Beiträge von der-Mieter

    Ich hab jetzt nicht alle Antwor4ten gelesen, wegen dieser Schrift-Diskussion. Falls ich also jetzt was schreibe, was schon irgendwo steht, dann sorry.

    "Dieser Installateur teilte uns mit, als er die Therme sah, dass seine Firma nicht bereit wäre unsere Therme zu warten, da diese so alt sei und er sie durch eine Wartung eher kaputt machen würde und dieser Installateur riet uns eine neue Therme zu installieren weil so die Kosten gerringer wären."
    -> Das hast du doch sicher schriftlich vom Installateur und sofort nachweislich den Vermieter darüber infomiert?

    "keine neue Gastherme installieren lassen will sondern auf die Warmwasserzubereitung mit Strom umrüsten will"
    -> In meinen Augen eine Verschlechterung der Mietsache (da Strom teurer ist als Gas), dem ihr nicht zustimmen müsst.

    "Was soll ich tun?"
    -> Wenn wirklich Gas austritt, würde ich zuallererst mal die Gaszufuhr unterbrechen. Dann dem Vermieter nachweilich den Mangel mitteilen und zur zeitnahme Behebung auffordern. Sicherheitshalber auch direkt eine sofortige Mietminderung androhen, für die Zeit in der du deswegen kein warmes Wasser hast.
    Wenn du auch direkt eine Frist zur Behebung des Mangels benennst, kannst du nach deren Verstreichen und (ggf. erneuter fruchtloser Fristsetzung und Hinweis darauf, was du machen wirst) auch eine Ersatzvornahme vornehmen lassen.

    Ganz ohne Angabe von Gründen funktioniert aber auch die erleichterte Kündigung nicht. Es muss nämlich als "Grund" angegeben werden, dass man die Kündigung auf den § 573a BGB stützt.
    Auch kann man die ausgesprochene, ungültige Eigenbedarsfkündigung nicht einfach "abändern".
    Es müsste in jedem Fall eine neue Kündigung mit neu beginnender Kündigungsfrist ausgesprochen werden.

    "Wie können wir verhindern das die Vermieterin am Ende meint die neue EBK(also unsere) gehöre ihr."

    Indem ihr eure Einbauküche mitnehmt und die Küche der Vermieterin wieder einbaut. Wenn die Küche allerdings nicht in euren eigenen Räumlichkeiten gelagert wird, sondern in den Räumen des Vermieters, würde ich dies natürlich, wie von dir beschrieben, quittieren und den Zustand festhalten lassen. Nicht, dass nachher noch was wegkommt oder beschädigt wird...

    "Ob er jetzt dort einzieht oder leerstehen laesst usw. sind alles freie Entscheidungen"

    Das sehe ich anders. Wenn man wegen Eigenbedarf kündigt, so muss auch (wie der Name schon sagt) ein Bedarf vorliegen.
    Das Haus künftig leer stehen zu lassen, kann ja wohl kein Bedarf sein, der es rechtfertigt, dafür einem Mieter seinen Lebensmittelpunkt zu kündigen.
    Auch wird es schwer wegen Eigenbedarf zu kündigen, nur um die Räumlichkeiten als Lagerplatz oder für gewerbliche Zwecke zu nutzen.

    Ich denke daher, dass der Sohn auch tatsächlich dort einziehen und leben muss (dann kann ja auch gerne die Nebengelasse als Lager oder Werkstatt nutzen. Klar, dass er vorher auch renovieren darf ;)

    Wer hat denn seit deinem Auszug die Miete gezahlt? Hast du noch einen Schlüssel zur Wohnung?

    Im Grunde hast du natürlich Recht und die Kündigung hätte von euch beiden unterzeichnet werden müssen. Allerdings hat deine Exfrau ggf. sogar das Recht auf deine Zustimmung zur Kündigung (die sie dann auch einklagen könnte). Indizien dafür, dass du sämtlichen Besitz an der Wohnung aufgegeben hast, könnten sein, dass du 1. keinerlei Schlüssel mehr hast und 2. deine Exfrau die Miete seitdem auch alleine gezahlt hat.
    Evtl. geht auch aus dem Scheidungsurteil hervor, dass deine Frau alleine über die Wohnung verfügen kann.

