Beiträge von wissenslust
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AJ1900, wie schon erwähnt fand eine Vorabnahme bereits statt. Ein Zimmer ist ordnungsmäß renoviert. Deshalb ja meine frühere Frage, ob ich da was von der Rückforderung abziehen kann.
Es geht dann tatsächlich um die gezeigten Tapeten.
Und da war halt die Frage, ob die bei einer zuvor unrenovierten Wohnung der Vorgabe bei Auszug entsprechen müssen, ohne eine angemessene Entschädigung. Und ob diese auf Grund des Ausgangszustand überhaupt Beschädigungen im Sinne des Urteils sein können. -
In der Zeit, in welcher der Fragesteller hier seine umfassenden Beiträge formuliert hat, hätte er fast einen gesamten Raum streichen können.super Beitrag, zur Info die Wohnung ist noch voll möbliert und ich hab noch Zeit bis zum Umzug
Im übrigen, würde man immer alles gleich hinnehmen ohne vielleicht mit anderen drüber gesprochen und Erfahrungen ausgetauscht zu haben, dann brauchs ein solches Forum nicht. Genau deshalb bin ich hier um auszuloten, ob es noch andere Möglichkeiten gibt außer dem VM das Geld direkt in den Rachen zu werfen. Und da sollte es auch keine Rolle spielen, ob es um 5, 300 oder 10000 Euro geht.
Als abschließende Frage: Wie kommst Du darauf, dass eine Wohnung ohne Tapete eine Beschädigung im mietrechtlichen Sinne darstellt?natürlich bin ich kein Mietrechtler, sonst bräucht ich das hier wahrscheinlich nicht. Ich werde mir das BGB nachher diesbezüglich vornehmen.
Wenn ich Betonwände hab, an denen ich erstmal irgendwelche abstehenden Reste abfeilen oder andere Rückstände beseitigen muss, dann kann doch hier eine Beschädigung vorgelegen haben, die ebenso von vielen Mietintetessenten nicht akzeptiert wird.
Wie gesagt ich schau nochmal nach. Du kannst mir aber auch gerne eine Definition für Beschädigungen im Mietrecht geben! -
vielleicht nochmal etwas zum Thema Sachbeschädigung. Dazu mal meine Gedankengänge, da ja Leipziger82 meint, ich verstehe gar nichts. Vielleicht ist es ja nur eine Frage der Interpretation des BGH-Urteils und meine Gedanken sind gar nicht so verkehrt:
- also unabhängig von der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen, verstehe ich, steht ja so drin, heißt aber für mir nur, dass es egal ist, ob lt. Vertrag Schönheitsreparaturen überhaupt durchgeführt werden müssen
- dann nehmen wir vereinfacht mal an es gibt keine* Fall 1 (vom BGH geprüfter Sachverhalt):
- Wohnung war bei Einzug farblich so, wie es dem üblichen Geschmack entspricht (es steht explz. geschrieben, dass die Wohnung neutral -weiß- übernommen wurde) = unbeschädigt
- durch Mieter wurde Farbe angracht, die nicht diesem üblichen Geschmack entspricht = Beschädigung
-> klar dass Mieter entsprechenden Zustand wieder herstellen muss bzw. Schadenersatz zahlt*Fall 2 (mein Fall):
- Wohnung war nicht instandgesetzt = beschädigt
- nun sind Tapeten mit Muster dran (sagen wir mal, wie auch der VM meint, dies träfe nicht den üblichen Geschmack) = beschädigt
-> beschädigte Sache bleibt beschädigt, aber ist die Beschädigung nun größer, dass Schadenersatz zu zahlen wäre? ist die Wohnung tatsächlich starker beschädigt? eher trifft die "bessere Beschädigung" eher den Geschmack der AllgemeinheitAusgangspunkt dieses Urteils war 535, 241 (2), 280(1) BGB
"...zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenem farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird"von daher bleibt für mich immernoch die Frage, ob dieses Urteil in meinem Fall zur Anwendung kommen kann!?
in diesem Zusammenhang auch nochmal zu dem absurden Vergleich mit der eingetretenen Tür: Bsp. nur zum Thema Sachbeschädigung.
1.a) beschädige ich die Tür vorsätzlich begehe ich eine Straftat nach 303 StGB, dafür muss ich natürlich Schadenersatz leisten
b) beschädige ich die Tür fahrlässig, muss ich dafür auch haften oder meine Versicherung übernimmt
- aber das hat nicht unbedingt was mit Mietrecht zu tun2. Ist die Tür bei Einzug beschädigt, also Aufgabe des VM diese instandzusetzen, der VM sagt er erlässt mir Summe X an Miete, dafür bringe ich die Tür in Ordnung. Nun ziehe ich los und kaufe eine blaue Tür, diese passt dem VM bei meinem Auszug nicht weil er meint die Wohnung wäre so nicht vermietbar. Ist die Tür nun mehr beschädigt als bei meinem Einzug?
