Beiträge von Schweinchenfan

    Das ist ein grundsätzliches Problem bei Durchlauferhitzern. 18 kW für eine ganze Warmwasserversorgung ist wenig. Das Problem ist, dass man nicht einfach beliebig mehr Durchlauferhitzer anschließen darf. Jeder Durchlauferhitzer muss beim Netzbetreiber angemeldet werden.

    Man könnte zwar einen weiteren in der Küche oder einen größeren installieren, aber je nach Alter, Dimensionierung, Verteilung usw der Elektrik geht das nicht so einfach. Wenn man eine großen Durchlauferhitzer verbaut, kann es sein, dass man dafür Herd, Kochfeld etc so schalten muss, dass man nicht gleichzeitig duschen und den Ofen anschalten kann. Einfach weil Durchlauferhitzer so wahnsinnig Strom brauchen, wenn sie in Betrieb sind, dass das bei großen fast die gesamte Anschlussleistung sein kann.

    Dazu kommt, dass es vom Netzbetreiber auch Vorschriften für das ganze Haus gibt. Wenn alle Wohnungen Durchlauferhitzer haben, kann es sein, dass die z.b. auf 18 kW pro Wohnung begrenzt sind, weil der Hausanschluss nicht mehr hergibt.

    Wenn das stört, hilft es nur, in ein Haus mit zentraler Warmwasserversorgung zu ziehen.

    Anfragen kannst du, aber es kann sein, dass der Vermieter schlicht nichts ändern, selbst wenn er wollte.

    Nein, ich möchte dann aus der neu gegründeten WG ausziehen und nur meinen Freund als Mieter weiterhin dort wohnen lassen.

    Ausziehen darfst du, aber einer Änderung des Mietvertrages (z.B. neuer Vertragspartner) muss der Vermieter zustimmen. Du kommst also ohne seine Zustimmung zu seinen Konditionen (z.B. Anpassung der Miethöhe) nicht aus dem Vertrag raus.

    Die Idee einer WG hilft dir also nicht weiter

    Du hast die Reparatur ohne Rücksprache mit der Vermieterin beauftragt? War Gefahr in Verzug?

    Die Begründung ist fragwürdig. Es wäre Aufgabe der Vermieterin, alles zu beauftragen. Dann läge es auch in ihrer Hand, wer beauftragt wird. Wenn sie die Wartungen nie beauftragt hat, ist das ihre Sache.

    Allerdings darfst du auch nicht einfach Reparaturen beauftragen. Grundsätzlich sind Reparaturen Vermietersache, aber einfach Rechnung weiterreichen geht auch nicht, außer in einigen Ausnahmefällen. Nur weil der Handwerker deiner Wahl schon da war, ist kein ausreichender Grund.

    Deshalb würde ich mich hier anwaltlich beraten lassen, ob du nicht mit 50% gar nicht schlecht fährst und es als Lehrgeld sehen musst.

    Siehe

    BGH, Urteil vom 16.01.2008,Az.: VIII ZR 222/06

    Freue dich, dass du jahrelang wenig für die Versicherung bezahlt hast. Dee Versicherungsumfang ist nicht ungewöhnlich, sondern üblich. Selbstverständlich auch, dass das Gebäude mit dem tatsächlichen Wert versichert ist und nicht darunter. Ich sehe darin keine Anhaltspunkte, warum das gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen sollte.

    Beim Mieterbund gibt es eine Übersicht, was üblich ist bei den Kosten für die Wohngebäudeversicherung. Hast du damit verglichen? Wenn es im Vergleich dazu wesentlich teurer ist, hätte man vielleicht einen Ansatz.


    ABER: Einen Fenstergriff , der vorher schon total ausgeleiert war ( nur nicht in dem Maß), ich meine ein Fenstergriff ist doch ein Verschleißteil.

    Grundsätzlich hast du recht, das einfach ein Problem bei der Kleinreparaturklausel, das vom Gesetzgeber aber so vorgesehen ist. Die Verpflichtung, die Kosten für diese Art der Reparaturen zu tragen, hat nichts mit Schuld, Abnutzung usw. zu tun. Allerdings würde ich das als Vermieter wegen einem Fenstergriff und einem Rollladengurt kein Fass aufmachen, das sind Peanuts. Wenn das Mietverhältnis ansonsten gut war und die Wohnung in ordentlichem Zustand zurückgegeben wird, dann wäre das für mich erledigt. Aber das hilft euch leider nicht :(. Rechtlich ist es okay, der Fenstergriff und Rollladengurt dürften in die Kleinreparaturklausel (sofern korrekt vereinbart!) fallen. Fußleisten natürlich, das ist Sache des Vermieters.

