Beiträge von anonym2

    Ich verstehe die ganze Kritik nicht.

    Hallo??????

    Durch dein Verhalten sind dem Vertragspartner zusätzliche Kosten und zusätzlicher Aufwand entstanden!!! Verständlich, dass er nun also versucht, diese von dir zurück zu erhalten.

    Wie ich allerdings schon meinte, meiner Meinung nach ohne rechtliche Grundlage - und DAS finden wir eben nicht so ganz fair....

    Immerhin hast du vor einiger Zeit einen Mietertrag abgeschlossen, mit der Erklärung, mindestens 1 Jahr auch dort bleiben zu wollen. Diese Klausel sollte beiden Vetragsparteien SICHERHEIT bieten.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo Syker,

    ich halte dagegen;)

    Wenn die Entschädigungszahlung nicht vereinbart war - weder schriftlich, noch mündlich- muss der Fragesteller (leider) nichts bezahlen.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis. nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo FrankS,

    wenn tatsächlich schon jemand anderes in der Wohnung wohnt, müssen Sie auf jeden Fall schon mal keine Miete zahlen...

    Rechtlich schwierig ist es, dass es keinerlei schriftliche Vereinbarung gibt, wie der Mietvertrag aufgelöst wurde...eigentlich bestehen jetzt 2 MV für die gleiche Wohnung....

    Meiner Meinung nach müsssen Sie in diesem Fall hier wohl auch keine "Entschädigung" zahlen. Der Vermieter hat verpasst, Ihnen dies in einem ordnungsgemäßen Aufhebungsvertrag aufzubürden - was sein gutes Recht gewesen wäre.

    Glück für Sie....

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Im Übrigen könntest du froh sein, wenn der Vermieter tatsächlich jemanden gefunden hat - denn eigentlich wärst auch du an den Mietvetrag gebunden - mit einem Kündigungsausschluss für 1 Jahr. Dass heißt, eigentlich müsstest du 1 Jahr lang dennoch die Miete zahlen (und natürlich aber auch die Wohnungsschlüssel erhalten).

    Somit könnte man die Zahlung von 1.000,-- EUr als vereinbarte Entschädigung in einem Aufhebungsvertrag durchaus festlegen.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo FrankS,

    um jetzt auch noch deine Frage zu beantworten: Wenn du keinen Mietvertrag mit Kündigungsausschlussklausel hast und ganz normal gekündigt hast, musst du diese Kosten nicht übernehmen. Es ist in diesem Fall dein Recht als Mieter, mit 3monatiger Frist jederzeit zu kündigen.

    Falls du einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter geschlossen hast, kommt es natürlich daruf an, was darin steht...

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche mienung - keine Rechtsberatung.

    Hallo,

    hier geht es doch eindeutig um eine der "tollen" Auswirkungen des "Bestellerprinzips":

    Der Vermieter hat einen Makler mit der Suche nach einem Mieter beauftragt. Der Makler hat euch vermittelt, der MV wurde mit euch abgeschlossen und somit muss der Vermieter dem Makler die vereinbarte Provision bezahlen. So weit, so gut.

    Nun habt ihr euch entschlossen, doch gar nicht erst in die Wohnung einzuziehen, sondern direkt wieder zu kündigen - oder eben einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter abzuschleßen. Das bedeutet aber auch, dass der Vermieter nun wieder den Makler neu beauftragen müsste (er möchte diese Dienstleistung ja in Anspruch nehmen, was völlig okay ist) und noch einmal die ganze Provision bezahlen müsste. Das ist also der Knackpunkt.

    Früher, als noch der Mieter die Provision bezahlt hat, haben es sich die Mieter 2x überlegt, ob es tatsächlich die richtige Wohnung ist. Heute kommen die Mieter oft gar nicht erst zum vereinbarten Besichtigungstermin oder können ohne finanzielle Verluste mit 3monatiger Frist jederzeit kündigen.

    Das bedeutet, im schlimmsten Fall müsste der Vermieter bis zu 4x Jahr eine Maklerprovision bezahlen, wenn er die Dienstleistung eines Maklers nutzen möchte/muss (z.B. weil er nicht vor Ort wohnt oder das Fachwissen des Maklers nutzen möchte oder schon sehr betagt ist oder einfach keine Zeit für die langwierige Suche nach Mietern hat.).

    Meine Empfehlung daher an Vermieter seit Einführung des Bestellerprinzips: gegenseitigen Kündigungsauschluss für mind. 1 Jahr vereinbaren! Dann überlegen sich die Mieter vorab genauer, WAS sie eigentlich möchten und ob sie tatsächlich an einer längerfristigen Anmietung interessiert sind.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo Berny,

    anonym2 und banane:
    Miete weiterzahlen für einen beendeten Mietvertrag ist nicht möglich.

    Wir reden hier ja auch eher von einer Art "Schadenersatzleistung" - und nicht "Mietzahlung" an sich.

    Die Frage wäre z.B. aber auch, warum nicht auch versucht wurde, den Mieter über die Handynummer zu erreichen. Wurde die Handynummer explizit auch der Hausverwaltung/Vermieter ausgehändigt - oder hat der Freund nur mal über das Handy dort angerufen und ihr geht nun davon aus, dass man sich diese Nummer hätte aufschreiben müssen - was natürlich Unsinn ist..

    Gruß,
    anonym2

    Hallo, Laphine,

    ich sehe das so: Mit der Kündigung an sich ist alles okay. Das Mietverhältnis endet zum 31.08.2016.

