zuvor unrenovierte Wohnung - Forderungen des Vermieters beim Auszug

  • also betrifft die Entschädigung nur den Aufwand für die Renovierung aber in keinster Weise, nicht mal zum Teil, den Zustand, dass die Wohnung erst später nutzbar ist?

    Ja. es geht nur darum, wurdest du für deine Leistung angemessen entschädigt ( Hätte dir der VM Mieten in Höhe ca. 1500 - 2500€ erlassen) wäre die Entschädigung angemessen gewesen und eine Übertragung der SR möglich gewesen.

    Die Frage , ob die Wohnung ab Einzug nutzbar war, hat damit nix zu tun. Übrigens war sie nutzbar: nämlich zum renovieren. Das hast du aber bei der Anmietung gesehen, also sooo einziehen geht nicht, da muss man erst was machen. Folglich war sie für den Zweck, da muss man erst was machen, ab übergabe zum machen nutzbar.

  • mir bleibt quasi nur die Möglichkeit

    - 300 Euro zurück, dafür Tapeten so belassen, bzw. ich hätte auch das Recht, die Tapeten zu entfernen - unrenovierter Ausgangszustand (nicht dass VM im Nachgang denkt, die Tapete ist doch gar nicht so schlecht, vllt bekomme ich die Wohnung so vermietet - diesen "Gefallen" möchte ich ihm nicht tun)

    kann es eigentlich eine Rolle spielen, hatte ich ganz vergessen zu erwähnen aber meine Ma hat mich daran erinnert, dass ich damals mit meiner Ma beim VM war und nach weiteren Mieterlassen fragte, da die eine erlassene Kaltmiete die Kosten für die Renovierung bei weitem nicht deckte, mit Verweis auf andere Vorgehensweisen (höheren Beträgen) bei anderen Vermietern (Info einer Kollegin meiner Ma) und diese Anfrage abgeleht wurde

  • im übrigen hatte ich am Nachmittag nochmal mit dem VM telefoniert, er wird mir morgen seine Forderungen schriftlich zukommen lassen

    weiterhin hatte er gesagt, dass er die Tapete im Arbeitszimmer als ok durchgehen lasse. Müsste ich in dem Fall trotzdem den kompletten Betrag zurückzahlen?

  • Mhh, erhrlich gesagt wäre ich mir da in allem nicht so sicher. Ich meine, die 300€ sind nicht so unlogisch. Soweit ich das gelesen habe, war da von "Malermässiger instandsetzung" die Rede, und nicht davon das du die Wohnung komplett sanieren oder tapezieren sollst, oder mußt.
    Was ansonsten verlangt wird, nämlich neutrale Farben bei Rückgabe, ist auch keine Benachteiligung, sondern ein ganz normaler Vorgang, der nun wirklich schon zu genüge durchgeklagt wurde, denke ich mal, Stichwort Beschädigung.
    Alles in allem ist das alles nicht so ungewöhnlich, das ein Mieter möglichst früh rein will, und dafür selber streicht und dann zbsp. einen Monat mietfrei wohnt.
    Das ist doch die Essenz aus dem ganzen, oder nicht?

    3 Mal editiert, zuletzt von AJ1900 (18. Februar 2016 um 08:40)

  • wissenslust,
    wenn Du hier weiter wollustig herumschwadronieren willst, empfehle ich Dir, einen Fachanwalt und einen Gutachter zu engagieren. Kostet zwar mglw. das ca. Zehnfache, aber vielleicht befriedigt Dich das eher.

  • Ist es nicht Aufgabe des VM die Wohnung bewohnbar instandzusetzen? Wenn er diese Aufgabe an den Mieter überträgt, ist dieser angemessen zu entschädigen.

    Was bedeutet malermäßige Instandsetzung?
    Ich denke, dass bei einer Neubauwohnung mit Betonwänden erst die Löcher geschlossen werden müssen und natürlich muss da eine Tapete drauf.

    - nun habe ich dafür 300 Euro erlassen bekommen
    - die Kosten für die Instandsetzung waren/sind insgesamt aber deutlich höher - Thema nicht angemessene Entschädigung
    - natürlich ist es mein Problem, dass ich auch andersfarbige Tapete genommen habe, aber das betrifft ja nur die halbe Wohnung
    - also habe ich damals schon deutlich draufgezahlt und soll heute nochmal draufzahlen um diese Hälfte für den Vermieter schön zu machen

    2. Variante so lassen und 300 Euro zurück
    - dann hätte ich die halbe Wohnung zur Zufriedenheit des VM instandgesetzt, ohne jede Entschädigung
    - VM müsste nur noch die 2. Hälfte machen lassen

    Ja danke Berny, das habe ich auch ohne dieses Forum gewusst.
    Aber ein solches Forum soll ja dem Gedanken- / Erfahrungsaustausch dienen und ich habe gehofft, jemanden zu finden, der ähnliche Erfahrungen gemacht hat.


