du kannst alles u.U. nur für Dich noch verschlimmern, wie Deine Berufung auf einen in diesem Zusammenhang unbeachtlichen § aus dem BGB beweist. AJ1900 hat Dir ja bereits einen Weg dargelegt, wie Du zumindest die Wohnungsübergabe komplikationslos absolvieren kannst.

    Gruß!

    Hallo,

    Die letzten zwei Mieten habe ich einbehalten zur Verrechnung mit der Kaution

    das dürfte nicht rechtens und von Dir falsch gewesen sein, da Du damit den Sinn und Zweck einer Mietkaution unterlaufen hast. Von daher dürftest Du ganz erheblich zu den Problemen mit dem Vermieter mit beigetragen haben. Durch die Nichtzahlung der 2 Mieten könnte der Vermieter tatsächlich Räumungsklage und entsprechende Kosten geltend machen.

    Laut Paragraph bgb 193 muss ich an einem Feiertag, oder Samstag die Schlüssel nicht herausgeben

    Welcher Termin wurde denn vom Vermieter vorgeschlagen?

    Was ich nicht verstehe: nach Deinen Angaben ist die Wohnung übergabefertig und Du willst sie loswerden. Was hindert Dich nun, einen entsprechenden Termin wahr zu nehmen? Oder handelt es sich um Krieg um des Krieges willen?

    Gruß!

    Hallo.

    das wäre tatsächlich möglich. wenn auch der etwas härtere Weg als die Mietminderung.

    Wichtig: wie schon der Leipziger geschrieben hat, vorher eindeutig gesetzte Frist möglichst per Einschreiben zur Behebung des Mangels setzen!

    In keinem Fall jedoch weiterhin die Miete oder mietvertraglich vereinbarte Vorauszahlungen der Betriebskosten einbehalten.

    Gruß!

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