Beiträge von anonym2

    Hallo Luise,

    wenn Du in deinem Eingangsthread alle Fakten offen gelegt hättest, gäbe es nicht so viele Ungereimtheiten und Unklarheiten.

    Du schreibst von Dir + deiner Freundin, die also den MV unterzeichnen - und erst später kommt eine 3. Mieterin (Studentin) hinzu. Diese steht also gar nicht mit im Mietvertrag (zwischen euch und dem Vermieter) - somit wäre es ein"sog." Untermietverhältnis - und das wiederum wäre genehmigungspflichtig.

    Des Weiteren hast du kein Wort darüber verloren, dass jeder von euch einen eigenen Bürgen bietet. Ich denke, das ist sicher möglich - warum nicht. Mit der Höhe bin ich mir nicht ganz sicher. Da ihr ja keine freiwillig unbegrenzte Bürgschaft abgeben wollt, greift wohl das BGB mit den max. 3 KM INSGESAMT. Andererseits wäre es eine Individualvereinbarung....

    Ich gebe dir in einem Punkt (wiederholt) recht: Die Bürgen haben im Mietvertrag (als Mieter) nichts zu suchen. Wenn dies der Vermieter nicht einsieht - vom Bezug der Wohnung Abstand nehmen und eine Alternativwohnung suchen.


    Gruß,
    anonym2

    Langsam verstehe ich gar nichts mehr: Wieso wärt ihr denn auf einmal 6 Personen?????? Wieso 3 Bürgen?????

    Ihr -als Mieter- könnt doch keine Bürgschaft abgeben?!?! Als Mieter haftet ihr sowieso für eure möglciherweise anfallenden Mietschulden....

    Der Vermieter sollte eines tun: sich einen anderen Mieter suchen. (P.S. Ich bin KEIN Vermieter!!!)

    Du bist ziemlich merkwürdig drauf...Du hast so typisches Klischee-Bild vom "ach so bösen Vermieter", dass du ihn gar nicht verstehen WILLST. Wenn mal erst einmal Mieter hat, die ihre Miete nicht mehr zahlen können/wollen, dann ist es für den Vermieter ein monatelanger Weg - einschließlich hoher (Gerichts- usw.) Kosten, für die er in Vorausleistung gehen muss- um den Mieter aus der Wohnung zu bekommen. Er möchte daher so weit wie möglich abgesichert sein - verständlicherweise.

    Warum kann dein Bürge nicht für die Mietzahlungen bürgen (nicht nur in Kautionshöhe)? Eltern machen das regelmäßig für Ihre Kinder (z.B. Studenten).

    Lies doch mal den Link, den ich gepostet habe.

    Die Sache mit dem "in den Mietvertrag als Mieter mit aufnehmen" würde ich an eurer Stelle auch nicht machen.


    zu der Untervermietung:
    Das meinte ich ganz unabhängig von irgendwelchen Bürgschaftsquerelen: eine Untervermietung musst du vom Vermieter VORAB genehmigen lassen!

    Gruß....,

    anonym2

    Hallo Luise,

    ich verstehe nicht ganz: Steht in dem Mietvertrag, den ihr bereits unterschrieben habt, irgendetwas über den dritten Mieter (der als Sicherheit dienen soll) oder dass der Vetrag erst mit dem ergänzenden Formular wirksam wird?

    Wenn nicht, habt ihr doch schon einen ganz normalen Mietvertrag (vorausgesetzt, der Vermieter hat auch schon unterschrieben). Praktisch gesehen könntet ihr die Einfügung weiterer Zusatzvereinbarungen doch einfach verwehren.


    Im Übrigen: Euer freiwilliges Angebot einer Bürgschaft wird nicht erst mit schriftlicher Fixierung zu einem freiwilligen Angebot. Das Angebot müsste bereits in der Vergangeheit von euch abgeben worden sein (z.B. in einer eurer ersten Mails an den Vermieter/Makler). Ich meinte also nicht, dass ihr im Nachhinein die Bürgschaft als "freiwillig" deklarieren sollt. Sie muss es natürlich vorab tatsächlich schon gewesen sein - nachweisbar (soweit vorhanden) eben durch euren gesamten Schriftverkehr.

    Wenn ihr mit all dem nicht einverstanden seid, müsst ihr auch ganz klar NEIN zu einem Mietvertrag sagen. Ihr habt ihn aber unterschrieben - also könnt ihr eigentlich im Nachhinein auch nicht jammern. Ihr solltet nicht hier im Forum über den Vermieter schimpfen, sondern ihm persönlich euren Standpunkt mitteilen und entsprechende Konsequenzen ziehen.

