Modernisierung im Bad
Das sind in einem Badezimmer Maßnahmen, welche die Nutzung bequemer,
sicherer, gesünder, günstiger, angenehmer oder weniger arbeitsaufwendig
machen, so das Gericht nach einer häufig verwendeten Definition.
Hier wurden folgende Arbeiten im Bad einer Wohnung durchgeführt:
- Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern
- Einbau eines Heizkörpers
- Einbau eines Wechselschalters und einer Deckenleuchte
- Ersatz der Badewanne
- Verlegung neuer Leitungen mit Ersatz von Boden- und Wandfliesen.
Der Einbau von Wasserzählern wurde als Modernisierung gewertet. Hierdurch
wird das Ablesen eines konkreten Verbrauchs ermöglicht. Der Mieter kann sein
Nutzerverhalten darauf einstellen und seine Kosten senken. Auch der Einbau
des Heizkörpers stellt sich als eine solche Maßnahme dar. Gleiches gilt für den
Wechselschalter und die Deckenleuchte.
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Für die Verlegung neuer Wasser- und Abwasserleitungen war es erforderlich,
einen Teil der Wand- und Fußbodenfliesen zu entfernen und Feininstallationen
durchzuführen. Hierfür fielen 1.500 EUR an. Ein gerichtlicher Gutachter meinte,
dass dieser Betrag aufzuteilen sei auf 1.200 EUR im Zusammenhang mit Instandhaltungsmaßnahmen und auf 300 EUR für die Modernisierung. Nicht
alle Fliesen hätten hierfür entfernt werden müssen, sodass man deshalb 300 EUR
abzuziehen habe.
Dem folgte das Gericht nicht: Auch wenn nur ein Teil der Fliesen durch die
Instandsetzung veranlasst war, sah das Gericht den Ersatz aller Fliesen für
notwendig an. Es ordnete die Gesamtkosten der Erhaltung zu. Der Vermieter sei
zu einer einheitlichen Neuverfliesung des gesamten Badezimmers schon aus
Gründen der Optik verpflichtet.
AG Münster, Urteil v. 1.8.2012, 48 C 4169/10, WuM 2012 S. 610