Beiträge von Schweinchenfan

    Die Sperrfrist würde nur dann greifen, wenn die Wohnung nach deinem Einzug in eine Eigentumswohnung verwandelt wurde. Ob das der Fall ist, erfährst du nur vom Vermieter. Das kann der Fall sein, vermuten würde ich das hier nicht, denn dann hättest du auch ein Vorkaufsrecht gehabt. Bei 2-FH ist das auch eher untypisch, aber natürlich möglich.

    Was steht im Absatz davor? Denn der zitierte Paragraph ist nichts anderes als die normale gesetzliche Kündigungsfrist und ich frage mich, was da abweichend ist. Du könntest also, wenn du Kündigung bis Dienstag eingeht, zum 31.12. kündigen. Wenn der Vertrag korrekt befristet ist, ändert das aber ja gar nichts. Nur einen unbefristeten Vertrag müsstest du dann so kündigen. Normalweise kann man befristete Verträge gar nicht kündigen.

    Kann der Vermieter alle Kosten, die anfallen auf uns abwälzen bspw. auch bei Gegenständen (bspw. 15 Jahre alter Backofen, der den Geist aufgibt)? Er stellt uns diese Gegenstände zur Verfügung, die wir ja auch mitmieten und sollen dann auch noch die gesamten Kosten tragen?

    Nein, das kann er so pauschal nicht. Das widerspricht dem Grundsatz der Miete nach dem bürgerlichen Gesetzbuch. Wenn die Gegenstände mitvermietet sind, dann muss der Vermieter für deren Instandhaltung aufkommen.

    ? Dazu kommt aber auch noch ein weiterer Paragraph 7, der die Bagatellschäden beinhaltet, wo ich mir nun nicht sicher bin, ob der oben aufgeführte Absatz doch wirksam ist. Im Paragraph 7 ist festgehalten, dass ich als Vermieter die Kosten trage für Gegenstände, die häufig genutzt werden bis zu einem Betrag von 90,00€ pro Einzelfall und bis zu 7% der Jahresnettokaltmiete.

    Je nachdem, wie das genau im Vertrag formuliert ist, ist dieser Absatz als Kleinreparaturenklausel durchaus wirksam. Dann kann der Mieter dazu verpflichtet werden, kleine Reparaturen an Gegenständen zu bezahlen, die seinem ständigen und unmittelbaren Gebrauch unterliegen. Beispielsweise die Toilettenspülung, Fenstergriffe, Türgriffe usw. Dabei spielt das Alter und die Länge des Mietverhältnisses dann tatsächlich keine Rolle, d.h. du müsstest auch die Kosten für einen neuen Fenstergriff tragen, wenn der alte nach 20 Jahren den Geist aufgibt. Diese Klausel ist allerdings absoluter Standard in Mietverträgen, sodass du hier kaum Möglichkeiten hast, dem zu entgehen. Das finanzielle Risiko ist aber überschaubar.

    Der Vermieter braucht für die Kündigung kein berechtigtes Interesse in diesem Fall, sofern der Verstorbene alleine in der Wohnung gelebt hat. Eine Ausnahme ist nur dann vorgesehen, wenn es weitere Haushaltsangehörige gibt, die dann in den Mietvertrag eintreten. Dazu müsstest du allerdings dauerhaft mit deinem Opa einen gemeinsamen Haushalt führen.

    In dem Zeitraum vom 01.07.18 bis 30.06.19 wurde der Wasserstand von meinem Vermieter auf 10,847 m3 geschätzt. Verbrauch = 425 m3

    In dem Zeitraum vom 01.07.19 bis 12.06.20 wurde der Wasserstand tatsächlich abgelesen = 12.902 m3 Verbrauch = 2.005 m3

    der Verbrauch hat sich quasi verfünffacht.

    Wie weißt du nach, dass dieser Verbrauch nicht tatsächlich im zweiten Zeitraum entstanden ist bzw. welcher Anteil davon? Dazu bräuchtest du den Zählerstand zum 01.07.2019. Gibt es Abrechnungen aus Vorjahren oder handelt es sich um einen Neubau aus 2018?

