Hallo,
hier geht es doch eindeutig um eine der "tollen" Auswirkungen des "Bestellerprinzips":
Der Vermieter hat einen Makler mit der Suche nach einem Mieter beauftragt. Der Makler hat euch vermittelt, der MV wurde mit euch abgeschlossen und somit muss der Vermieter dem Makler die vereinbarte Provision bezahlen. So weit, so gut.
Nun habt ihr euch entschlossen, doch gar nicht erst in die Wohnung einzuziehen, sondern direkt wieder zu kündigen - oder eben einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter abzuschleßen. Das bedeutet aber auch, dass der Vermieter nun wieder den Makler neu beauftragen müsste (er möchte diese Dienstleistung ja in Anspruch nehmen, was völlig okay ist) und noch einmal die ganze Provision bezahlen müsste. Das ist also der Knackpunkt.
Früher, als noch der Mieter die Provision bezahlt hat, haben es sich die Mieter 2x überlegt, ob es tatsächlich die richtige Wohnung ist. Heute kommen die Mieter oft gar nicht erst zum vereinbarten Besichtigungstermin oder können ohne finanzielle Verluste mit 3monatiger Frist jederzeit kündigen.
Das bedeutet, im schlimmsten Fall müsste der Vermieter bis zu 4x Jahr eine Maklerprovision bezahlen, wenn er die Dienstleistung eines Maklers nutzen möchte/muss (z.B. weil er nicht vor Ort wohnt oder das Fachwissen des Maklers nutzen möchte oder schon sehr betagt ist oder einfach keine Zeit für die langwierige Suche nach Mietern hat.).
Meine Empfehlung daher an Vermieter seit Einführung des Bestellerprinzips: gegenseitigen Kündigungsauschluss für mind. 1 Jahr vereinbaren! Dann überlegen sich die Mieter vorab genauer, WAS sie eigentlich möchten und ob sie tatsächlich an einer längerfristigen Anmietung interessiert sind.
Gruß,
anonym2