also mMn ist es schon ein Unterschied, ob ich eine ordnungsgemäße Sache beschädige oder ob die Beschädigung bereits vom VM ausgeht und ich die Sache eher vermittelbar "beschädige"
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danke

mich regt einfach auf, dass man als Mieter, der schnell eine Wohnung brauchte, der keine Ahnung vom Mietrecht hat, so ausgenutzt wird
die Wohnung ist in Topzustand aber weil diese Tapete die Wohnung "unvermietbar" machen soll, soll ich noch die 300 Euro zurückzahlen, evtl. findet er die ja ganz gut und vermietet so weiter und streicht das Geld einEr fragte sogar nach den Lüsterklemmen an den Lichtanschlüssen. Die müssen bei Auszug dran sein. Bei meinem Einzug war nicht eine dran, hab ich alle selbst gekauft bzw. waren Zubehör meiner gekauften Lampen. Im Prinzip mein Eigentum. Gut sind keine Unsummen aber das kann es ja auch nicht sein.
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willkommen zurück
nein, ich kann ja auch die Mustertapete in den betreffenden Zimmern entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen, dann ist nichts dadurch beschädigt, er bekommt natürlich die 300 wieder. (evtl. abzüglich des ordnungsgemäß renovierten Zimmers!? hierzu warte ich ja noch auf eine Antwort)
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Welche Beschädigungen soll ich denn im Arbeitszimmer auf eigene Kosten beseitigt haben? Ich hab dieses Zimmer vom unrenovierten Zustand entsprechend für eine unproblematische Weitervermietung instandgesetzt - nichts mit Beschädigungen
aber gut, dann verstehe ich dich nicht
vielleicht wer anders hier, der mir Angaben machen kann bzw. besser erklären kann, ob ich zumindest die Kosten für das ordnungsgemäße Zimmer verrechnen kann?
uns sollte ich doch die restlichen Zimmer streichen, hätte ich dich die eigentliche Aufgabe des VM übernommen und müsste dafür angemessen entschädigt werden. 300 Euro sind dafür nicht angemessen. Habe ich dann nicht das Recht eine angemessene Entschädigung, ergo eine Nachzahlung zu fordern? kann mir jmd dazu was verständlich erklären?
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ich wiederhole mich auch nochmal gerne:
- dann entferne ich die bunten Tapeten, gebe die Wohnung mit den grauen löchrigen Betonwänden zurück, dann sind keine Beschädigungen durch bunte Wände
- ABER das Arbeitszimmer ist als unbeschädigt / instandgesetzt abgenommen worden
- warum soll ich da die kompletten 300 Euro zurückzahlen? -
Zitat des BGH-Urteils von 2013:
"Die Beklagten sind wegen der Rückgabe des - mit neutral (hier: weiß) gestrichenen Wänden übernommenen - Mietobjekts in einem ausgefallenen farblichen Zustand, der eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich machte, weil er für viele Mieter nicht akzeptabel ist, gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig.
...
Eine ungewöhnliche Farbwahl bei der Dekoration einzelner Räume führt nach allgemeiner Meinung zu einer vom Vermieter nicht hinzunehmenden Ver- schlechterung der zurückgegebenen Mieträume, wenn eine Weitervermietung der Wohnung in diesem Zustand praktisch unmöglich ist. So hat auch der Senat bereits ausgesprochen, dass dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beab- sichtigten Weitervermietung ein Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, nicht abzusprechen ist und..."Dabei geht es um Räume, die vorher bereits renoviert waren und nicht wie bei mir unrenoviert.
Von daher steht immernoch die Frage, ob es sich bei einer zuvor unsanierten Wohnung, die ich ja lt. BGH ebenso unsaniert zurückgeben kann, überhaupt um eine Beschädigung dzrch farbige Tapete handeln kann.Wären die Wände wie bei Einzug immernoch unrenoviert, dann wäre die Wohnung doch genauso schwerer vermittelbar und ich müsste keine Ausgleichszahlung leisten.
Das ich dann nicht die 300 Euro behalten darf ist klar. Aber in meinem Fall ist ja nicht die gesamte Wohnung in "beschädigtem" Zustand
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Hier könnte der Vermieter dann aber evtl. die Entschädigung von 300 EUR zurückfordern. Diese wurden gezahlt, damit der Mieter die Renovierung selbst durchführt. Steckt er sich das Geld aber ein, ohne zu renovieren, dann ist sein Teil der Abmachung nicht erfüllt.
.nochmal: die Wohnung wurde doch renoviert - malermäßig instandgesetzt ohne genaue Vorgaben, zum Auszug werden Farbtöne vorgegeben - ist doch eine Doppelbelastung des Mieters
Die Entschädigung verlangt er zurück, wenn nicht hell neutral. Also zwingt er mich zu ner Doppelbelastung bzw. nimmt mir die Entschädigung für die malermäßige Instandsetzung ohne Vorgabe.
