Vermieter will Sanierung nicht bezahlen

  • Hallo,

    ich hab eine Frage zur Sanierung meines Badezimmers, das sich nicht gerade im besten Zustand befindet. Zum Hintergrund: ich bin schon vor einigen Jahren in meine derzeitige Wohnung gezogen, die damals vor meinem Einzug nur halbherzig renoviert wurde. Nun habe ich vor mittlerweile rund 2 Jahren bei meinem Vermieter angefragt, was mit dem Badezimmer passieren soll - das hat sich alles nun bis jetzt hingezogen mit dem Ergebnis, dass mein Vermieter nur die Fugen, ein paar Kacheln und das WC ersetzen will. Saniert werden müsste aber im Grunde das gesamte Bad samt Wanne, Waschtisch, Heizkörper etc.

    Ich habe in meinem Mietvertrag aber die folgende Klausel gefunden:

    Folgende festgestellte Mängel werden durch Beauftragung einer Fachfirma zu Lasten der Vermieterin beseitigt:

    [Liste mit Mängeln]

    Es ist den Mietern bekannt, dass das Wohnungsunternehmen nur für Mängel haftet, die bei der Übergabe der Wohnung ausdrücklich vermerkt worden sind, es sei denn, dass Mängel auch bei Abwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbar waren.

    Die aufgezählten Mängel in meinem Mietvertrag umfassen hier: "Bad = WC, Spülkasten, Duschkopf und [unleserlich], Wanne, WT [unleserlich], Spültisch [unleserlich] für [unleserlich]"

    Mein Vermieter wollte die Sanierung nun aber nur durchführen, wenn die Miete erhöht wird und die Sanierung damit auf meine Kosten geht. Hat sich mein Vermieter laut Mietvertrag nicht aber dazu verpflichtet, die Sanierung selbst zu bezahlen? Wenn mein Badezimmer in einem ordentlichen Zustand gewesen wäre, wären die Mängel ja schon zum Zeitpunkt meines Einzugs nicht im Vertrag vermerkt worden.

    Kann ich nun nicht auch einfach mit einer Mietminderung argumentieren, bis die Sanierung durchgeführt wird?

  • Mein Vermieter wollte die Sanierung nun aber nur durchführen, wenn die Miete erhöht wird und die Sanierung damit auf meine Kosten geht.

    Und damit hat er garnicht so unrecht. Beschäftige dich bitte einmal mit dem § 559 BGB, dort findest du die passenden Informationen hier klicken. Eine Sanierung des Badezimmers für lau muss der Vermieter nicht durchführen. Ob ein Badezimmer als im ordentlichen Zustand gilt entscheidet nun mal nicht der Mieter sondern der Vermieter. Der Mieter entscheidet, ob er die Wohnung trotz des Badezimmers anmietet oder nicht.

  • Zu unterscheiden wäre, ob es sich um "Erhaltungsmaßnahmen" (Reparaturen bzw. Sanierungen) handelt - siehe auch § 555a BGB oder um "Modernisierungsmaßnahmen" - siehe auch § 555b BGB.

    Eine Mieterhöhung mit einer Erhaltungsmaßnahme zu koppeln ist völliger Unsinn. Erhaltungsmaßnahmen trägt grundsätzlich der Vermieter.

    Nach Modernisierungsmaßnahmen könnte eine Mieterhöhung (11%) verlangt werden. Hier ist u.a. der § 559 BGB die Grundlage.

  • Ob ein Badezimmer als im ordentlichen Zustand gilt entscheidet nun mal nicht der Mieter sondern der Vermieter.

    Ach? Wenn die Klospülung nicht funktioniert und der Vermieter sagt, das ist noch ein ordentlicher Zustand, dann muss er diese nicht reparieren?