    Hast du hingegen weiterhin die Miete oder zumindest einen Teil davon gezahlt und auch weiterhin einen Schlüssel (evtl. sogar noch Sachen in der Wohnung) und wurde bei der Scheidung tatsächlich nichts gegenteiliges beschlossen, so könnte man davon ausgehen, dass du die Wohnung tatsächlich auch noch weiterhin nutzen willst.

    In jedem Fall solltest du den Vermieter unverzüglich davon in Kenntnis setzen, dass du mit der einseitigen Kündigung des Mietvertrages nicht einverstanden bist. Damit wird die Kündigung imho gegenstandslos und alles weitere müsstest du dann erstmal intern mit deiner ex-Frau klären.

    Meiner Meinung nach sind Risse in den Fließen keine normale Abnutzung. Dies könnte der Vermieter also beanstanden.
    Für alles andere gelten die gesetzlichen Regelungen, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde (was hier ja offenbar nicht der Fall ist).

    Somit sind die sog. Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Wenn dieser während der Mietzeit keine vorgenommen hat, muss er sich jetzt nicht über den Zustand der Wohnung wundern (was normale Abnutzung betrifft)

    Der Zoff, den Sie mit Ihrer Familie haben, ist zwar sehr unterhaltsam, hätte aber für die Fragestellung nicht so ausgeführt werden müssen.

    Ich gehe mal davon aus, dass es sich hierbei um ein ganz normales Mietverhältnis handelt - Sie also Miete zahlen.
    Somit ist es irrelevant ob die Vermieterin zufällig auch Ihre Mutter ist und ob Sie sich mit ihr verstehen.

    Ihre Vermieterin hat die Mietsache in Ordnung zu halten (was sie ja offenbar auch möchte) und Sie haben diese Maßnahmen (nach Terminvereinbarung) zu dulden. Wenn Sie diese absichtlich behindern kann die Vermieterin Schadenersatz von Ihnen verlangen (z.B. die vergeblichen Anfahrtskosten der Handwerker)

    Im Gegenzug können Sie für die Dauer der Maßnahme angemessen die Miete mindern, schließlich wird die Benutzbarkeit ja auch eingeschränkt.
    Wobei ich mir aber nicht vorstellen kann, dass das Bad 14 Tage komplett unbenutzbar wird. Natürlich wird es während der Fließenarbeiten nicht so schön sein, aber man muss Dusche und Badewanne ja nicht gleichzeitig ausbauen - sodass immer eine Wasschmöglichkeit provisorisch bestehenbleibt. Auch der Austausch der Toilette dauern max. 1 Stunde.

    Ohne jetzt zu wissen, was ggf. mietvertraglich zu den Heizpflichten vereinbart wurde, ist meiner Meinung nach, alleine mit Zusatzheizungen (wie Stromradiatoren etc) der Raum garnicht in dem Maße zu heizen, dass die Wände nicht auskühlen, bzw. überhaupt erst auf Raumtemperatur kommen.

    Somit wäre es ja schon fast eine logische Konsequenz, dass es in diesen nicht-beheizbaren Räumen durch Kondenzwasserbildung auch zu Schimmel kommt.
    Ein baulicher Mangel (wie z.B. undichte Wände) wäre dann natürlich nicht Schuld am Schimmel, sondern in der Tat falsches Heizverhalten.

    Wobei meiner Meinung nach, in dem Fall aber nicht der Mieter schuld ist, sondern das Fehlen von Heizungen, mit denen man rictig Heizen könnte.

    In jedem Fall ist Schimmel aber erstmal ein Mangel der Mietsache, der dem Vermieter gemeldet werden muss und für dessen Beseitigung der Vermieter zuständig ist.
    Ob dieser später dem Mieter eine Schuld nachweist und dann Schadenersatz der Kosten fordert, bleibt ihm frei.