  • Was bedeutet malermäßige Instandsetzung?
    Ich denke, dass bei einer Neubauwohnung mit Betonwänden erst die Löcher geschlossen werden müssen und natürlich muss da eine Tapete drauf.

    Na ja, das ist deine persönlich Interpretation. Meine wäre evtl., kauf die billigste Farbe aus dem Bauhaus und pinsel drüber. Dafür sind dann 300€ wohl üppig. Aber wie auch immer, Beschädigungen sind beschädigungen, und einen neutrale Wandfarbe zurückzugeben ist eigentlich normal.
    Ich will damit sagen, das das alles bei weitem nicht so eindeutig ist, wie hier getan wird, denke ich.

  • das zeigst mir, dass man in insgesamt 5 Räumen die Betonwände für 300 Euro so instandsetzen kann, dass die Wohnung dem entspricht, wie man sie weitervermieten kann
    - in der Sache, welche zum Urteil des BGH führte, ging es um 3 Räume und da wurde festgestellt, dass die halbe Monatskaltmiete (dort ca, 250 €) nicht angemessen sind, leider steht im Urteil nichts dazu, wie mit der erlassenen Miete zu verfahren ist, nur das die Klage des VM abgewiesen wurde

    habs nun auch schriftlich
    dementsprechend ist das Arbeitszimmer instandgesetzt
    zumindest einen Betrag X für dieses Zimmer werde ich doch sicher von der geforderten Rückzahlung abziehen können!?

  • das zeigst mir, dass man in insgesamt 5 Räumen die Betonwände für 300 Euro so instandsetzen kann, dass die Wohnung dem entspricht, wie man sie weitervermieten kann
    - in der Sache, welche zum Urteil des BGH führte, ging es um 3 Räume und da wurde festgestellt, dass die halbe Monatskaltmiete (dort ca, 250 €) nicht angemessen sind, leider steht im Urteil nichts dazu, wie mit der erlassenen Miete zu verfahren ist, nur das die Klage des VM abgewiesen wurde


    Um das vieleicht noch mal zusammenzufassen. Ich denke nicht das der VM von dir eine "sanierte" oder auch nur tapezierte Wohnung verlangen kann. Das war auch nie gefordert soweit ich das herauslese. Gefordert kann doch eigentlich nur eine "unbeschädigte" Wohnung sein.
    Und eine kräftige Wandfarbe stellt z.Bsp solch eine Beschädigung da, unabhängig davon ob tapeziert, oder gestrichen.
    Anderseits denke ich auch, das du nicht verplichtet werden kannst irgend was zurückzuzahlen. Denn du hast die Sache ja wohl "malermässig" instandgesetzt.
    Lange rede kurzer Sinn, einfach in neutralen Farben streichen, falls das nicht sowieso schon so ist und ansonsten besenrein übergeben.

  • Unabhängig davon, dass zum Thema Schönheitsreparaturen und unzulässige Klauseln nun genügend philosophiert wurde, frage ich mich, ob es hier überhaupt um solche geht.

    Der Fragesteller hat doch nun eindeutig von bunten Wänden gesprochen, so dass hier eine Beschädigung der Mietsache vorliegt und es völlig unerheblich ist, ob es gültige Klauseln zu Schönheitsreparaturen gibt.

    Beschädigungen an der Mietsache haben nichts, aber auch gar nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun.

    Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen.

    Ich zitiere aus dem BGH-Urteil vom 6. November 2013 (VIII ZR 416/12):

    "Unabhängig davon, ob der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, stelle es eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreite."

    Wenn die Wände unzumutbar bunt sind, bzw. Mustertapeten angebracht sind, dann hat der Mieter diesen Zustand zu beseitigen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Unabhängig davon, dass zum Thema Schönheitsreparaturen und unzulässige Klauseln nun genügend philosophiert wurde, frage ich mich, ob es hier überhaupt um solche geht.

    Der Fragesteller hat doch nun eindeutig von bunten Wänden gesprochen, so dass hier eine Beschädigung der Mietsache vorliegt und es völlig unerheblich ist, ob es gültige Klauseln zu Schönheitsreparaturen gibt.


    Genau das. Ich denke das ist des Pudels Kern.


  • Lange rede kurzer Sinn, einfach in neutralen Farben streichen, falls das nicht sowieso schon so ist und ansonsten besenrein übergeben

    - dann ist die Wohnung entsprechend instangesetzt, da die Entschädigung dafür aber nicht angemessen ist, kann ICH noch Zahlungen nachfordern!?