    Die Wohnung muss im geeigneten Zustand sein und das ist objektiv zu bestimmen und nicht nur durch den Vermieter. Worauf man explizit ein Anspruch hat ergibt sich aus dem Mietvertrag und der übernommenen Wohnung, nicht nach Lust und Laune des Vermieters.

  • Ach? Wenn die Klospülung nicht funktioniert und der Vermieter sagt, das ist noch ein ordentlicher Zustand, dann muss er diese nicht reparieren?

    Die Wohnung muss im geeigneten Zustand sein und das ist objektiv zu bestimmen und nicht nur durch den Vermieter. Worauf man explizit ein Anspruch hat ergibt sich aus dem Mietvertrag und der übernommenen Wohnung, nicht nach Lust und Laune des Vermieters.

    Hallo,

    durch diese polemischen Beiträge wird der Fragesteller doch völlig verwirrt. Wenn ich dann noch das Geschwafel lese "Die Wohnung muss im geeigneten Zustand sein und das ist objektiv zu bestimmen ..." scheint es so, dass du gar nicht weißt, was Sache ist.

    Es geht in diesem Fall nicht um ein Badezimmer, das nicht funktioniert, sondern scheinbar in keinem guten Zustand mehr zu sein scheint. Das sind doch völlig unterschiedliche Dinge.

    Der Mieter hat sicher ein anrecht, dass das Bad nutzbar ist, eine kostenlose Sanierung wird er allerdings nicht durchsetzen können.

    Gruß

    H H

  • Es geht doch nicht um irgendwelche Wunschreparaturen! Und so nebenbei ist eine Sanierung weder Schönheitsreparatur, noch eine Modernisierung.

    Ich für mein Teil merke mir, dass mit dem Begriff Sanierung nichts gemeint ist, was man rechtlich einordnen könnte. Ich halte mich an die rechtlich genannten Begriffe "Erhaltungsmaßnahmen" und "Modernisierung".

    Da in diesem Thread wohl nichts über Modernisierung gesagt oder gefragt wird, bleibt also noch die Erhaltungsmaßnahme.

    Bei den Erhaltungsmaßnahmen geht man davon aus, dass es sich um eine Reparatur und/oder um eine Maßnahme zur Verhinderung von Folgeschäden handeln könnte.

    Diese "Badgeschichte" könnte sowohl unter Schönheitsreparatur, Reparatur oder als Maßnahme zur Erhaltung angesehen werden.

    Dies aus der Ferne zu beurteilen ist praktisch nicht möglich.

    Man kann dazu nur Bemerken, dass alles was die Funktion der Badeinrichtung nicht gewährleistet muss dem Vermieter aufgebürdet werden und dazu gehören die Beauftragung der Reparatur und die Übernahme der Kosten. Der § 535 BGB ist hier die eindeutige Rechtsgrundlage.

  • Es geht in diesem Fall nicht um ein Badezimmer, das nicht funktioniert, sondern scheinbar in keinem guten Zustand mehr zu sein scheint. Das sind doch völlig unterschiedliche Dinge.

    Nur bedingt. Wenn eine Tapete abgerissen/abgenutzt ist kann man auch eine Schönheitsreparatur verlangen. Wobei man halt ohne Tapete wohnen könnte, die Wände funktionieren ja trotzdem. Die Aussage, das der Vermieter nur zum Handeln verpflichtet ist, wenn etwas nicht mehr funktioniert ist halt falsch.

    Das sind aber auch alles Einzelfallfragen. Aber die pauschale Aussagen der Vermieter darf entscheiden ist halt falsch. Eine Sanierung mit einer Modernisierungsmaßnahme gleichzusetzen ist auch falsch.

    Ich sage nicht, das der TS die komplette Sanierung kostenlos bekommt, aber es ist keine Sanierungsmaßnahme und ist auch der Vermieter nicht in der Deutungshoheit für die Beurteilung ob etwas im ordentlichen Zustand ist. Wenn das Badezimmer komplett abgewohnt ist, also die Badewanne aufgeraut ist, bei der Heizung der Lackabsplittert ect. dann muss das der Vermieter bezahlen.