    Grundsätzlich darf der Vermieter innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren Kosten noch nachträglich berechnen, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Mir ist jedoch kein hohes richterliches Urteil zu einem Sachverhalt wie oben bekannt.

    Du solltest das dringend zeitnah deinem Vermieter melden. War das schon die ganze Zeit so oder hat sich das nun verändert? Das sieht schon sehr nach Feuchtigkeit und Schimmel aus. Auch wenn es aktuell vielleicht nicht mehr feucht ist, kann es sein, dass dort durch das Wasser weitere Schäden entstanden sind.

    (Neubau, dieses Jahr Erstbezug):

    Aber wenn das nicht ausreicht und wir noch mehr Dinge wegschmeißen müssen? Haben wir da keinen Anspruch auf Ersatz oder Mietminderung?

    Ihr könnt die Räume aktuell nicht wie vereinbart nutzen und könnt daher vermutlich die Miete mindern. In einem Neubau kann man schon erwarten, dass Lagerräume auch trocken sind und sich für die Lagerung von empfindlichen Gegenständen eignen. Wie viel dies für einen bzw. zwei Abstellraum(e) ist, dazu kann euch jedoch nur ein Anwalt beraten. Dieser kann auch eher beurteilen, ob ihr damit hättet rechnen müssen, dass es noch zu hoher Luftfeuchtigkeit aufgrund der Baufeuchte kommen kann.

    Wir haben gerade überall Entfeuchter stehen, aber das kann ja nicht für immer die Lösung sein.

    Auch wenn man es auf die Ferne nie 100% sagen kann:

    Ich gehe davon aus, dass das nicht nötig sein wird, nicht für immer. Wie es in der heutigen Zeit üblich ist, werden Neubauten mit hoher Baufeuchte bezogen, denn jede Verzögerung und Wartezeit bedeutet Verluste bzw. Kosten.

    Wenn die Räume nicht gelüftet werden können, wo soll die Feuchtigkeit aus dem Bau hin? Die Wände können nur in den Raum austrocknen, also muss dieser geheizt und gelüftet werden über längere Zeiträume. Bloß wollte man sich die Heizung und die Zeit sparen. Luftentfeuchter/Bautrockner mit Heizfunktion halte ich deshalb hier für eine sehr sinnvolle Lösung. Ob ein Lüftungsgitter sinnvoll ist, finde ich schwierig zu beurteilen und hängt von der übrigen baulichen Situation ab. Grundsätzlich ist es meistens nicht gut, ungeheizte, nicht mit Fenstern zur Lüftung ausgestattete Räumen über andere, warme und feuchtere mit zu heizen. Wenn die Räume jedoch häufig betreten werden und so ein Luftaustausch gar nicht vermeidbar ist, mag eine Dauerlüftungsoption per Gitter gar nicht so verkehrt sein. Eine aktive Be- oder Entlüftung wird der Vermieter wohl nicht nachträglich installieren, weil der Aufwand nicht unerheblich ist.

    Dass der Vermieter für eine funktionsfähige Heizung sorgen muss, ist selbstverständlich. Bei uns ist die Heizung jedoch auch noch aus und wir haben nach wie vor 23-24 Grad in allen Räumen und unser Haus ist ein ungedämmter Altbau aus der Jahrhundertwende. Insofern ist fraglich, ob ihr hier schon Ansprüche geltend machen könnt, oder ob die Raumtemperaturen noch ausreichend sind.

    Wir können gerade nur lauwarm "heizen".

    Was meinst du damit? Wir heizen im Normalfall (d.h. alles über -10/15 Grad) auch nur "lauwarm", die Oberflächentemperatur der Heizkörper sind etwa bei 35 Grad. Trotzdem erreichen wir problemlos kuschelige 22-24 Grad im Raum. Wenn ihr nicht gerade eine Holzheizung habt, arbeiten moderne Heizungen bei niedrigen Temperaturen effizienter und werden daher so konzipiert, dass geringe Temperaturen ausreichen.