    Der Fragesteller hat doch nun eindeutig von bunten Wänden gesprochen, so dass hier eine Beschädigung der Mietsache vorliegt und es völlig unerheblich ist, ob es gültige Klauseln zu Schönheitsreparaturen gibt.

    Beschädigungen an der Mietsache haben nichts, aber auch gar nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun.
    ...
    Wenn die Wände unzumutbar bunt sind, bzw. Mustertapeten angebracht sind, dann hat der Mieter diesen Zustand zu beseitigen.

    - liegt auch eine Beschädigung vor wenn die Wohnung vorher unrenoviert war?
    - ist ein solcher Zustand für den Nachmieter nicht ebenso unzumutbar bzw. müsste doch in beiden Fällen renoviert werden

    - Wenn ich jetzt die Bahnen von den insgesamt 8/9 Wänden wieder abziehe, dann ist ja diese Beschädigung beseitigtund dass ordentluch instandgesetzte Arbeitszimmer kann ich vom rückgeforderten Betrag abziehen

  • Das BGH-Urteil bezog sich ja auf diesen Fall mit der Reihenhaushälfte und der Schadensersatzforderund der Vermieterin, und wenn man sich die gesamte Urteilsbegründung durchliest, kann man nicht wirklich pauschal sagen, dass bunte Wände=Beschädigung sind. In diesem Fall ging es ja um frisch hell gestrichene Wände bei Einzug und einige knallbunte bei Auszug, die nicht vom Nachmieter akzeptiert wurden und von der Vermieterin, um weitervermieten zu können, gestrichen wurden. Wie es dann ist, wenn ein neuer Mieter es schön findet oder selber etwas ganz anderes mit den Wänden anstellen will, ist dann eine andere Sache...
    In dem Fall hier würde ich die Tapeten sicherheitshalber einfach wieder abmachen (sind es Vliestapeten, da geht das ja schnell). Andernfalls ist Ärger sicher vorprogrammiert.

    https://openjur.de/u/655523.html

  • Zitat

    dann ist die Wohnung entsprechend instangesetzt, da die Entschädigung dafür aber nicht angemessen ist, kann ICH noch Zahlungen nachfordern!?

    Nein, kannst Du nicht.
    Ist das echt so schwer zu verstehen? Nochmal langsam:

    Schönheitsreparaturen müsstest Du vermutlich keine ausführen, da Du die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hast und der Ausgleich nicht angemessen war.

    Aber: Es geht hier nicht um Schönheitsreparaturen, sondern um Beschädigungen durch Mustertapeten.

    Folglich musst Du streichen/malern/tapezieren, unabhängig davon, ob Du zu Mietbeginn 300 EUR oder einen feuchten Händedruck erhalten hast.

    Zitat

    liegt auch eine Beschädigung vor wenn die Wohnung vorher unrenoviert war?

    Siehe oben. Das eine oder andere hat damit nichts zu tun. Bitte orientiere Dich an dem Begriff der "Beschädigung".

    Als überspitztes Beispiel: Wenn Du ein Loch in die Tür trittst, müssest Du für den Schaden aufkommen, obwohl Du eine unrenovierte Wohnung übernommen hast?
    Das würdest Du sicher nicht in Frage stellen und hier für Schadenersatz aufkommen.

    Zitat

    wenn ein neuer Mieter es schön findet oder selber etwas ganz anderes mit den Wänden anstellen will, ist dann eine andere Sache...

    Fast jeder AG-Richter orientiert sich an der BGH-Rechtsprechung, bzw. den Leitsätzen hieraus (In dem Fall: unzumutbar bunt=Beschädigung), so dass die Wahrscheinlichkeit vermutlich sehr gering ist, dass der Fragesteller als Sieger hervorgeht.

    Zitat

    In dem Fall hier würde ich die Tapeten sicherheitshalber einfach wieder abmachen

    Hier könnte der Vermieter dann aber evtl. die Entschädigung von 300 EUR zurückfordern. Diese wurden gezahlt, damit der Mieter die Renovierung selbst durchführt. Steckt er sich das Geld aber ein, ohne zu renovieren, dann ist sein Teil der Abmachung nicht erfüllt.

    Ansonsten verstehe ich den Stress gar nicht. Mit einer guten Farbe kann man auch eine Mustertapete überstreichen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    Einmal editiert, zuletzt von Leipziger82 (18. Februar 2016 um 16:28)

  • - dann ist die Wohnung entsprechend instangesetzt, da die Entschädigung dafür aber nicht angemessen ist, kann ICH noch Zahlungen nachfordern!?


