Nun, das Treppenhaus habt ihr als Mieter nicht gemietet, sondern ihr habt lediglich ein Nutzungsrecht, um in eure Wohnungen zu gelangen. Dem entsprechend kann er dort auch seine Fußmatten auslegen und darauf bestehen, dass dort keine anderen Fußmatten ausgelegt werden. Aber eines darf er nicht, und zwar euch die Beschaffungskosten der Fußmatten aufzubürden. Hier würde er definitiv unrechtmäßig handeln.
Beiträge von Sosi
-
-
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes können Vermieter nach Aufhebung des Mietverhältnisses Teile der Kaution einbehalten. Aber auch nur einen Anteil und nicht die gesamte Mietsicherheit. Diesen Anteil dürfen sie einbehalten, wenn sie mit begründeter Annahme von einer Nachforderung für angefallene Betriebskosten ausgehen.
-
Du solltest versuche, dei Verursacher trotzdem anzusprechen. Es wird ja auch mal Gelegenheiten geben, an denen sie ohne ihre Hunde anzutreffen sind. Sollte dieses nicht fruchten, kannst du immernoch eine schriftliche Beschwerde an deine Hausverwaltung richten. Die sind in der Regel verpflichtet, für ein angemessene Reinigung der Gehwege zu sorgen. Und letztlich birgt auch ein Hundehaufen die Gefahr, einen Sturz zu verursachen und sich so zu verletzen. Auf diesen Sachverhalt solltest du die Hausverwaltung aufmerksam machen. Vielleicht werden sie ja dann hellhöriger.
-
Nein, dein Vermieter kann dich aus diesem Grund nicht kündigen, zumindest ist mir bisher keine Rechtssprechung unter die Augen gekommen, die so etwas für Rechtens angesehen hat. Vielleicht haben ja alle Mieter etwas dagegen und die Frage hätte sich erledigt. Doch im Falle eine Überstimmung deiner Einwende, musst du dich wohl der mehrheitlichen Meinung fügen. Des weiteren solltest du beachten, dass es sich nur um einen Vorschlag vom Vermieter handelt, also ist dieser nicht bindend.
-
Hallo Luzi,
Zu aller erst, solltest du Mängel an der Wohnung bei der Schlüsselübergabe sofort auf eine Mängelliste eintragen. Am Besten in der Anwesenheit des Vermieters oder der Hausverwaltung. Diese Mängellisten kann man im Schreibwarenhandel erhalten, muss man aber nicht. Diese Liste sollte von Beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden und ein Dublikat in deinem Besitz bleiben. Alle Änderungen, ob Instandhaltungsarbeiten, die noch nicht abgeschlossen wurden oder nachträglich erstellt werden sollen, oder bauliche Maßnahmen, die durchgeführt werden oder später erstellt werden, sollten im Anhang des Mietvertrages erscheinen, bzw. schriftlich festgehalten werden. So hat man die Möglichkeit bei Nichterfüllung, einen Vertragsbruch leicht nachweisen zu können.Sollte eine Nichterfüllung des Mietvertrages zu Stande kommen, sollte man wie folgt vorgehen:
1. Anschreiben mit der Bitte um Beseitigung der Mängel wegen Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Wenn keine Reaktion oder Umsetzung, dann:
2. Anschreiben nach 2 Wochen, mit erneuter Bitte der Beseitigung inklusive einer Fristsetzung (10-14 Tage) und der Anmahnung der Durchführung einer Mietminderung um max. 10% - 30% der Kaltmiete oder Kündigungsandrohung, wenn Vertragsbedingung nicht erfüllt. Wenn keine Reaktion oder Umsetzung, dann:
3. Anschreiben mit der Ankündigung der Durchführung der angedrohten Mietminderung zum nächsten Monat bzw. mit der nächsten Mietzahlung oder der Kündigung zum nächsten 1. des Folgemonats, ggf. hier die vertragliche Kündigungsfrist beachten. -
Hallo Luzi,
Ich glaube, dass die Instanhaltungsarbeiten nicht mehr durchgeführt werden, und du im Grunde auch keinen Anspruch darauf hattest. Denn rechtlich gesehen müssen solche Vereinbarungen im Mietvertrag festgehalten werden, ansonsten zählen sie nicht als Vorraussetzung zu einer Kündigung. So mietet man wie gesehen, also wenn nichts nachgetragen wird. Man hat hinterher die Chance Mängel, die wirklich gravierend sind, schriftlich anzumahnen und ggf. Mietminderung zu verlangen. Da du deinem Mieter weder eine Frist gesetzt hast, noch eine Abmahnung ausgesprochen hast, verfällt der Anspruch auf Mietminderung. Manchmal ist es halt sinnvoller seinen Vermieter durch klar rechtlich formulierte Texte unter Druck zu setzen, bzw. seine Aufmerksamkeit zu fordern.
