Ich tipp den Text mal hier ab, zumindest das was m.M. nach relevant ist:
§ 4 Schönheitsreparaturen
(1) Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auszuführen.
(2) ... Ausgleichsbeträge...
(3)Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen
- Anstreichen, Kalken, Tapezieren d. Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Innenanstrich Fenster, Streichen Türen und Außentüren sowie der Heizkörper einschl. Heizrohre und Reinigung des Teppichbodens.
Die Schönheitsreparaturen sind nach Ablauf folgender Zeiträume durchzuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
dabei sind die Innenanstriche der Fenster, Türen, Heizkörper, Heizrohre alle 5 Jahre durchzuführen.
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
- in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre
Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
(4) Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 3 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach beliebigem Ermessen die Fristen des Planes bezügl. der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
(5) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 3 und 4 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
(6) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, im Sinne von Abs. 3 und 4, so hat der Mieter an den Vermieter einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne Abs. 3 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Abs. 4 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Abs. 3 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zu Beedigung des Mietverhältnisses abgelaufenen Zeiträumen.
Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schöneheitsreparaturen verwendet (vgl. Abs. 2). Sowiet der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.
So, das wars. Würde mich freuen, wenn Sie mir sagen, ob diese Klausel wirksam ist oder nicht. Vielen, vielen Dank im Voraus!!!