    - liegt auch eine Beschädigung vor wenn die Wohnung vorher unrenoviert war?
    - ist ein solcher Zustand für den Nachmieter nicht ebenso unzumutbar bzw. müsste doch in beiden Fällen renoviert werden

    - Wenn ich jetzt die Bahnen von den insgesamt 8/9 Wänden wieder abziehe, dann ist ja diese Beschädigung beseitigtund dass ordentluch instandgesetzte Arbeitszimmer kann ich vom rückgeforderten Betrag abziehen


    Da nichts konkretes ausser eben einer "malermässigen Instandsetzung" gefordert war, und die Frage ob angemessen oder nicht, wohl eher subjektiv ist, würde ich eher sagen nein. Ich meine wenn für dich malermässig heißt, das du die Wände Blattvergoldest, wirst du daraus keine Zahlungsforderung ableiten können, überspitzt gesagt.
    Kurz gesagt, du hast einfach mehr gemacht als gefordert war. Du kannst auch alle Tapete usw. wieder abreissen und neutral streichen.
    Als Minimalanforderung an diese malermässigen Instandsetzung würde ich eben sagen das neutrales streichen dazu gehört.
    Aber ehrlich gesagt, denke ich, das dein Vermieter auch mit Betonwänden glücklich wäre. Ich denke bei der Formulierung ging es eher darum, das sich das jeder neue Mieter möglichst so malern/tapezieren usw. kann, wie er will.
    Ansonsten würde ich in der Klausel gar keinen richtigen Sinn erkennen.

  • der Vergleich hinkt aber stark
    die Sachbeschädigung an der Tür hätte ich verursacht, den unrenovierten Zustand zu Beginn jedoch nicht

    übernehme ich zu Mietbeginn eine unrenovierte Wohnung, dann kann ich diese auch unrenoviert zurückgeben, was der Fall wäre, wenn ich die Tapeten wieder abziehe
    es sei denn es gab eine angemessene Entschädigung
    Wenn ich jetzt die 300 € (unangemessen) zurückzahlen soll, dann habe ich überhaupt keine Entschädigung erhalten und kann die Wohnung im Ausgangszustand also unrenoviert ohne Tapeten odrr Farbe zurückgeben

  • Ja, das ist ja das Problematische daran. Im BGH-Urteil wird in der Begründung eindeutig gesagt, dass ein Vermieter dann Schadensersatzansprüche hat, wenn die Farbegstaltung die Weitervermietung "quasi unmöglich" macht. Das ist schon ziemlich schwammig.
    In diesem Fall ist es natürlich ärgerlich, dass die Wohnung bei Einzug -zwar gegen eine "Entschädigung" - mieterseits überhaupt erst bewohnbar gemacht wurde, dann aber wiederum vom Vermieter bei Auszug eine allgemeinverträgliche Variante gefordert wird. 300 Euro sind ja keine nennenswerte Entschädigung.
    Aber du hast Recht, Leipziger82 , überstreichen ist dann doch das Einfachste.

    Ich bin in der Hinsicht leider etwas geschädigt, warte immer noch auf eine Kautionsrückzahlung, die mein Exvermieter aus eben diesem Grund behalten will (unrenoviert übernommen, Mustertapete, nahtlos ohne Probleme weitervermietet, Nachmieterin wollte so übernehmen, Vermieter meint, dass nur weiße Rauhfaser akzeptabel ist...)

  • ja malermäßig instandgesetzt ohne genaue Vorgaben + bei Auszug dann konkrere Vorgaben = Doppelbelastung

    und hätte ich zu Beginn gleich die Vorgaben des Auszugs erfüllen wollen, dann komm ich mit 300 Euro für 5 Zimmer nicht mal Ansatzweise hin

    wie schon zuvor geschrieben, mir soll einer zeigen, dass man 5 Betonwandzimmer für 300 € so hinbekommt, dass die Wohnung anschließend weitervermietbar wäre


  • Hier könnte der Vermieter dann aber evtl. die Entschädigung von 300 EUR zurückfordern. Diese wurden gezahlt, damit der Mieter die Renovierung selbst durchführt. Steckt er sich das Geld aber ein, ohne zu renovieren, dann ist sein Teil der Abmachung nicht erfüllt.
    .

    nochmal: die Wohnung wurde doch renoviert - malermäßig instandgesetzt ohne genaue Vorgaben, zum Auszug werden Farbtöne vorgegeben - ist doch eine Doppelbelastung des Mieters

    Die Entschädigung verlangt er zurück, wenn nicht hell neutral. Also zwingt er mich zu ner Doppelbelastung bzw. nimmt mir die Entschädigung für die malermäßige Instandsetzung ohne Vorgabe.

    Nochmal die Frage: Kann ich von der von ihm geforderten Rückzahlung, wenn ich nicht streiche, wenigstens die Kosten für das wie gefordert instandgesetzte Arbeitszimmer abziehen?

    Einmal editiert, zuletzt von wissenslust (18. Februar 2016 um 17:04)

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