Hallo!
Ergänzende Information zur Wohnflächenberechnung.
Dazu gibt es auch eine Verordnung:
WoFlV - Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche
Probleme mit dem Vermieter vor Anmietung sind eher weng hilfreich
und eventuell überdenken.
Gruß
Hallo!
Ergänzende Information zur Wohnflächenberechnung.
Dazu gibt es auch eine Verordnung:
Probleme mit dem Vermieter vor Anmietung sind eher weng hilfreich
und eventuell überdenken.
Gruß
Hallo!
Ergänzende Informationen
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt, was auf den Mieter umgelegt
werde kann. Vorausetzung für die Umlage ist die wirksame Vereinbarung im
Mietvertrag.
4. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
12. die Kosten der Schornsteinreinigung,
hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
Die Heizkostenverordnung regelt die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
Gruß
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Hallo!
das schrieben die Vermieter
Was soll das sein, ein Zettel, eine Notiz? Wichtig ist, wie die tatsächliche,
schriftliche Kündigung aussieht, wie sie begründet wird, nach welchen
§ BGB gekündigt wird, ob sie überhaupt den Rechtsnormen genügt und
einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde im Zweifelsfall.
Dieser merkwürdige Wisch entspricht jedenfalls nicht den Anforderungen,
die das BGB an eine Kündigung stellt.
Die Vermieter haben sich nie beschwert das es zu laut war ,erst seit dem der kleine laufen kann beschweren die Vermieter sich.
Er trampelt ja jeden Tag zu laut und das bis angeblich 23 Uhr.
Bitte näher erläutern, die Aussage zu vage! Wieviel Mietparteien
wohnen im Haus? Wie ist die Bausubstanz des Haus?
Der kleine schläft Mittags und Abends ich bringe ihn immer um die selbe Zeit zum schlafen .
Bitte näher erläutern, die Aussage zu vage! Wann schläft das Kind mittags
und wann geht das Kind abends schlafen?
Was soll ich den machen es ist doch ein Kind ?
Ich kann den kleinen doch nicht den ganzen Tag tragen und im stuhlsitzen lassen.
Bitte näher erläutern, die Aussage zu vage! Wie genau gestaltet sich das?
Welche Art von Lärm entsteht?
Gruß
Hallo!
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Das vorhandene Thema kann bitte weitergeführt werden, zusammengefügt.
Vorab eine Information zur slavatorischen Klausel:
Alles anzeigenEine sog. Salvatorische Klausel („salvatorius“; Latein für „bewahrend“ / „erhaltend“) ist oft Bestandteil eines Vertrages. Sie regelt die Rechtsfolgen, wenn Teile des Vertrages sich als undurchführbar oder nichtig herausstellen. Daher ist sie im Grunde eine „Erhaltungsklausel“, weswegen sie sich regelmäßig am Ende des Vertrages befindet.
Salvatorische Klausel - Musterformulierung für Verträge
Nachfolgend finden Sie eine Musterformulierung für eine salvatorische Klausel wie sie häufig in Verträgen zu finden ist:
„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.“
Diese Klausel wird häufig jedoch noch durch folgenden Zusatz ergänzt:
„An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.“
Salvatorische Klausel - Leitsätze - BGH Urteil
Gruß
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Hallo!
auf dem steht, dass diese Nachzahlung komplett von unserer Kaution abgezogen wird.
Ergänzung und Information:
Die Mietkaution erfüllt nicht nur eine Sicherungsfunktion, sondern hat auch
eine Treuhandfunktion § 551 Abs. 3 BGB. Der Vermieter darf nicht ohne
weiteres bei bestehenden Forderungen gegen den Mieter auf die Kaution
zurückgreifen. Das ist bestimmten Regelungen unterworfen und man
unterscheidet zwischen einem laufenden Mietverhältnis und einem beendeten
Mietverhältnis
Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine offene Betriebskostennachzahlung des Mieters nur mit der Mietkaution verrechnen, wenn die vermieterseitige Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt wurde oder zwischen Vermieter und Mieter unstreitig ist, so dass die ausbleibende Betriebskostennachzahlung offensichtlich unbegründet und mutwillig ist. In allen anderen Fällen, insbesondere bei streitigen Betriebskostennachzahlungen, ist dem Vermieter die Verrechnung untersagt.
