Beiträge von lewist

    Ok, ok...
    Mal angenommen, wir (also A und ich) schaffen es jetzt nicht, uns mit B und seinem Vater zu einigen, hat dann Bs Vater irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten, seine Bürgschaft (die, so wie ich das verstehe, ja ein zusätzlicher Vertrag zum Mietvertrag ist) einfach eigenmächtig zu kündigen? Ist sowas vorgesehen für Fälle, in denen sich Bürgen und Mieter zerstreiten o.ä.? Wenn ja, was würde das für den Mietvertrag bedeuten?

    Hallo,

    ich werde bald mit einer Freundin in eine 2er-WG ziehen. Sie (A) wohnt dort schon und hatte vorher einen anderen Mitbewohner (B).

    Das Problem: A und B stehen gemeinsam im Mietvertrag, Bs Vater wurde als Bürge eingesetzt. Da B nun nicht mehr in der Wohnung wohnt, möchte sein Vater verständlicherweise nicht mehr für diesen Vertrag bürgen.
    A hat deshalb bereits bei der Wohnungsgesellschaft darum gebeten, den Vertrag so zu ändern, dass nur noch sie Mieterin ist und eine andere Person als Bürge eingesetzt wird. Die Wohnungsgesellschaft hat daraufhin geantwortet, dass sie solche Änderungen nicht vornehmen und dass man den Vertrag entweder so lassen müsse (ihnen ist es egal, ob B tatsächlich dort wohnt oder nicht) oder kündigen und einen neuen Vertrag schließen müsse. Diese beiden Optionen kommen für uns allerdings nicht in Frage - wenn wir den Vertrag so lassen muss Bs Vater weiter bürgen, wenn wir einen neuen Vertrag machen, kann die Miete erhöht werden.

    Meine Fragen sind daher:
    1. Hat B das Recht, aus dem Mietvertrag auszusteigen, ohne dass der ganze Vertrag gekündigt wird?
    2. Wenn nein: Haben A und B das Recht, den Bürgen für ihren Mietvertrag auszuwechseln?
    3. Wenn auch das nicht geht: Gibt es eine Möglichkeit, einen neuen Mietvertrag so zu machen, dass eine Mieterhöhung ausgeschlossen ist? Beispielsweise indem man den ersten Vertrag nicht kündigt und dann erst einen neuen Vertrag schließt, sondern indem man einen neuen Vertrag unterschreibt, der gleichzeitig den alten aufkündigt, sodass keine Überraschungen möglich sind.

    Vielen Dank!

    Hallo!
    Ich bin im Oktober 2014 aus einer Wohnung ausgezogen, die einer Gesellschaft gehört, aber von einer anderen Firma verwaltet wurde. Nach meinem Auszug wurde nichts beanstandet und mir wurde deshalb ein Teil meiner Kaution zurückgezahlt. Der andere Teil wurde einbehalten, um die ausstehende Nebenkostenabrechnnung abzuwarten. Besagte Rechnung ist letzten November (also 13 Monate nach meinem Auszug, allein das geht ja eigentlich schon nicht klar…) angekommen, ich musste nichts nachzahlen und hatte sogar noch ein Guthaben. Nur meine Kaution kam leider nicht zurück. Ich habe also bei der Hausverwaltung angerufen, Emails geschrieben, eine Zahlungsaufforderung mit der Post geschickt und zuletzt sogar eine Mahnung per Einschreiben. Keine Reaktion. Als nächsten Schritt habe ich also vor, das Mahngericht einzuschalten, bloss ist mir an dieser Stelle eingefallen, dass ich ja gar nicht die Hausverwaltung abmahnen kann, sondern nur die eigentliche Vermieterin, also der Gesellschaft, der die Wohnung gehört.

    Meine Frage ist jetzt: Kann ich direkt das Mahngericht einschalten, oder muss ich der vermietenden Gesellschaft auch nochmal eine offizielle Mahnung vorher schicken?

    Der Hintergedanke dazu: Einen Mahnbescheid kann man ja dann beantragen, wenn die Schuldner-Partei in Verzug ist. Das Gesetz sieht einige Fälle vor, in denen man auch ohne vorherige Mahnung in Verzug geraten kann, z.B. dann, wenn ein fester Termin für die Zahlung festgelegt ist. Das ist in meinem Mietvertrag nicht der Fall (die Rückzahlung der Kaution hängt ja an der letzten Nebenkostenabrechnung). Dennoch vermute ich, dass es rechtliche Regelungen dafür gibt, wann eine Kaution zurückgezahlt warden muss und mit 19 Monaten liegen wir da jetzt bestimmt schon weit drüber…

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