    - Wir bezahlen seit Mai für einen Stellplatz, allerdings muss hier erst noch der Bordstein abgesenkt werden. Da ist bis heute nicht passiert, der Vermieter meint, wir sollen dann den Bordstein hochfahren - das möchten wir unserem Auto ungern antun - aber ist er im Recht? Weil theoretisch könnte uns auch ein Auto vor unserem Stellplatz auf der Straße zuparken.

    Auf der Straße parken können ist kein Ersatz für den angemieteten Stellplatz. Aber muss der Bordstein objektiv wirklich abgesenkt werden oder hättet ihr das nur gerne? Oder ist das explizit vertraglich vereinbart? Bei uns ist bei den allerwenigsten Grundstücken der Bordstein abgesenkt und man fährt halt über die Bordsteinkante. Bei uns wird da im allgemeinen darauf verzichtet, weil das nach Aussage unseres Bauamts eine 4-stellige Summe kostet. Wem es zu hoch ist, der legt diese Rampen aus dem Baumarkt davor und lebt damit.

    - Wir haben immer noch keinen Internetanschluss. Laut der Telekom muss der Vermieter sich bei ihnen melden, aber das tut er offensichtlich nicht. Durch den Neubau muss noch irgendwas angeschlossen werden um die Leitungen freizugeben. Es wurde natürlich mündlich beim Einzug zugesagt aber wir warten wieder seit Mai. Wir können dadurch kein Home Office machen,was wir aber in Pandemie Zeiten gerne würden.

    Auch hier ist vermutlich eine Mietminderung möglich, zur Höhe berät der Anwalt. Doch davon habt ihr auch kein Internet und könnt immer noch kein Homeoffice machen. Eine Ersatzvornahme halte ich hier für schwierig, da der Anbieter hier vermutlich nicht gegen den Willen des Eigentümers handeln wird, sodass sich dieser bewegen muss, wäre aber theoretisch auch denkbar. Dazu sollte euch ein Anwalt beraten.

    Das ist tatsächlich in der Amtsgerichtsrechtsprechung höchst umstritten, ob man in der Garage parken muss oder auch davor dauerhaft parken darf. Teilweise wird dies abgelehnt, weil die Garage gemietet worden ist und quasi kein Stellplatz vor der Garage.

    Aber doch nur im Verhältnis zum Vermieter oder? Wenn der etwas dagegen hat, ist es klar. Aber das scheint ja nicht der Fall zu sein. Wo ich mein Auto auf meinem Grundstück abstelle, dürfte aber ja niemanden interessieren (Gemeinde, Nachbarn etc).

    Frage 1: Gibt es eine Art Vorrang als Mieter des Hauses vor anderen externen Mietern für die Garage?

    Nein, der Vermieter darf selbst entscheiden, an wen er vermietet.

    Frage 2: Ist das rechtens, private Garagen gewerblich zu vermieten und dazu nur als Lager zu nutzen?

    Was sind private Garagen? Was soll diese gewerbliche Nutzung sein, wenn dort ein Auto geparkt ist?

    Grundsätzlich schreiben die meisten Landesbauordnungen vor, dass Garagen nur zum Abstellen von Fahrzeugen und Lagern von Kfz-Teilen wie Reifen usw. genutzt werden dürfen. Ansonsten ist eine Nutzungsänderung erforderlich. Es besteht aber keine Pflicht des Vermieters, das den Mietern des Hauses mitzuteilen, ob diese Nutzungsänderung erfolgt ist oder nicht. Vielleicht wurde es sogar auch als Lagerraum genehmigt. Wir hatten im hinteren Teil unseres Grundstücks auch eine "Garage" und einen "Schuppen", die optisch und auch bautechnisch identisch waren. Und nach heutigen Verhältnissen hätte weder in die eine, noch in die andere mehr ein Auto gepasst (außer ein Smart).