    1. Das ist richtig berechnet. Es geht um die Kosten. Alleingang ist die Frage, ob die 11 % korrekt sind. Die Umlage wurde auf max. 8% pro Jahr reduziert und auch eine Begrenzung pro m2 eingeführt. Wann wurde die Erhöhung denn angekündigt?

    2. Das können wir hier nicht nachvollziehen. Aber eine geringere Gesamtfläche wäre für dich ja nachteilig, denn dann wäre dein Anteil noch höher.

    1,2 als Arbeitszahl ist wirklich katastrophal. Das ist ja quasi wie direkt mit Strom heizen. 4 ist sehr foptimistisch als Arbeitszahl, durchschnittlich sind es eher um 2,6, gerade in Mehrfamilienhäusern, wo man mehr Energieverluste hat wegen Bereitstellung von Warmwasser und Heizung. In einem EFH kann man das effizienter einstellen.

    Ob die Heizung unterdimensioniert oder falsch eingestellt ist, kann man so nicht beurteilen.

    MIt anderen Häusern vergleichen finde ich nicht zielführend. Gerade im Neubau könnte noch reichlich Restfeuchte vorhanden sein, die wahnsinnig viel Heizenergie frisst (das normalisiert sich dann in den folgenden Jahren). Außerdem muss das Haus nicht zwingend energieeffizienter sein. Das hängt von so vielen Faktoren ab, sodass man es nicht vergleichen kann. Wenn ich mir unseren Altbau BJ 1910 anschaue, braucht der weniger Heizenergie als manches Haus aus den 90igern (selbstverständlich mit neuer Gas-Brennwertheizung)

    In meinen Augen ist das einzige, was du evtl. machen könntest, die Ersatvornahme anzudrohen und ggf. umzusetzen, wenn du die finanziellen Mittel hast. Nur das tut dem Vermieter noch weh, denn der wird keinen Cent mehr in die Substanz investieren wollen, wenn er eh nur abreißen will. Ich denke, die Summe, die du minderst, ist ihm relativ egal, der große Leerstand ist eh teuer, es geht eher darum, dir da dein Leben möglichst unschön zu machen, sodass du bald freiwillig das Weite suchst. Je schneller desto billiger für den Vermieter.

    Mit der Nachforderung verfolgt der Vermieter aber möglicherweise auch eine andere Strategie: letztlich wegen Zahlungsrückständen kündigen. Wenn der Vermieter einer Minderung nicht zustimmt, tappst du wegen der Höhe also mehr oder weniger im Dunkeln und wenn du dann aus Sicht eines Richters zu viel gemindert hast, ist die Kündigung wirksam. Deshalb würde ich hier definitiv einen Anwalt kontaktieren, denn tatsächliche Zahlungsrückstände, die am Ende für eine fristlose Kündigung reichen, weil die Summe doch nicht dauerhaft gerechtfertigt ist, willst du in jedem Fall vermeiden.

    Du hast das Recht, die Rechnungen des Hausmeisters einzusehen bzw. den Vertrag (wenn nichts auf der Rechnung steht), damit du prüfen kannst, ob es sich um umlagefähige Kosten handelt.

    Dass sich Kosten erhöhen ohne weitere Leistungen kann aber durchaus sein, Handwerker dürfen auch einfach mal ihre Preise an den aktuellen Markt anpassen. Wenn z.B. durch den Anstieg des Mindestlohns die Personalkosten ansteigen, zusätzliche Fahrzeuge angeschafft werden müssen,... wird das natürlich alles an die Kunden weitergegeben. Hier herrscht Vertragsfreiheit, zwischen Vermieter und Hausmeister. Dass die Mieter letzlich die Kosten zu tragen haben, während der Vermieter entscheidet, wie hoch die Kosten sind, ist ein eben so. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den günstigsten Anbieter zu nehmen. Zumal es inzwischen auch regional schwierig ist, Hausmeister überhaupt zu finden, weil die auch sehr gut beschäftigt sind und nicht unbedingt dem Preiskampf nachgeben müssen. Kehrwochen, Winterdienst usw. wollen ja die wenigsten noch selbst machen und so sind die Auftragsbücher voll.

    Eine so große Differenz ist schon möglich. In Mietshäusern/Mehrfamilienhäusern wird meistens den ganzen Tag Warmwasser vorgehalten und die Heizung läuft auch auf immer gleicher Stufe, damit man jederzeit Warmwasser und Heizenergie abnehmen kann. Das ist einigermaßen ineffizient, wenn alle die Heizungen tagsüber runter regeln und keiner Warmwasser abnimmt, weil alle arbeiten sind. Dazu kommen natürlich hohe Verluste, wenn alles nicht gut gedämmt ist, eine ältere Heizung mit schlechtem Wirkungsgrad usw.

