Beiträge von der-Mieter

    Gehe ich recht in der Annahme, dass Sie und ihr Mitbewohner beide Hauptmieter sind? Und das der andere Mieter in der Wohnung verblieben ist - das Mietverhältnis also nicht gekündigt wurde?

    Falls Ja, so ist die Kaution auch noch nicht zur Auszahlung fällig.
    Dem Vermieter ist es egal, wer von ihnen beiden die Kaution bezahlt hat und an wen er sie am Ende zurück zahlt.
    Alles weitere hat dann nichts mehr mit Mietrecht zu tun.

    Nun zu meiner Frage: Darf er das?
    -> Was? Das Haus verkaufen: Ja. Die Miete erhöhen: Ja, wenn er sich an die gesetzlichen Vorgaben hält.

    Welche Rechte haben wir als langjähre Mieter?
    -> Die gleichen, wie jemand der frisch eingezogen ist.

    Ich hörte mal von einem Recht für Miete, welches besagt, dass Mieter, die länger als 7 (?) Jahre in einer Mietwohnung leben, nicht so einfach rausgeschmissen werden können!
    -> Kein vermieter kann einfach so kündigen. Für eine Vermieterseitige Kündigung müssen immer Gründe vorliegen. Entweder Zahlungsrückstände, Eigenbedarf usw.

    Was bleibt uns noch für Möglichkeiten? Es ist ausgeschlossen, dass wir mal eben so ausziehen.
    -> Kein Stress. Zuersteinmal braucht der neue Vermieter/Verwalter einen Grund euch zu kündigen (ein geplanter Verkauf ist KEIN Grund). Und selbst dann hättet ihr 9 Monate Kündigungsfrist.

    Und als ob und das nicht schon genug geschockt hätte, kam der Vermieter gestern, unangekündigt, mit einer Familie, die eine Wohnungsbesichtigung gemacht hat.
    -> Hätte ich nicht reingelassen. Natürlich müsst ihr Besichtigungen dulden, wenn das Haus verkauft werden soll, aber nur nach Terminabsprache.

    Zudem sagte er gestern am Telefon, dass er uns bald kurzfristig kündigen werde. Also das ist doch wohl ne Frechheit, oder?
    -> Ja, aber wie ich schon sagte. Lasst euch nicht unter Druck setzen. So einfach kündigen geht nicht, und schon garnicht "kurzfristig".

    Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt immer nur 3 Monate (egal, wie lange er schon dort wohnt.
    Und natürlich kann man eine Wohnung, die bereits zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt wurde, unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist, auch selbst kündigen.

    Freit euch doch lieber, dass der Mieter ein paar Monate früher raus geht. So habt ihr noch Zeit vor eurem Einzug in Ruhe zu renovieren, falls nötig. Ist doch besser, als wenn der Mieter nicht freiwillig raus geht und noch Kosten der Räumung und viel Zeit und Nerven dazu kämen.

    So, meine Fragen:
    - Wenn wir die 100€ jetzt nachzahlen, ist seine Kündigung dann ungerechtfertigt?
    -> Welche Kündigung? Ihr habt doch noch keine bekommen. Wenn ihr eure Rückstände umgehend begleicht, hat der Vermieter dann keinen Grund mehr zu kündigen.

    - Waren die 20% wirklich zu viel?
    -> Ja. Ein Loch im Bodenbelag (so wie ich mir das vorstelle) ist lediglich ein optischer Mangel, und begründet nach meiner Meinung garkeine Minderung oder nur im 1-5%-Bereich. Zumal ihr auch nur anteilig ab Meldung kürzen dürft und nicht für den ganzen Monat.
    Abgesehen davon, dass ihr erst ab da mindern dürft, wo euer Vermieter (Vertragspartner) nachweislich von dem Mangel Kenntnis hat. So wie ich das sehe habt ihr die Meldung aber nur an die Hausverwaltung geschickt, ihr wisst also garnicht ob oder wann der Vermieter Kenntnis erlangt hat.
    Was da noch mit dem Strom ist, hab ich nicht durchschaut.

    - Sind 2,5 Monate Frist nicht zu wenig? (von heute bis 29.1.)
    -> Nein, aber nur wenn ihr wirklich 2 Monatsmieten im Rückstand seit, denn dann kann man euch fristlos kündigen.
    Übrigens darf eine Minderung nicht als Kündigungsgrund dienen. Wenn die Höhe der Minderung strittig ist, könnt ihr gerne vor Gericht ziehen. Wird dort entschieden, dass ihr (aber nach bestem Wissen) zuviel gemindert habt, müsst ihr das zuviel geminderte Nachzahlen.