    Lärmprotokolle sind auch nur dann angezeigt, wenn von den Nachbarn (oder woher auch immer) vermeidbarer Lärm ausgeht. (z.B. Laute Musik, Baustelle etc.)

    Der Betrieb einer Waschmaschine gehört aber (außerhalb der Ruhezeiten zumindest) zur normalen Nutzung. Auch das Pinkeln wird man dem Nachbarn wohl nicht vorwerfen können.

    Hier scheint also wohl kein Fehlverhalten der Nachbar, sondern schlicht und einfach eine maßive Hellhörigkeit des Hauses vorzuliegen. Und deswegen bestünde meiner Einschätzung nach wohl nur ein Minderungsrecht, wenn in diesem Zusammenhang eine Verschlechterung seit Mietbeginn eingetreten ist.

    "Kann meine Vermieter ablehnen, an dieses Paar zu vermieten"

    Natürlich. Die Vermieterin kann ganz alleine entscheiden, wem sie die Wohnung nach Dir vermietet. Und wenn sie an nur eine Person vermieten möchte, ist das ihr gutes Recht.
    Unter gewissen Umständen ist es jedoch möglich, dass der Vermieter später noch die Erlaubnis zur Aufnahme einer weiteren Personen erteilen muss (z.B. wenn man ein Kind bekommt ;) oder eine feste Partnerschaft eingeht).

    Sollte sich aber herausstellen, dass es von Anfang an geplant war, dass weitere Personen die Wohnung beziehen, könnte es aber Probkeme geben.

    In die Wasserkosten fließt ja nicht nur der reine cbm-Preis ein, sondern auch noch weitere Kosten der Entwässerung (Frischwasser, Abwasser, Grundgebühren, evtl. Zählermiete, Wartungen der Leitungen etc). Somit ist natürlich der umgelegte Gesamtpreis auf den cbm gerechnet höher als der reine Frischwasserpreis.

    Um diesen errechneten Abbrechungspreis also zu überprüfen, müssten Sie alle Unterlagen dazu beim Vermieter einsehen und sich ggf. erklären lassen, welche Posten er alles mit eingeschlossen hat.

    Da der Vermieter die Wartung beauftragt hat, nehme ich an, dass die Kosten in die Nebkostenabrechnung einfließen. Somit müssten Sie ohnehin nur 6/12 der Wartung zahlen, wenn das Mietverhältnis am 30.06 endet. Und zwar egal, wann die Wartung in dem Abrechnungsjahr gemacht wird. Es kann Ihnen also egal sein, ob die Wartung noch im Juni gemacht wird, oder erst im Juli.

    Anders wäre es natürlich, wenn Sie selbst die Wartung direkt beauftragen und mit dem Wartungsunternehmen abrechnen. In dem Fall wäre aber bis zum Auszug die Wartung noch nicht fällig und müsste daher noch nicht durch Sie durchgeführt werden.

    Richtig, der Vermieter hat die Dachterasse in vertragsmäßigem Zustand zu halten. Dazu gehört natürlich auch ein Bodenbelag und ein Geländer.
    Solange dies nicht vorhanden ist und die Terasse nicht nutzbar ist, können Sie für diese Zit die Miete mindern.
    Die Höhe der Minderung ist sicher leicht zu errechnen, da ja bekannt sein dürfte, wie viel Prozent der Miete auf die Fläche der Terasse entfallen.

    Sind die Heizkosten auch in den Vorauszahlungen mit drin? Falls ja, wäre die Vorauszahlung eher knapp.

    Die Nebenkostenabrechnung steht euch natürlich zu. Wobei der Vermieter nach Ende der Abrechnungsperiode noch 12 Monate Zeit hat um diese zu erstellen.
    Sollte bei euch also das Abbrechnungsjahr (nicht der Nutzungszeitraum) immer das Kalenderjahr sein, so hätte die Abbrechnung für 2010 bis Ende 2011 bei euch sein müssen. Für die Abrechnung 2011 hat der Vermieter noch bis Ende diesen Jahres Zeit.