Nochmal die Frage: Kann ich von der von ihm geforderten Rückzahlung, wenn ich nicht streiche, wenigstens die Kosten für das wie gefordert instandgesetzte Arbeitszimmer abziehen?
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ja malermäßig instandgesetzt ohne genaue Vorgaben + bei Auszug dann konkrere Vorgaben = Doppelbelastung
und hätte ich zu Beginn gleich die Vorgaben des Auszugs erfüllen wollen, dann komm ich mit 300 Euro für 5 Zimmer nicht mal Ansatzweise hin
wie schon zuvor geschrieben, mir soll einer zeigen, dass man 5 Betonwandzimmer für 300 € so hinbekommt, dass die Wohnung anschließend weitervermietbar wäre
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der Vergleich hinkt aber stark
die Sachbeschädigung an der Tür hätte ich verursacht, den unrenovierten Zustand zu Beginn jedoch nichtübernehme ich zu Mietbeginn eine unrenovierte Wohnung, dann kann ich diese auch unrenoviert zurückgeben, was der Fall wäre, wenn ich die Tapeten wieder abziehe
es sei denn es gab eine angemessene Entschädigung
Wenn ich jetzt die 300 € (unangemessen) zurückzahlen soll, dann habe ich überhaupt keine Entschädigung erhalten und kann die Wohnung im Ausgangszustand also unrenoviert ohne Tapeten odrr Farbe zurückgeben -
Lange rede kurzer Sinn, einfach in neutralen Farben streichen, falls das nicht sowieso schon so ist und ansonsten besenrein übergeben- dann ist die Wohnung entsprechend instangesetzt, da die Entschädigung dafür aber nicht angemessen ist, kann ICH noch Zahlungen nachfordern!?
Der Fragesteller hat doch nun eindeutig von bunten Wänden gesprochen, so dass hier eine Beschädigung der Mietsache vorliegt und es völlig unerheblich ist, ob es gültige Klauseln zu Schönheitsreparaturen gibt.
Beschädigungen an der Mietsache haben nichts, aber auch gar nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun.
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Wenn die Wände unzumutbar bunt sind, bzw. Mustertapeten angebracht sind, dann hat der Mieter diesen Zustand zu beseitigen.- liegt auch eine Beschädigung vor wenn die Wohnung vorher unrenoviert war?
- ist ein solcher Zustand für den Nachmieter nicht ebenso unzumutbar bzw. müsste doch in beiden Fällen renoviert werden- Wenn ich jetzt die Bahnen von den insgesamt 8/9 Wänden wieder abziehe, dann ist ja diese Beschädigung beseitigtund dass ordentluch instandgesetzte Arbeitszimmer kann ich vom rückgeforderten Betrag abziehen
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das zeigst mir, dass man in insgesamt 5 Räumen die Betonwände für 300 Euro so instandsetzen kann, dass die Wohnung dem entspricht, wie man sie weitervermieten kann
- in der Sache, welche zum Urteil des BGH führte, ging es um 3 Räume und da wurde festgestellt, dass die halbe Monatskaltmiete (dort ca, 250 €) nicht angemessen sind, leider steht im Urteil nichts dazu, wie mit der erlassenen Miete zu verfahren ist, nur das die Klage des VM abgewiesen wurdehabs nun auch schriftlich
dementsprechend ist das Arbeitszimmer instandgesetzt
zumindest einen Betrag X für dieses Zimmer werde ich doch sicher von der geforderten Rückzahlung abziehen können!? -
Ist es nicht Aufgabe des VM die Wohnung bewohnbar instandzusetzen? Wenn er diese Aufgabe an den Mieter überträgt, ist dieser angemessen zu entschädigen.
Was bedeutet malermäßige Instandsetzung?
Ich denke, dass bei einer Neubauwohnung mit Betonwänden erst die Löcher geschlossen werden müssen und natürlich muss da eine Tapete drauf.- nun habe ich dafür 300 Euro erlassen bekommen
- die Kosten für die Instandsetzung waren/sind insgesamt aber deutlich höher - Thema nicht angemessene Entschädigung
- natürlich ist es mein Problem, dass ich auch andersfarbige Tapete genommen habe, aber das betrifft ja nur die halbe Wohnung
- also habe ich damals schon deutlich draufgezahlt und soll heute nochmal draufzahlen um diese Hälfte für den Vermieter schön zu machen2. Variante so lassen und 300 Euro zurück
- dann hätte ich die halbe Wohnung zur Zufriedenheit des VM instandgesetzt, ohne jede Entschädigung
- VM müsste nur noch die 2. Hälfte machen lassenJa danke Berny, das habe ich auch ohne dieses Forum gewusst.
Aber ein solches Forum soll ja dem Gedanken- / Erfahrungsaustausch dienen und ich habe gehofft, jemanden zu finden, der ähnliche Erfahrungen gemacht hat. -
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