    Mein Fazit in eurem Fall: keine gute Ausgangssituation für ein gutes Mietverhältnis.

    Weiss der Vermieter eigentlich, dass ihr das dritte Zimmer untervermieten möchtet? Ihr müsst hierfür nämlich die Erlaubnis des Vermieters einholen...- am besten schriftlich geben lassen.


    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo Luise,

    ich muss schon sagen, ich bin ziemlich schockiert über deine Aussagen. Jeder sieht eben immer nur die Sache aus seiner eigenen Sicht....;(

    Bedenke immer, dass die Mieter sich im Streitfall (und nicht nur da) so einiges herausnehemn, wie z.B. bei einer (eigenen) Kündigung einfach die letzten 3 Mieten nicht bezahlen, da der Vermieter ja die Kaution hat. Dies ist jedoch nicht erlaubt , da der Vermieter vor Vertragsende/Mietende des Mieters die Kaution nicht "anfassen" darf.

    Dem Vermieter sind oft genug die Hände gebunden - auch, wenn er vor Gericht Recht bekommen hat. Vermieter bleiben dann auf hohen Kosten sitzen - denn wenn der Mieter "nichts hat" ist auch das dem Vermieter rechtmäßg zugesprochene Geld nicht einzutreiben ...

    Dein Zitat: "Weil durch die selbstschuldnerische Bürgschaft kann ich die Haftung des Bürgen klar auf drei Monatsmieten einschränken - als Mitmieter hafte ich in jedem Fall unbeschränkt." (Zitatende)

    => das ist eben falsch! Es gibt sehr wohl (unter bestimmten Voraussetzungen) die Möglichkeit der Bürgschaft über die laufenden Mietkosten - und zwar, wenn sie freiwillig erfolgt. Ist sie nicht voneuch aus erwähnt worde, dann unterschreibt einfach nicht.

    Meinen Hinweis der schriftlichen Fixierung der Freiwilligkeit bezieht sich auf spätere Nachweisbarkeit der Vereinbarung. Dass ihr die Bürgschaft freiwillig angeboten habt, kann der Vermieter z.B. an eurem Schriftverkehr mit ihm belegen -sofern vorhanden-.

    Fazit:
    Wenn ihr mit der Bürgschaft so nicht einverstanden seid - dann nehmt einfach die Wohnung nicht.
    Den Bürgen in den Mietvertrag mit aufnehmen, würde ich aber übrigens auch nicht machen....

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo anadi,

    mein Kenntnisstand zum Thema "Bürgschaft beim Mietvertrag":

    Wenn ihr von euch aus die Bürgschaft als Sicherheit angeboten habt, wäre diese zusätzlich zur Kaution erlaubt. Man sollte dies durch bestimmte Klauseln im individuell erstellten Bürgschaftsdokument schriftlich festhalten.

    Kann der Vermieter also nachweisen, dass ihr von euch aus die Bürgschaft angeboten habt, kann sie als zusätzliche Sicherheit herangezogen werden.

    Es ist daher (auch aus Sicht des Vermieters) völlig unnötig, den Bürgen als Mieter mit im Mietvertrag zu benennen.
    Für den Vermieter wäre es meines Erachtens die gleiche Siicherheit (also entweder als 3. Mieter (dann eben kein Bürge) eintragen oder als Bürgen fungieren lassen - mit separater Bürgschaftserklärung).

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo zusammen,

    Mainschwimmer: Ich muss dir dringend widersprechen: KEINESFALLS kündigt man eine Wohnung, bevor man nicht eine neue Wohnung gefunden hat. Das wäre grob fahrlässig.

    lisley: Habt Ihr denn überhaupt formgerecht "fristlos" gekündigt? => siehe § 569 BGB (insbes. Punkt(4)) Hier findet ihr auch alle Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden.

    Falls keiner der genannten Gründe zutrifft (ggf. hierzu Fachanwalt konsultieren), wäre es eine normale Kündigung und ihr müsst ganz normal bis zum Mietende Miete entrichten. Ausziehen könnt ihr natürlich schon früher....

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo harkone,

    Für die ganze Sache muss es auch eine bessere Lösung geben, die alle Parteien zufrieden stellt

    Wieso?