    Je nachdem könnte der Vermieter auch noch in der Frist liegen. Wenn ihr z.B. das Abrechnungsjahr immer vom 01.11 bis 31.10 ginge, hätte der Vermieter für das erste Abrechnungsjahr (also 01.11.2010 bis 31.10.2011) noch bis 30.10.2012 Zeit für eine fristgerechte Abbrechnung.

    Euch entsteht aber durch eine verspätete Abbrechnung kein Nachteil. Das Gegenteil ist der Fall, denn für eine verspätete Abrechnung kann der Vermieter von euch keine Nachzahlung mehr verlangen. Ein Guthaben wäre jedoch an euch auszuzahlen.

    So wie ich das jetzt verstanden habe, wurde die Beschädigung am Waschbecken festgestellt als die Wohnung an dich übergeben wurde.
    Somit ist doch klar, dass du nicht für die Beschädigung haftbar bist. Da müsste sich der Vermieter schonh an den vorherigen Mieter wenden.

    Dass du übrigens vorher die Wohnung schon als Untermieter mitbewohnt hast, ist dabei unerheblich. Dein Vermieter war ja damals der Hauptmieter - und an diesen müsste sich der Eigentümer wenden, denn nur dieser Hauptmieter war damals sein Vertragspartner.

    Üblich oder unüblich ist da garnichts. Das ist alles Verhandlungssache.
    Du musst selbst entscheiden ob dir das Geld wert ist, dass du freiwillig diese Wohnung aufgibst und dir eine andere Wohnung suchst.
    Auch musst du selbst wissen ob das Geld die Unkosten deckt für Umzug, evtl. Maklergebühr, teilweise neue Möbel, falls alte den Umzug nicht überleben, Änderungen an der Einbauküche usw usf

    Ich meinte auch nicht, dass die Mietverträge dahingehend geändert werden sollen. Schließlich soll das ja keine Dauerlösung sein, sondern nur etwas um jetzt die Situation zu retten und die Sperre abzuwenden.

    Wenn die Vermieterin nicht damit einverstanden ist, dass ihr ihr so den A... retten wollt - was genau schlägt sie denn vor?

    Aber wenn du die Sache jetzt einem Anwalt übergeben hast, wirst du ja gut beraten, was ihr machen könnt. Wäre schön, wenn du uns hier auf dem Laufenden halten würdest. Ich drück euch die Daumen, dass ihr das alles schafft.

    Natürlich wäre es dem Gasanbieter nur Recht, wenn einer der Mieter den Vertrag übernähme. Die haben ja schon gemerkt, dass von der Vermieterin nichts kommt / nichts zu holen ist und hätten jetzt gerne einen anderen "Dummen".
    Auf sowas würde ich mich nicht einlassen.

    Wie hoch ist denn der monatliche Abschlag der zu zahlen wäre? Das sollte zuerst erfragt werden. Wenn der Gasanbieter und der Vermieter einverstanden sind, wäre es doch eine machbare Lösung, dass der Abschlag monatlich von den Mietern zu je 1/6 direkt an den Gasanbieter gezahlt wird. Somit bekommt der schonmal seine laufenden Zahlungen und stellt deshalb vielleicht nicht die Versorgung ein.
    Jeder Mieter verrechnet diesen Betrag dann mit seiner Nebenkostenvorauszahlung und hat somit ja auch keine höheren Gesamtkosten.
    Und der Vermieter kann in der Zwischenzeit die Rückstände beim Gasanbieter abstottern. Klar bekommt er in der Zwischenzeit weniger Vorauszahlung von euch, aber dafür kommen ja auch keine neuen Schulden beim Gas hinzu. Und es ist für den Vermieter immernoch besser, als wenn das ganze Haus die Miete mindert und noch Gerichtskosten etc. dazu kommen, wenn das Gas abgestellt wurde.

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