So wie ich das nun auch in anderen Quellen gelesen habe, darf mein Vermieter das dann ja nicht ohne guten Grund ablehnen, den ich hier nicht sehen kann.
Du musst klar trennen zwischen:
- vollständige Gebrauchsüberlassung an Dritte
- Überlassung eines Teils der Wohnräume, während man den Rest noch selbst nutzt.
Eine Untervermietung kann der Vermieter nicht so einfach ablehnen, eine vollständige Überlassung des gesamten Wohnraums jedoch schon, eh sei denn, es gibt anders lautende Vereinbarungen im Mietvertrag. Im Allgemeinen kann der Vermieter das, was du vorhast, also ohne Grund ablehnen bzw. muss dem nicht zustimmen. Selbst bei einer teilweisen Überlassung von Wohnraum wäre es jedoch so, dass du die Zustimmung einklagen müsstest, wenn der Vermieter nicht freiwillig zustimmt.
Nun kommt es auf die genaue Formulierung in deinem Mietvertrag an, evtl. besteht hier bereits eine Erlaubnis oder ein klares Vorgehen, wie diese erlangt werden kann. Allerdings solltest du das im eigenen Interesse von einem Anwalt prüfen lassen. Sollte der Vermieter keine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte geben oder gegeben haben und der Mieter macht es trotzdem, ist das ein Kündigungsgrund, was bei Aufenthalt im Ausland sehr unangenehm werden kann. Eine ausbleibende Reaktion kann man nicht als Zustimmung/Erlaubnis sehen, egal welche Fristen man setzt. Der Vermieter muss aktiv zustimmen oder du musst die Zustimmung einklagen (eh sei denn, der Mietvertrag erlaubt es unter bestimmten Bedingungen). Bzgl. der Formulierungen kann dir auch ein Anwalt helfen, der den Mietvertrag gelesen hat.