    - Ist eine mündliche Kündigung rechtskräftig?
    -> Absolut nicht.

    Ich hab es so verstanden, dass die Heizung nur während seiner Abwesenheit auf 1 steht, damit der Raum nicht ganz auskühlt.
    Aber natürlich ist die Heizung dann die meiste Zeit kalt und wird nur gelegentlich lauwarm, denn Einstellung 1 entspricht ca. 15°C welche bei den momentan doch recht milden Temperaturen (je nach Ausrichtung der Wohnung) schon allein durch die Sonneneinstrahlung erreicht werden kann.
    Wenn du abend nach Hause kommst und es ist dir zu kalt, dann musst du die Heizung natürlich höher stellen (2~18°C, 3~20°C), dann müsste die Heizung aber auch unmittelbar merklich wärmer werden.

    "Ich habe den Sommerüber wegen der starken Geruchsbildung schon nichts gekürzt,"

    Starke Geruchsbelästigung kann einen Mietmangel darstellen. Wenn Sie diesen Mangel bereits im Sommer nachweislich Ihrem Vermieter mitgeteilt haben und dieser somit den Mangel kannte, so würde seit dieser Zeit theoretisch auch ein Minderungsanspruch bestehen. Dieser kann auch noch später geltend gemacht werden. Sobald der Mangel (hier die Geruchsbeeinträchtigung) aber behoben ist, erlischt auch der Minderungsanspruch.

    Beispiel: Mieter meldet einen Mangel und wartet erstmal ab, was der Vermieter macht. Nach 2 Monaten und einigen Vertröstungen reicht es dem Mieter und er kürzt die Miete dann doch, damit der Vermieter endlich tätig wird. Hier kann er auch die beiden vergangenen Monate noch kürzen.

    Wenn der Mieter alldings erstmal abwartet und der Vermieter nach 2 Monaten den Mangel behebt, kann der Mieter hinterher nichtmehr die vergangenen Monate mindern.

    Abgesehen davon, dass es sogar sein könnte das eine Geruchsbelästigung im Außenbereich schon unter die Bagatellmängel fallen könnte, die keine Minderung rechtfertigen, könnte die Minerung nicht so hoch sein, als das sich jetzt noch die Mühe lohnt darum zu streiten.

    Die Miete ist nur dann gemindert und muss weniger bezahlt werden, wenn der Wohnwert bzw. die Nutzbarkeit gemindert ist.
    Dies dürfte wohl wegen des Schimmel und des Wassers nicht der Fall sein, falls dies erst jetzt festgestellt wurde.
    Solange der Balkon durch die Instandsetzung nicht genutzt werden kann, kann der Mietanteil der auf den Balkon entfällt, aber vermutlich gemindert werden.

    Ich würde schon sagen, dass dies eine Beeinträchtigung der Mietsache darstellt.
    Und wenn die Nutzbarkeit der Wohnung gemindert ist, so ist auch die Mietzahlung gemindert. Insofern kannst du die Miete mindern, ab dem Zeitpunkt, da der Vermieter (!) nachweislich über den Mangel Kenntnis erlangt hat.

    Es ist davon auszugehen, dass der Vermieter vom Mangel Kenntnis erlangt hat, entweder als/falls du ihm den Mangel mit Zugangsnachweis schriftlich angezeigt hat, spätestens aber als er die Handwerker beauftragt hat (vorausgesetzt, das hat nicht eine Hausverwaltung übernommen - dann musst du erst sicherstellen, dass der Vermieter auch Bescheid weiß)

    Also falls noch nicht geschehen, den Mangel schriftlich mit Zugangsnachweis dem Vermieter mitteilen. Ggf. nochmal mit Fristsetzung zur Behebung des Mangel. Telefonate sind absolut sinnlos, wenn nichts unternommen wird.

    "Zum tatsächlichen Ablauf: Das Übergabeprotokoll enthielt sämtliche Mängelauflistungen im Detail. Daraufhin erfolgten meinerseits diverse Aufforderungsschreiben an den Ex-Mieter mit entsprechenden Fristsetzungen."