    ABER: Dein Freund hätte es dem Vermieter ermöglichen müssen, mit Interessenten -nach rechtzeitiger vorheriger Absprache- Besichtigungen durchführen zu können, um eine möglichst lückenlose Weitervermietung ermöglichen zu können. Dein Freund hätte also öfter seinen Briefkasten leeren müssen. So, wie es sich jetzt gestaltet, ist eine zeitnahe Weitervermietung scheinbar nicht möglich - mangels Besichtigung mit Interessenten - verursacht durch deinen Freund.

    Möglicherweise steht sogar direkt im Mietvertrag deines Freundes ein Hinweis bezüglich Besichtigungen mit Interessenten nach erfolgter Kündigung.

    Ich könnte mir also vorstellen, dass die Forderung des Vermieters durchaus rechtens wäre.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung.

    Hallo Nosch,

    hast Du denn schon bei Deiner Vermieterin DIREKT (nicht über Anwalt) nachgefragt, ob die Frist/derAuszugstermin um 1 Monat verschoben werden könnte - natürlich gegen Mietzahlung??????

    Wenn die Tochter noch bei den Eltern wohnt (gleicher Ort?) und sie auch keine Terminprobleme z.B. mit neuem Arbeitgeber o.ä. bekommt, würde sie AUS KULANZ vielleicht zustimmen...

    Ansonsten müsst ihr zum angegebenen Termin ausziehen. Ihr riskiert sonst, alle anfallenden Kosten der Nachmieterin (Tochter) der Wohnung übernehmen zu müssen (Anwaltskosten, anderweitige Übernachtungskosten usw. usw.).

    Zum Schluss wieder meine Ethik-Keule:
    Es ist sehr befremdlich, dass Ihr zu euren eigenen Nutzen die Rechte anderer Menschen aushebeln wollt. Aber wehe, es würde euch passieren (dass der Vormieter eurer fiktiven neuen Wohnung nicht rechtzeitig ausziehen möchte) - was tätet ihr dann?

    Kopfschüttelnd grüßt dennoch freundlich,
    anonym2

    Hallo,

    dann ist es doch ganz einfach:
    Deine Eltern geben dennoch eine Bürgschaft ab. Die Bürgschaft bedeutet ja nicht, dass du nicht auch selbst die Miete zahlst (von deinem Ersparten). Deine Eltern springen nur ein, wenn Du die Miete nicht mehr zahlen kannst - streng genommen auch, wenn Du nicht mehr zahlen willst- aber so unfair wirst Du Deinen Eltern gegenüber nicht sein, stimmt´s?

    Wenn euer familiäres Klima also in Ordnung ist, müsste das klappen. Wie gesagt: Bürgschaften von Eltern der Studenten sind vollkommen üblich bei Vermietern.

    Wenn allerdings 20 andere (berufstätige) Interessenten für die Wohnung Schlange stehen, sinken natürlich deine Chancen - leider...

    Ich drücke Dir dennoch die Daumen;)

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo,

    die Frage ist doch, ob DU in einem festen Arbeitsverhältnis stehst. Ich fürchte, dass dies nicht der Fall ist. Somit ist fast nicht relevant, ob du einen Bürgen findest, da der Vermieter höchstwahrscheinlich immer einen berufstätigen Mieter (oder eben Rentner) bevorzugen wird.

    Bürgen sind beim Vermieter eigentlich nur bei Studenten als Mieter willkommen (meist bürgen hier die Eltern). Alles andere ist zu kompliziert und ungewiss.

    Soweit meine Meinung zum Thema.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo nochmal,

    sorry, ich habe doch glatt deinen letzten Satz übersehen...ihr zahlt eure Miete jetzt ja wieder vollständig. Dann würde ich auch Stück für Stück in kleinen Raten die Schulden vom Dezember abbezahlen - einfach, um euren "guten Willen" zu zeigen.

    Trotzdem kann es sich lohnen, über einen Wohngeldrechner mal zu prüfen, ob man nicht doch Anspruch auf einen Zuschuss hat...

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo w66,

    mein Beitrag war an den Treadersteller donkia gerichtet. Dass du dich hier einfach so mit deinem Problem einmischst, ist nichtsehr nett.

    Der Fragesteller wohnt in einer 2-Zi-Wohnung!

    und ich würde -der Einfachheit halber- immer erst den simpelsten Weg gehen - sprich: beim Versorger nach dem Gesmtverbrauch fragen. Vielleicht bekommt man Auskunft.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    wie viele Mietparteien gibt es bei euch (inkl. Vermieter)?

    Meine Idee zur Problemlösung wäre:

    Stromanbieter bitten, Gesamtstromverbrauch des gesamten Gebäudes zu benennen. Hierfür "berechtigtes Interesse" klarstellen - sprich: Verdacht des Betruges bzw. Stromdiebstahls im Haus

    => ob´s funktioniert, weiss ich nicht, da man ja seinen eigenen Stromanbieter wählen kann
    => daher am besten den Versorger kontaktieren, der die Zähler installiert hat (steht auf den Geräten drauf)

    Wenn der Versorger dir den Gesamtverbrauch nicht benennt, würde ich eine Betrugsanzeige bei der Polizei stellen. Dann müsste die Polizei diese Nachforschungen ankurbeln.

    Anhand des Gesamtverbrauchs könnte man dann erkennen, ob der Differrenzbetrag (zu deinem Verbrauchswert) als Verbrauchswert der anderen Mietpartei realistisch ist oder ob hier tatsächlich manipuliert wurde.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung

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