    Der Verbrauch, der auf der Gasrechnung steht, ist egal. Die 32 000 kWh kosten beispielsweise 2000 €. Dazu kommen noch Kosten für Schornsteinfeger, Verbrauchserfassung, Abrechnung, Wartung etc., beispielsweise 500 €.

    Dann werden erst mal 2500 € nach 30/70 Wohnfläche/Verbrauch verteilt:

    30 % nach Wohnfläche: 750 €

    70 % nach Verbrauch: 1750 €

    Mal angenommen, Mieter A bewohnt 20 % der Gebäudefläche und hat 25 % des gemessenen Verbrauchs:

    Nach Fläche: 20% von 750 € = 150 €

    Nach Verbrauch: 25% von 1750€ = 437,50 €

    Also Gesamtheizkosten: 587,50 € für Mieter A

    Das ganze ist nun vereinfacht, wenn es keine zentrale Warmwasseraufbereitung gibt. Dann wird der ganze Spaß noch mal eine Stufe aufwändiger, weil man zunächst nach Warmwasser und Heizung trennen muss und erst anschließend die Verteilung auf die Nutzer vornimmt.

    Es ist verständlich, dass ein Vermieter keinen Heimwerker ohne Fachkenntnisse mal eben Fliesen verlegen lässt. Ich als Vermieter würde sogar noch weiter gehen und nicht jedem Fachbetrieb die Erlaubnis erteilen.

    Im Bad geht es ja durchaus um das Risiko sehr großer und teurer Schäden, wenn das nicht fachmännisch und korrekt ausgeführt wird. Wer bezahlt die dann? Wer kümmert sich um alles? Richtig, es bleibt beim Vermieter hängen. Bei schlechter/nicht korrekter Ausführung zahlt ggf noch nicht mal die Versicherung.

    Letztlich hast du keinen Anspruch darauf, neue Fliesen zu bekommen oder verlegen zu dürfen, wenn die alten noch ihre Funktion erfüllen. Dass du es machen lassen darfst, ist in meinen Augen schon großes Entgegenkommen, wenn es keine weiteren Vorgaben (ggf Rückbau, bestimmte Farb- und Formatauswahl...) gibt. Dass es von einem Fachbetrieb gemacht werden muss, ist in meinen Augen selbstverständlich.

    Siehe oben, du kannst Verträge nicht einseitig verändern bzw. der Mieter muss keinen neuen Vertrag unterschreiben. Der Mietvertrag ist ordnungsgemäß, so wie er ist. Evtl. ungültige Klauseln werden dann durch geltendes Recht bzw. aktuelle Rechtsprechnung ersetzt. Dass das häufig eher im Sinne des Mieters ist, ist halt so. Wenn die Mieter tatsächlich viel weniger Wohnfläche haben als laut Vertrag, sollte man genau prüfen, ob der Mieter evtl. ein Kürzungsrecht hat.


    Wenn du dennoch kaufen willst, dann solltest du dringend eine Regelung im Kaufvertrag haben, was mit den Abrechnungen für die Jahre ist, die noch nicht verjährt sind. Sonst streitet man sich vielleicht später mit dem Verkäufer und den Mietern gleichzeitig. Die Mieter könnten nämlich (z.B. wenn du mit neuen Verträgen, Mieterhöhungen etc. kommst) die alten Abrechnungen fordern und bis zur Erstellung die Nebenkostenvorauszahlungen einstellen. Wenn du die Abrechnungen mangels Rechnungen nicht erstellen kannst, hast du ein Problem. Deshalb sollte das dringend im Kaufvertrag enthalten sein, wie mit solchen (berechtigten) Forderungen der Mieter umzugehen ist.

    Ich kann dir nur dringend raten, dich vor Abschluss des Kaufvertrages rechtlich beraten zu lassen, was in den Mietverträgen steht, was davon heute ungültig ist und durch welche Regelungen es ersetzt wurde. Welche weiteren Fallstricke lauern könnten usw. Vieles kann man im Kaufvertrag regeln bzw ist unproblematisch, wenn man damit umzugehen weiß. Aber das sollte alles der Fall sein, bevor Tatsachen geschaffen werden und Verträge unterschrieben.

    Du musst zu deinem Auszugsdatum kündigen und nur dieses Datum steht im Brief als Kündigungszeitpunkt.

    Die Frist besagt nur, bis wann der Brief spätestens beim Vermieter angekommen sein muss. Er muss sozusagen 3 Monate vor deinem Auszug davon in Kenntnis gesetzt werden. Früher kündigen kannst du natürlich immer, das wird den Vermieter freuen, wenn er mehr Zeit hat als das Minimum.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!