    Wenn Du ehrlich bist, suchst Du doch nur eine Lösung, damit DU zufrieden(er) bist. Der Vermieter ist doch zufrieden - und das mit Recht: Es gibt einen Mietvertrag, den man gerne mit bekannter 3-monatiger Frist kündigen kann. Das habt ihr gemacht. Soweit so gut. Und Ende der Fahnenstange. Die Geschäftsbeziehung endet nach dieser Frist.
    Was der Vermieter danach mit der Wohnungmacht, ist irrelevant.

    Die Miete ist natürlich bis zum Ende zu zahlen.

    Ausnahme: der Vermieter kommt euch AUS KULANZ entgegen - ich wüsste allerdings nicht, warum.

    Verträge sind dazu da, dass sie eingehlten werden (entgegen mancher landläufiger - und geschichtsträchtiger- Meinung).

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Mienung


    Jetzt $ 17 Ordentliche Kündigung

    1. Der Mieter kann den Mietvertrag von bestimmter Dauer nach ablauf von 3 Jahren jederzeit unter Einhaltung von Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen

    Hallo,

    da ihr ja lt. MV einen unbefristeten MV habt, gilt dieser §17 für euch doch gar nicht.....eurer ist ja eben nicht von "bestimmter", sonder von "unbestimmter" Dauer.

    Also: ganz normal 3monatige Kündigungsfrist.

    Und für´s nächste Mal: Verträge vollständig lesen, bevor man sie unterschreibt!!!!!!!!

    Meine Meinung...

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    ich würde auf jeden Fall erwähnen, dass es nur vorübergehend ist.

    Des Weiteren benötigt der Fragesteller für die Anmeldung der Freundlin bein Meldeamt nicht die Vermieterbescheinigung des Vermieters. Wohnungsgeber ist in diesem Fall nämlich der Fragesteller (da die Freudin ja nicht mit im Mietvertrag steht.). Er muss also die Bestätigung ausfüllen.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo Martin_DD,

    ich würde es jetzt mit einem Mahnbescheid versuchen.
    Du musst beim entsprechend für Mahnverfahren richtigen Amtsgericht (für Hessen z.B. Hünfeld) einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen. Dies kostet ca. 18 EUR - wenn ich mich recht erinnere.

    Des Weiteren müsste Dir die Dame die Rechnungen für die Reparatur der beiden Geräte vorzeigen (bzw. dürftest du diese Belege bei ihr einsehen). Sie muss ja irgendwie nachweisen, wie sie auf den Betrag von 300,-- EUR Kautionsabzug kommt.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo schmoof,

    hier ist ein Link, der dein Problem sehr schön erläutert: http://www.mieterbund.de/index.php?id=583

    Auch ich bin der Meinung, dass es ganz logisch ist, dass eine Wohnungsübergabe bei Mietbeginn spätestens zum 1. des Monats zu erfolgen hat- notfalls eben auch samstags oder sonntags. Ansonsten würde dies ja bedeuten, dass die Mieter 1-2 Tage im Hotel übernachten müssten (oder anderswo), da sie ja aus der alten Wohnung auch zum Monatsletzten raus müssen.

    Fazit: darauf bestehen, dass du zum 01. (Datum im Mietvertrag) in die Wohnung kannst -ansonsten muss die Hausverwaltung mit Schadenersatzforderungen deinerseits rechnen (Hotelkosten etc.)

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo Feuerland,

    400,-- EUR Kaltmiete für 1 Zimmer erscheinen doch sehr hoch (um nicht im Hinblick auf Wucher zu sagen "zu hoch"). Wie groß ist denn das Zimmer und in welcher Stadt wird es angeboten?

    Prinzipiell kann man bei der Vermietung von Wohnraum bis zu 3 Kaltmieten an Kaution verlangen. Ich gehemal davon aus, dass dies auchfür WG-Zimmer gilt.

    Ich würde im Übrigen darauf bestehen, dass im Mietvertrag festgehalten wird, dass auch die Mitbenutzung des Flurs gestattet ist;)

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    meines Wissens nach müssen sich nur Unternehmen an das Gleichbehandlungsgesetz halten, Privatpersonen nicht.

    Ich würde die Tauglichkeit des Mieters aber nicht von der Nationalität abgängig machen, sondern von anderen Gesichtspunkten, wie z.B.:
    - macht er einen guten ersten Eindruck
    - wie sind seine Einkommensverhältnissse (dazu unbedingt Einkommensnachweise vorlegen lassen!!)
    - wie fällt seine Bonitätsauskunft aus?