Auch eine Klausel im Mietvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag des Inhalts:
„Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…“
ist unwirksam, da sie gegen die Treuhandfunktion der Mietkaution verstößt. Damit ist eine solche Klausel nach § 551 Abs. 4 BGB eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen, die den Mieter benachteiligt (BGH Urteil vom 07.05.2014, Az.: VIII ZR 234/13).
Deshalb schließe ich mich in der Beurteilung @darkshadow an.
Der Vermieter möchte nun, dass wir einen Zettel unterschreiben,
Der Vermieter kann das nicht einseitig durchsetzen und weiß das ganz
genau. Wendet euch an den ortsansässigen Mieterverein, oder bei
einer Rechtsschutzversicherung an einen Anwalt für eine Rechtsberatung.
Wir bezahlen eine Pauschal-miete.
Scheint eine Pauschalmiete vereinbart zu sein! Falls du magst, könntest du
über Dateianhänge des Forum den Mietvertrag anonymisiert als PDF hochladen,
samt diesem ominösen Zettel, den der Vermieter unterschrieben haben will.
Es gibt so viele Fragezeichen hier, dass es gut wäre sich das mal anzuschauen.
Gruß
Hallo!
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Hallo!
Wie formuliere ich das am besten und was ist mit der Erhöhung der nebenkosten pauschale ist die den möglich? Wie schreib ich es rechtlich alles auf?
Wende dich für eine Rechtsberatung an den ortsansässigen Mieterverein. Hast du
eine Rechtsschutzversicherung, bitte einen Anwalt aufsuchen. Dort wird man
dir gerne ein entsprechendes Schreiben aufsetzen.
Gruß
Hallo!
Eigenes Thema erstellt! Bitte nicht in fremde, laufende Themen
eigenes Thema setzen.
Gruß
Hallo!
Beim Lesen des Thema entstanden Fragen.
Wir sind am 15.10.2017 in eine ddh gezogen am 20.01.2018 haben wir die Nebenkosten Abrechnung bekommen mit einer Gutschrift von knapp 20 Euro.
Eine ddh = Doppelhaushälfte, oder ?
Das sind nur noch zwei Monate für 2017 Betriebskosten. Da ist die Gutschrift
möglich, wenn die Vorauszahlungen ausreichend waren.
Ab dem 01.01.2018 haben wir eine neue Vermieterin bekommen die Tochter von den vorherigen Vermieter.
Wurde euch der Eigentümer-Wechsel schriftlich mitgeteilt?
Die neue Vermieterin hat in der neuen Abrechnung die Grundsteuer und die Gebäude Versicherung sowie die Heizungs Überprüfung mit rein getan. Ohne uns in Kenntnissen zusetzen oder zu informieren im Miet Vertrag steht darüber auch nichts
Zitiere hier Leipziger82 , weil hier was unterzugehen droht:
Wie Fruggel schon schrieb, muss hierzu etwas im Mietvertrag vereinbart sein.
Grundsätzlich sind Gebäudeversicherung, Grundsteuer und Heizungswartungen schon mal umlagefähige Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV, können aber nur dann umgelegt werden, wenn dies in irgend einer Form vertraglich vereinbart ist.
Hier ist ein einfacher Satz, wie "der Mieter trägt die Betriebskosten" schon ausreichend.Da solltet Ihr nochmal genau den Mietvertrag prüfen und im Zweifel anonymisiert und als pdf hier hochladen. Das gleiche gilt für die Betriebskostenabrechnung.
Rot markiert von mir, ist ausreichend, um die Betriebskosten umlegen zu können.
Aber dieser Satz muss so nicht im Mietvertrag stehen. Es gibt hier zum Nachlesen
Informationen: Können neue Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden
Öffnungsklausel nennt man so einen Satz und dazu findet sich auch hier eine
Information: Betriebskosten müssen zur Umlage im Mietvertrag vereinbart werden
Deshalb ist eine sichere Aussage, ob die Betriebskosten umgelegt werden können,
oder auch nicht, aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht möglich
Schließe mich hier Leipziger82 an und es wäre gut den Mietvertrag und die
Betriebskostenabrechnung als PDF ausreichend anonymisiert über Dateianhänge
des Forum hochzuladen, damit sie geprüft werden können.
Gruß
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