    Ob Fahrzeuge vor der Garage oder auf der Straße abgestellt werden, spielt nur dann eine Rolle, wenn Rettungswege oder Zufahrten blockiert werden oder auf der Straße ein Halteverbot herrscht.

    Schimmel gibt es in allen möglichen Farben.

    Die Schlafzimmertür ist immer offen und somit wird das Schlafzimmer über die anderen Räume mehr oder weniger mit geheizt. Selbst im Winter habe ich ohne den Raum aktiv zu heizen durchgehend 20 Grad. Frauen wären hier vielleicht froh, ich gehöre jedoch nicht zu der Spezie der Frostbeulen und so schlafe ich auch meist im Winter mit gekippten Fenster.

    Gestern musste ich feststellen, dass sich in einer Ecke so ein gelb-beiger Fleck an beiden Wänden befindet, er reicht bis zum Kleiderschrank (zwischen Kleiderschrank und Ecke sind es ungefähr 20 cm), vielleicht aber setzt sich dieser Fleck auch noch hinter dem Kleiderschrank fort.

    Bei dieser Beschreibung ist Nutzerverhalten, kombiniert mit dem grundsätzlichen Problem einer Außenecke, sehr wahrscheinlich. Kühlere Räume durch andere, warme Räume mitzuheizen ist meistens keine gute Idee. Lieber im Schlafzimmer etwas die Heizung an und Tür zu. Das Fenster ständig gekippt macht es dann nicht besser, wobei das eher zu Schimmel in Fensternähe führt als in einer Ecke. Zumindest, wenn man trotz Dauerkipp das morgendliche Lüftung nicht entfallen lässt. Wenn nun auch noch ein Schrank die Luftzirkulation behindert, verschlechtert sich die Situation weiter. Ich rate hier gerne, sich für wenig Geld ein Feuchtigkeitsmessgerät sowie ein Oberflächenthermometer zu beschaffen und die Situation zu kontrollieren. Gerne auch mit Datenlogger, der die Daten ständig aufzeichnet.

    Ein Haus ohne Außenecken zu bauen ist logischweise unmöglich, diesen "Baumangel" abstellen kann man also nicht. Außendämmung würde sicherlich helfen, kann man aber als Mieter nicht einfach so verlangen. Dass die Tiefgarage feucht ist, heißt nicht unbedingt etwas, vor allem, wenn sie sich nicht direkt darunter befindet. Unsere Kellermauern sind auch feucht, die Räume darüber nicht, denn dazwischen befindet sich eine Horizontalsperre. Je nach Baujahr des Hauses sind feuchte Kellerwände oder Tiefgaragen normal, die Wohnräume wurden durch horizontale Sperren geschützt. Dennoch ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass Feuchtigkeit irgendwo her kommt.

    Meine Erfahrung (auch bei meinem eigenen Verhalten) ist aber bei dieser Beschreibung schon eher, dass die Feuchtigkeit von innen kommt. Ich will an dieser Stelle aber nicht unbedingt sagen, dass da der Nutzer alleine daran schuld ist, denn ungedämmte Außenecken, insbesondere wenn diese dann noch eine ungünstige Himmelsrichtung haben (Nord/Nordwest) oder wie in diesem Fall verschattet sind durch Hecken oder Bäume, sind bauphysikalisch einfach problematisch. Dass die Luftfeuchtigkeit im Schlafzimmer höher ist als in anderen Räumen, ist ebenfalls normal. Es gibt hier verschiedene Lösungsmöglichkeiten, allerdings stehen diese dir als Mieter nur begrenzt zur Verfügung. In unserer alten Wohnung mit eben jeder Nordwest-Außenecke im Schlafzimmer half Heizen, d.h. tagsüber auch das Schlafzimmer auf 21/22 Grad heizen und vor dem Schlafengehen Temperatur reduzieren. Wirklich behoben wird dieses Problem aber nur durch bauliche Maßnahmen.

