Beiträge von Akkarin

    Doch lieber Berny,

    Das Vorkaufsrecht zugunsten des Mieters gibt es für den ersten Verkauf nach der Teilung in WEG.

    Dabei schließen VM und k den NotarVertrag komplett ab. Dann informiert der VK den M ueber den Verkauf, den Vertragsinhalt und den Preis.
    Und dann darf der M 2 Monate lang entscheiden, ob er statt K in den Vertrag eintreten will.

    Das ganze passiert mit kürzerer Frist uebrigens alle Nasen lan weil ganz viele Gemeinden ein Vorkaufsrecht bei allen Grundstücke n innerhalb der Gemeinde durch kommunale Satzung haben.

    Abgesehen von der Aussage zum Vorkaufsrecht : agree
    (Vkrecht heisst, dass der Mieter statt des Kaeufers in den abgeschlossenen Kaufvertrag eintreten darf)

    Das gibt's bei DHHs ueblicherweise nicht. Man kann dem VM aber durchaus auch so ein Angebot machrn.

    Sonderkündigungsrecht gibt es nur bei Mieterhöhung und Tod des Mieters.

    Mangelnde oder fehlende Wasserversorgung berechtigen aus meiner Sicht bestenfalls zur Mietminderung, nicht aber zur fristlosen Kündigung.

    Das ist nicht richtig. Bei unbenutzbarkeit gibt es das Sonderkuendigungsrecht auch.
    Wenn ueber mehrere Tage das Wasser fehlt, und auch nach Aufforderung nichts passiert, koennte das schon berechtigt sein.

    Warum sollte der Betrag unangemessen sein? Ich erinnere mich an ein Urteil, dass besagt, dass der Erlass von 2 Monatsmieten angemessen ist.

    Falls du es wieder findest, hätte ich gerne mal Aktenzeichen und Gericht. Das Urteil würde mich sehr interessieren.

    Klar gibt es eine gesetzliche Regelung dazu:

    einmal § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    Wenn der VM die Wohnung 2 Tage ehr zurückhaben will, hat er keinen Anspruch auf die Volle Miete sondern nur 28/30stel.

    Mietminderung ist in solchen Fällen (normalerweise) unproblematisch. Einfach mit dem VM sprechen. Eure Argumentation:
    Ihr bezahlt mit den Nebenkosten auch die Gebäudeversicherung. Diese ersetzt normalerweise den Wasserschaden und die daraus resultierende Mietminderung. Also wollt ihr die jetzt in Anspruch nehmen.

    Hallo Mike56,

    auch ich "muss" Dich/Euch enttäuschen. Rechtsprechung kennt keine Sentimentalitäten. Auch die politische Opposition wird zwar für Probleme ein offenes Ohr haben, jedoch nach den nächsten Wahlen wird es das wohl gewesen sein...

    Auch dir Berny sei die Lektüre von 574 empfohlen und danach BGH 15.03.2017 zr VIII 270/15.

    Demenz ist eine Haertegrunde die eine besondere Prüfung des Einzelfall erfordert.

    Traurigerweise sollte das aber ehr der Anwalt vom Mieterbund mal lesen .:-(

    Ich kann deinen Frust verstehen. Aber leider nimmt das Mietrecht weder auf Krankheit noch auf Alter eines Mieters Rücksicht.


    Das stimmt so nicht. 574 BGb enthaelt eine Sozialklausel, die genau so was verhindern soll. Hier stellt sich ehr die Frage, warum ist der Anwalt vor Gericht gescheitert?
    Sofern die medizinische Notwendigkeit tatsächlich gegeben ist, und ein Umzug deswegen unzumutbar ist, koennte ein letzter Ausweg in 765 Zpo beheimatet sein. Evtl. Mal einen Fachanwalt mit Ahnung fragen.

    Die höherwertigen Sachen kann er alleine einbauen, du hast einen Vertrag, der die miete festlegt. Wunschdenken darf dein VM haben, aber bitte im Wunderland und nicht hier.

    Bei der Küche musst du gucken, was im MV steht. Ist lt. MV eine Küche mitvermietet,muss der VM dir zu dem im Vertrag genannten Preis eine Küche stellen. Ist allerdings im MV keine Küche vermietet, muss er auch keine stellen und kann den Aufschlag für die Küche fordern, weil er sonst keine einbaut.
    Bei den Türen oder anderen Sachen wie Fenster, Klo etc. kann er das nicht. Eine Wohnung ohne Türen oder Fenster wäre schlicht nicht in gebrauchstauglichem Zustand.

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