    Dann ist doch alles klar. Wenn der Mieter die Mängel akzeptiert hat und trotz Frist zur Nachbesserung dies nicht getan hat, dann kannst du Kosten von der Kaution einbehalten. Wenn der Mieter dann der Meinung ist das sei unberechtigt, müsste er doch erstmal das Gegenteil beweisen.


    "Die pauschale Aussage, daß die Frist zur Abmahnung verstrichen sei, ist zudem in meinem Fall falsch - das Ende der Frist ist ein halbes Jahr nach Auszug des Mieters und somit für mich noch nicht verstrichen."

    Naja, ich meinte eher, dass du ihn im laufenden Mietverhältnis hättest auf den Zustand des Gartens hinweisen müssen, mit dem Hinweis, dass du die Gartenpflege sonst in andere Hände gibst und die Kosten dafür mit dem Nebenkosten abbrechnest.

    Hätte man nicht im Übergabeprotokoll vermerken müssen, dass der Garten noch nicht "geräumt" wurde und den Mieter zeitnah um Beseitigung "seiner Gegenstände" auffordern müssen?
    Ein versteckter Mangel wird das wohl eher nicht gewesen sein.

    Und was den Pflegezustand betrifft. Auch da ist die Chance zur Abmahnung bereits vertan. Dann hätte man evtl. die Gartenpflege in andere Hand geben können und die Kosten dem Mieter auferlegt. Auch wenn man dann natürlich hätte streiten können, was zur Pflege alles gehört. Manch jemand bevorzugt wilde Naturgärten.

    Ja, kann er. Wenn ihr mietvertraglich kein Nutzungsrecht für dieses Gartenstück habt, kann euch die -freiwillige- Nutzungserlaubnis jederzeit wieder entzogen werden.

    Ob das Verhalten kindisch ist und wo der Zusammenhang zwischen der Gartennutzung und dem Schimmel ist, dazu mag ich mich nicht äußern.

    Sie haben jedenfalls ein Recht darauf, dass die Mietsache in einem vertragsmäßigem Zustand ist und bleibt und somit wäre Ihr Vermieter zur Beseitigung des Schimmels verpflichtet - erstmal unabhängig davon, wordurch er verursacht wurde.
    Wenn ein Gutachten existiert, dass Ihnen die Schuld zuweißt, könnte der Vermieter dies natürlich dafür verwenden, die entstandenen Kosten wieder bei Ihnen einzutreiben. Bei Zweifeln steht es Ihnen auch frei selbst ein Gutachten zu beauftragen.

    Hast du schon die Schlüssel für die andere Wohnung und schon dafür Miete /Kaution oder irgendeine Zahlung an den Vermieter geleistet? Dann wäre es leichter zu "beweisen" das bereits ein mündlicher Vertrag zustande gekommen ist.

    Naja, allein die Tatsache, dass eine Kaution mietvertraglich vereinbart wurde, beweist noch nicht, dass diese tatsächlich auch gezahlt wurde. Normalerweise bewahrt man deshalb die Kautionsquittung / Kontoauszug o.ä. zusammen mit dem Mietvertrag auf.
    Wenn euch kein Beleg vorliegt, wird es schwer zu beweisen das die Kaution tatsächlich bezahlt wurde. Evtl. gibts bei der Bank im Archib noch einen Auszug. Ich weiß nicht, ob die solche Unterlagen 30 oder nur 10 Jahre aufbewahren, aber da würde ich mal nachfragen.

    Wenn der Garten nicht Teil Ihres Mietvertrags ist, sondern separat vermietet wurde, dann kann dieser auch separat gekündigt werden.
    Nach Ihrer Schilderung (Separates Blatt) gehe ich erstmal davon aus.

    Im übrigen muss der Vermieter sich dabei auch nicht an die Vorgaben (Gründe, Fristen) halten, an die er sich bei einer vermieterseitige Kündigung von Wohnraum halten müsste.

    Sicherlich stellt der Mangel (Nicht nutzbarkeit des Kellers, Geruchsbelästigung) einen Grund zur Mietminderung dar (wobei ich aber in Ihrem Fall nicht sicher bin, da der Mangel bei Vertragsabschluss?, spätestens aber bei der Besichtigung bekannt war)

    Die Wohnung (die vermutlich nicht im Keller liegt) dürfte deshalb aber trotzdemnicht unbewohnbar sein). Somit sehe ich keinen Grund zur frislosen Kündigung.

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