    Dem Vermieter solltest du das in jedem Fall melden, denn es ist auch in seinem Interesse zu prüfen, woher die Feuchtigkeit kommt. Dennoch solltest du auch dein Nutzerverhalten überdenken und optimieren, sofern hier Handlungsbedarf besteht, d.h. die Oberflächentemperatur zu niedrig und die Luftfeuchtigkeit im Raum zu hoch ist.

    Einbehaltene Kaution zu Reparaturzwecken muss auf jeden Fall durch Rechnungen gerechtfertigt werden, oder?

    Das kommt darauf an, was im Wortlaut festgehalten wurde. Wenn nur ein Schaden festgestellt wurde, dann muss der Vermieter keine Rechnungen für dessen Behebung liefern. Er kann sich auch die Wertminderung erstattten lassen. Wenn vereinbart wurde, dass die Abrechnung durch Vorlage einer Rechnung stattfinden soll, dann ist dies einzuhalten. Auch hier ist dann nicht in allen Fällen die gesamte Rechnung zu bezahlen, sondern nur der Zeitwert.

    Habe im Internet gelesen, dass es eine 6 Monatige Frist hierbei gilt. Vorher kann der Mieter nichts unternehmen.

    Ja, davor ist es kaum möglich, außer man hat einen Nachweis in der Hand, dass es keine offensichtlichen und verdeckten Schäden gibt und der Vermieter ansonsten auch keine offenen Forderungen hat.

    Um die Kaution zurückzubekommen, muss der Mieter überlegen, ob er auf die Herausgabe seiner Kaution klagen möchte. Da dies durchaus mit einem Prozesskostenrisiko und auch eigene Zeit und Nerven verbunden ist, sollte man sich dies im Einzelfall überlegen, insbesondere wenn man weiß, dass man nur einen Teil der Kaution zurückbekommen wird, diesen aber kaum einschätzen kann. Wenn es um kleine Summen geht, sind üblichweise die Prozesskosten höher als die Forderung, sodass sich das oft nicht lohnt. In der Regel fährt man dann besser, ohne Prozess einen Vergleich mit dem Vermieter zu schließen, sofern dieser noch gesprächsbereit ist. Die Entscheidung muss im Einzelfall getroffen werden und sollte in Zusammenarbeit mit einem Anwalt getroffen werden.

    Gibt es außerdem Richtpreise/Kostengrenze für Reparatur, die der Vermieter ansetzen darf?

    Als Richtpreise werden die meisten Richter die ortsüblichen Sätze der Fachhandwerker ansehen. Je nachdem, um welchen Schaden/Reparatur es sich genau handelt, muss man ggf. noch einen Abzug Alt für Neu berücksichtigen. Auch hier kann der Rat eines Fachanwaltes hilftreich sein bei der Einschätzung, welche Forderungen des Vermieters gerechtfertigt sind.

    Leider ist das ein sehr verbreitetes Problem, dass die Hausordnung nicht richtig durchgeführt wird bzw die Parteien sich da uneinig sind. Aus Erfahrung ist das praktisch nur durch die Beauftragung eines Dienstleisters langfristig zu beheben, da jeder immer behauptet, der andere würde es nicht wie vereinbart machen. Man selbst macht natürlich alles richtig.

    Sicherlich kannst du eine Meldung an die Hausverwaltung machen, und hoffen, dass sie diesen Plan erstellen. Erfahrungsgemäß nützt das aber nichts. Da wird einfach unterschrieben und fertig, egal ob und wie die Arbeiten ausgeführt wurden.

    Deshalb wäre meine Reaktion als Verwalter darauf, dass ich die Mietverträge prüfen würde und wenn die Umlage der Kosten für einen Dienstleister im Mietvertrag vereinbart ist, würde ich dies beauftragen. In den meisten Mietverträgen gibt es diese Möglichkeit. Eine Partei praktisch dazu zwingen, die Arbeiten auszuführen, kann man kaum. Theoretisch gäbe es die Möglichkeit einer Kündigung, aber dieses Kostenrisiko würde ich als Vermittler niemals eingehen, wenn jede Partei von der anderen behauptet, sie vernachlässige die Pflichten und führe die Reinigung nicht durch. Als Vermieter hat man also kaum Möglichkeiten, außer eben der Dienstleister.