    Sonst ist dem Volker nichts hinzuzufügen, aus der Ferne kann man das nicht beurteilen. Auch du nicht Hamburg, sowas kategorisch auszuschließen ist nicht möglich.

  • Hallo,

    vertrete ich doch die Meinung, dass die Wohnung lediglich und ausschließlich in vertragsgemäßem Zustand erhalten werden muss und wenn es eine solche Vereinbarung gibt, dass der Vermieter hier sich verpflichtet das Bad zu renovieren oder zu modernisieren ist das für mich eine zugesicherte Eigenschaft der Mietsache der der Vermieter nicht nachkommt, geschweige den die Kosten hierfür tragen möchte.

    Gruß

    BHShuber

  • bei der Heizung der Lackabsplittert ect. dann muss das der Vermieter bezahlen.

    Nö, muss er nicht, weil bei den meisten Mietverträgen das Streichen der Heizkörper zu den Schönheitsreparaturen gehört, die vom Mieter erledigt werden müssen.

  • Wenn mein Badezimmer in einem ordentlichen Zustand gewesen wäre, wären die Mängel ja schon zum Zeitpunkt meines Einzugs nicht im Vertrag

    Die Mängel waren also schon bei Einzug vorhanden, der VM verpflichtete sich zur Ausbesserung (hoffentlich nachweisbar) und das ist nun mal Fakt. Der VM ist an seine Zusicherung gebunden.

  • Die Mängel waren also schon bei Einzug vorhanden, der VM verpflichtete sich zur Ausbesserung (hoffentlich nachweisbar) und das ist nun mal Fakt.

    Bitte mal etwas genauer lesen, welche Teile des Bades als austauschwürdig genannt wurden. Der Austausch des Spülkastens und der Duschkopf ist weit davon entfernt eine komplette Renovierung des Bades zu sein, wie es die TE gerne hätte.

  • Eine Modernisierung würde eine Mieterhöhung rechtfertigen. Aber auch nicht in

    jedem Fall.

    Die aufgezählten Mängel in meinem Mietvertrag umfassen hier: "Bad = WC, Spülkasten, Duschkopf und [unleserlich], Wanne, WT [unleserlich], Spültisch [unleserlich] für [unleserlich]"

    Hat der Vermieter zu beseitigen und zwar ohne Mieterhöhung.

    Weil er verpflichtet ist die Wohnung im vertragsgemäßen

    Zustand zu halten.

    Wenn mein Badezimmer in einem ordentlichen Zustand gewesen wäre, wären die Mängel ja schon zum Zeitpunkt meines Einzugs nicht im Vertrag vermerkt worden.

    Kann ich nun nicht auch einfach mit einer Mietminderung argumentieren, bis die Sanierung durchgeführt wird?

    Richtig, aber meine Empfehlung, in jedem Fall vor Ort den Mieterverein

    hinzuziehen. Weil eine Mietminderung auch böse Folgen haben kann,

    wenn sie nicht korrekt ist.



  • Die Mängel waren also schon bei Einzug vorhanden, der VM verpflichtete sich zur Ausbesserung (hoffentlich nachweisbar) und das ist nun mal Fakt. Der VM ist an seine Zusicherung gebunden.

    Der Vermieter hat die Mängel zu beheben die er dem Mieter bei Einzug zugesichert hat. Nicht mehr und nicht weniger.

    Bitte mal etwas genauer lesen, welche Teile des Bades als austauschwürdig genannt wurden. Der Austausch des Spülkastens und der Duschkopf ist weit davon entfernt eine komplette Renovierung des Bades zu sein, wie es die TE gerne hätte.

  • Zur Erinnerung der Unterschied zwischen § 555a BGB und § 555b BGB, scheint hier

    nicht jedem klar zu sein:



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