Zu deiner Kündigung denke ich, dass da alles rechtlich gesehen in Ordnung ist. Wichtig war halt die Einhaltung der Kündigungsfrist. Und wenn der Vertrag nicht auf eine bestimmte Dauer befristet ist, sehe ich da keine Probleme.
Ich hoffe du bekommst deine Mietsicherheit dann auch zurück und wünsche dir viel Glück bei der Suche nach einer besseren Wohnung. -
Hallo Luzi,
bei deinem Problem sind noch ein paar Sachen, die vorher geklärt werden müssen, bevor ich deine Fragen richtig beantworten kann.1. Hast du die Anschreiben und die Kündigung per Einschreiben abgesendet, oder woher kannst du dir so genau sicher sein, dass er die Briefe erhalten hat?
2. Wurden die Insatndhaltungsangelegenheiten, die ihr schriftlich festgelegt habt, auch im Mietvertrag übernommen?
3. Wie oft hast du ihn auf die Abmachung Aufmerksam gemacht, bzw. wie oft hast du ihn angeschrieben und in welchen Abständen?
4. Hast du ihm eine Frist gesetzt, bzw. vielleicht sogar schon abgemahnt?
5. Hast du fristgerecht gekündigt?Erst nach der Beantwortung der Fragen kann ich dir bestimmt einen Rat geben.

-
Hallo Tinny,
Sobald der Besitzer des Mietshauses die Absicht hat, dieses Objekt zu verkaufen, muss er, wenn dieser getätigt ist, den neuen Besitzer offiziell ankündigen. Danach schreibt der neue Besitzer in der Regel alle Mieter an und gibt seine Absichten bekannt. Dem entsprechend wird auch ein neuer Mietvertrag zu Stande kommen. Hier können sich auch die Konditionen ändern, wobei der Mieter die Chance hat, gegen z.B. unberechtigte Mieterhöhungen Einspruch einzulegen, bzw. brauch er dann den Vertrag nicht unterzeichnen. In der Regel wird den Mietern dann eine Frist gesetzt den neuen Vertrag zu unterzeichnen, diese Frist kann in etwa der Kündigungsfrist entsprechen. -
Hallo Sven,
Nebenkosten steigen zur Zeit auf Grund der sehr hohen Energiekosten. Aus diesem Grund dürfen die Nebenkosten beliebig erhöht werden, da es sich ja um Verbrauchskosten des gesamten Hauses und des einzelnd bewohnten Mietraumes handelt. Diese Kosten sind belegbar und müssen durch eine jährliche und detailierte Abrechnung verechnet werden. Hierbei muss eine Abgrenzung zwischen gemietetem Wohnraum und dem gesamten Haus vollzogen und aufgeschlüsselt dargestellt werden. Wenn nun die Abrechnung nicht ausreichend aufgeschlüsselt wurde, oder ungewöhnlich hoch ausfällt, kann man beim Vermieter oder der entsprechenden Hausverwaltung Einblick in die Belege anfordern. Diesem wird in der Regel auch statt gegeben, wobei zu beachten ist, dass es sich bei mehreren Wohnungen pro Mietshaus um eine sehr umfangreiche Ansammlung an Belegen handeln kann. -
Hallo Tinny,
der neue Vermieter darf die Miete theoretisch schon erhöhen, nur muss dieses auch begründet sein. Wenn der Vermieter die Miete erhöht, muss er nachweisen, dass er auch mit der Erhöhung nicht höher als der örtliche Mietspiegel liegt. Dieser Vergleich kann vom Vermieter durch einen Vergleichsmietspiegel, durch mindestens drei vergleichbare Wohnungen oder durch ein Gutachten erbracht werden. Zum eigenen Vergleich sollte man sich beim Mieterbund den ortsansässigen Mietspiegel schon vorab besorgen.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!