    Er muss seinen Erstwohnsitz dort anmelden, wo er sich hauptsächlich aufhält. 2-3 Wochenenden im Monat sind das definitiv nicht, sodass für den Erstwohnsitz nur der Arbeitsort in Frage kommt. Einen Zweitwohnsitz muss er gar nicht anmelden, wenn er dich einfach nur besucht.

    Wird bei euch im Haus etwas nach Personen abgerechnet? Wenn nicht, ist es unproblematisch und geht niemanden etwas an, wie oft er dich besucht. Wenn z.B. Müll oder Wasser nach Personen abgerechnet werden, kannst du dich vermutlich auf Diskussionen einstellen. Besuch darfst du so häufig wie gewünscht empfangen und es ist offensichtlich, wenn jemand woanders eine Wohnung hat und dort arbeitet, dass dieser zu Besuch ist. Eigentlich sollte sich hier nicht die Frage stellen, ob derjenige bei dir wohnt. Dennoch könnte das zu Unmut bei den anderen Parteien führen. Mietrechtlich ist das aber nicht von Belang.

    Die Mietminderung ist solange berechtigt, wie der Mangel besteht, das hat nichts mit Bestrebungen des Vermieters zu tun, den Mangel zu beheben.

    Dennoch sollte man sich überlegen, wie man diesbezüglich vorgeht, je nachdem, wie das Mietverhältnis bisher ist. Da der Vermieter nichts für die Situation kann, belastet man ein vielleicht ansonsten gutes Mietverhältnis unnötig für eine vergleichsweise kleine Summe.

    Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf eine Stromversorgung zum Betrieb einer Kühltruhe o.ä. im Keller. Einen Anspruch darauf hättet ihr nur aus einer vertraglichen Vereinbarung, d.h. wenn es explizit so vereinbart oder bei Vertragsabschluss so bestand.

    Je nach Lage des Kellers und der Zähler und wie alles im Haus verlegt ist, ist der Aufwand nicht unerheblich und kostet entsprechend. Habt ihr die Kostenübernahme angeboten ?

    Mit dem Verweis auf 573a BGB kannst du unter den dort genannten Voraussetzungen einen Mieter kündigen. Wenn du also Wohnraum innerhalb deiner Wohnung an einen Untermieter vermietet hast, kannst du ihn ohne Grund mit verlängerter Frist kündigen. Hintergrund für diesen Paragraphen ist genau dein Problem, nämlich dass man es an dieser Stelle einem Vermieter, der so eng mit einem Mieter zusammen wohnt, nicht die Möglichkeit nehmen will, ebenfalls das Mietverhältnis beenden zu können, wenn es aus irgendwelchen Gründen mit dem Mieter nicht passt.

    Bzgl des Schreibens kann ich dir nur raten, das in Zusammenarbeit mit einem Anwalt zu machen. Die Kündigungsfrist ist einfach zu lang, um hier irgendwelche Fehler machen zu wollen. Wenn dir der Mieterverein nichts zu 573a BGB gesagt hat, würde ich wohl einen anderen Anwalt suchen, denn dieser Paragraph sollte einem als Anwalt für Mietrecht definitiv geläufig sein.

    Ja, er wohnt in einem anderen Haus. Ich bin gespannt. Kann er nachträglich auch mit Kündigung wegen Eigenbedarf kommen um uns rauszubekommen?

    Er kann nur dann wegen Eigenbedarf kündigen, wenn dieser tatsächlich besteht. Vorgeschobener Eigenbedarf kann ziemlich teuer für einen Vermieter werden, wenn der Mieter deswegen auszieht und letztlich nachweisen kann, dass der Eigenbedarf gar nicht wirklich bestand. Oder die Räumungsklage scheitert und der Mieter bleibt wohnen.

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