    Wenn er also ein sehr sympathischer Mensch ist, mit dem man anständig reden kann, der ein ausreichendes und geregeltes Einkommen hat und keine negativen Bonitätsmerkmale hat - warum sollte er nicht ein geeigneter Mieter sein?

    Gruß,
    anonym2

    Hallo Aliaune,

    du solltest dann aber wenigstens darauf bestehen, dass folgender Satz noch eingefügt wird: "Die Kosten des Bußgeldverfahrens sowie das Bußgeld an sich aufgrund fehlender Anmeldung übernimmt der Vermieter (Hauptmieter)."

    Nein, Spaß beiseite: Finger weg von diesem Mietverhältnis! Der Vermieter weiss mit Sicherheit NICHTS davon!

    Gruß,
    anonym2

    Ich befürchte nur das Recht haben und Recht bekommen zwei unterschiedliche Dinge sind, ich letztendlich der Unterlegene sein könnte und dann unterm Strich mit Gerichtskosten, eigenen Anwaltskosten und Anwaltskosten der Gegenpartei weit mehr als die 350€ nochmal on top zahlen muss.

    Meine Standard-Devise zu diesem Thema: Solange diesen Herrschaften und deren Geschäftsgebahren nicht das Handwerk -ducrh mutige Menschen- gelegt wird, wird es immer so weiter gehen. Und auch dich wird es dann an der nächsten Ecke (hier: Wohnung) wieder treffen...

    Du hast eindeutig die besseren Karten, glaub mir...

    Gruß,
    anonym2

    dennoch der Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Ja, bitte unbedingt Feedback geben. Danke;)

    Denk auch an das Stichwort: "Ausnutzung einer Notsituation/ Wohnraummangel - darum "Ablöse" bezahlt (das berechtigt nach neuester Rechtsprechung (WoVermG) nämlich zur Rückforderung! Zumal es sich ja hier eindeutig um eine verdeckte, verbotene "Provisionszahlung" handelt undbeide Vertragsparteien wussten, dass nicht tatsächlich die Möbel abgelöst wurden...

    Gruß,
    anonym2

    Genau, der Vormieter hat WISSENTLICH Dinge verkauft, die ihm nicht gehören. Und da würde ich mit meinem Gegenangriff ansetzen;)
    und mein Geld zurückfordern.

    Eine dezente Erwähnung der Möglichkeit der Erstattung einer Anzeige kann auchnicht schaden;)

    Und ich bleibe auch dabei: direkt mal (schriftlichen) Kontakt zum gegnerischen Anwalt suchen und die TATSÄCHLICHE Sachlage schriftlich erläutern...

    Gruß,
    anonym2

    Hallo Stibitzi,

    die Kosten für den Anwalt der Gegenseite musst du natürlich (erst einmal) NICHT bezahlen. Dies wäre (meines Wissens nach) nur der Fall, wenn ein Richter der Gegenseite recht gegeben hätte, denn dann muss der Unterlegene auch die Kosten der Gegenseite begleichen.

    Hast du möglicherweise irgend einen Schriftverkehr (auch per Mail), dass du die 350,-- EUR bezahlen sollst, um die Wohnung zu bekommen? Es kommt hier ganz sicher auf den genauen Wortlaut an, den der Vormieter nutzte....

    Dringend würde ich dem Vermieter noch einmal schriftlich die Situation erklären und nachfragen, WEM das Mobiliar tatsächlich gehört. Sollte es nämlich dem Vermieter - und nicht dem Vormieter gehören und der Vormieter hat dennoch diese Dinge an dich verkauft, hat ER sich wegen Betrug strafbar gemacht.

    Ich würde dem Anwalt der Gegenseite explizit und ganz ausführlich DEINE Version der Angelegenheit schriftlich schildern. Meist erfährt der Anwalt nämlich immer nur Dinge, die dem Klienten von Nutzen sind. Gerne wird gegenüber seinem eigenen Anwalt einiges verschwiegen...

    Zu guter Letzt: Eine Besichtigungsgebühr oder welche Art auch immer von "Gebühr" ist von einem Wohnungsinteressenten NICHT zu bezahlen. Also auch von dieser Seite aus waren die 350,-- EUR unberechtigt.

    Also: keep cool und den Anwalt natürlich nicht bezahlen - aber eben dennoch reagieren.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

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