Beiträge von anonym2

    Hallo Dagglasson,

    meine unverbindliche Meinung:

    Der Vermieter muss sich an kleinerei Kosten beteiligen.

    Ihr hättet -nach meinem Rechtsverständnis- einfach keine nagelneue Tür einbauen brauchen, sondern nur eine ähnlich alte Tür wie die, die ihr kaputt gemacht habt (also mit ähnlichem Zeitwert).

    Darin liegt hier euer "Fehler im System".

    Ihr könnt nun doch nicht - und das sollte eigentlich völlig einleuchten - ernsthaft vom Vermieter verlangen, dass er euch den Rest der Kosten (oder auch nur 1 Cent) bezahlt, nachdem ihr SEIN Eigentum mutwillig zerstört habt.

    Gruß,
    anonym

    Hallo bluemel08,

    Du schreibst zwar, dass Du die Miete immer weiter pünktlich bezahlst - die Frage dürfte aber sein, ob Du die anmgefallenen Mietschulden (die ja wahrscheinlich der Kündigungsgrund waren) ebenfalls beglichen hast.

    Außerdem hätte ich an Deiner Stelle schon laaaange mal meine Anwältin nach dem aktuellen Stand gefragt und darauf bestanden, dass die Anwältin beim Vermieter mal nachhakt.

    "Anwalt" heißt nicht immer auch "guter Anwalt". So lange ich ihn bezahlen muss, würde ich ihn auch immer "im Auge" haben und mich keinesfalls blind auf ihn verlassen.

    Also: NACHHAKEN!!

    Viele Grüße,
    anonym2

    P.S. Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Meinung.

    Hallo, BHShuber,

    der Hinweis in der Klammer war nur eine Randbemerkung von mir.

    Viel wichtiger finde ich den Inhalt (!) dieser Textpassage.

    Nach meinem Verständnis habe ich nämlich dann doch recht:

    Da der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, darf er eine Bonitätsprüfung vornehmen.

    Um letztendlich festzustellen, wer von uns beiden richtig liegt, muss man wohl doch schlussendlich einen Fachmann fragen. Aber das kann der Fragesteller ja selber machen;)

    Nachtrag:

    Übrigens kann der Vermieter nicht schon einen Nachmieter für 1.5. haben, wenn Ihr Mietverhältnis ja erst fristgerecht am 31.05. endet. In diesem Fall hätte er Ihnen vor Mietevertragsunterzeichnung mit dem neuen Mieter Bescheid geben müssen undmit Ihnen einen Aufhebungsvertrag zum entsprechenden Termin machen müssen.

    So, wie es jetzt zu sein scheint, gibt es für den Monat Mai 2 Mieter, was natürlich nicht rechtens ist.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    nach meinem Kenntnisstand können Sie die Wohnung bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist untervermieten. Sie müssen dies aber dem Vermieter anzeigen (um Erlaubnis fragen). Es gibt nur ganz wenige Gründe, warum der Vermieter dies dann ablehnen darf.

    BGB §553

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo BHShuber,

    Ausschnitt aus Ihrem Link:

    "Der Vermieter bzw. der Makler ist im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine nicht-öffentliche Stelle und unterliegt damit den Regelungen des BDSG. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann zulässig, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.

    Da der Mietinteressent meistens aber nur die Wahl zwischen der Einwilligung und dem Verzicht auf die Wohnung hat, kann die Einwilligung des Mietinteressenten nicht als freiwillig angesehen werden. Gemäß § 4 a BDSG ist es aber erforderlich, dass die Einwilligung auf einer freien Willensentscheidung beruht.

    Als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung kommt also § 28 BDSG in Betracht. Danach darf der Mieter nur solche Daten erheben, welche für den Geschäftszweck erforderlich sind." (Zitatende)

    (Ich gehe bei dem Wort "Mieter" von einem Tippfehler aus. Es soll wahrscheinlich "Vermieter" heißen.)

    So, ich bin jetzt raus aus diesem Tread...

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo zusammen,

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) §28:

    "§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke:

    (1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

    1.
    wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist, " (Zitatende)


    Ein Mietverhältnis ist ein Schuldverhältnis. De Vermieter hat daher ein "berechtigtes Interesse". Die Auskunft kann er kurz vor Mietvertragsabschluss abrufen, wenn also im Grund schon fest steht, dass der Mietr die Wohnung bekommt und die Unterschrift unterm Mietvertrag nur noch von dem positven Bescheid der Bonitätsauskunft abhängt.

    Die Bonitätsauskunft darf der Vermieter jedoch keinem Dritten (nicht einmal dem Mieter) weiterleiten.

    Soweit mein (unverbindlicher) Kenntnisstand.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo Guenni,


    Hallo BHShuber,

    sehr interessanter Post. Hast Du zu Deiner folgenden Aussage auch irgendein Urteil, das Deine Ansicht bestaetigt?

    Ich kann diesem Punkt naemlich nicht wirklich folgen. Nach dieser Argumentation waere es naemlich auch unzulaessig, wenn sich eine Bank in einem Kreditantrag, ein Mobilfunkprovider im Telefonvertrag, ein Moebelhaus zur 0% Finanzierung, etc. die Zustimmung zur Einholung einer Schufa-Auskunft geben laesst.

    cu
    Guenni


    .... dieser obige Passus gilt daher ja eben nicht für diesen Fall (Datenerhebung zur Anbahnung eines Mietverhältnisses).

    Sondern:
    Als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung kommt also § 28 BDSG in Betracht - nach deren Studium wir wieder bei meinem erwähnten "berechtigten Interesse des Vermieters" wären. Selbstverständlich -wie auch schon erwähnt-, dürfen diese Infos nicht bereits bei der allerersten Besichtigung verlangt werden.


    Und noch ein Wort an KommFort:

    Sie sind an Unhöflichkeit nicht zu überbieten und dass, obwohl Sie selbst posten, man möge Beleidigungen unterlassen.

    Ihr Zitat: "Und die Nutzer hier haben ein Recht darauf, hilfreiche Antworten zu bekommen." ist hoffentlich auch nicht ernst gemeint. Ein Recht auf hilfreiche Antwort haben Sie bei einem Anwalt. Hier im Forum versuchen nur alle, Hilfesuchenden ein paar nette Tipps zu geben - nach bestem Wissen und Gewissen.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo, BHShuber,

    jetzt muss ich Dir aber mal widersprechen:

    Selbstverständlich kann der Vermieter eine Mietschuldensfreiheitserklärung des Vormieters, eine Bonitätsauskunft, Kaution/oder Bürgschaft sowie Gehaltsnachweise verlangen! Das "berechtigte Interesse" liegt in der "Anbahnung eines Mietverhältnisses".

    Auch den Personalausweis kann er bei Mietvertragsabschluss einsehen (zur Identifikation der Person). In den aktuellsten Mietverträgen ist auch extra eine Zeile zur Angabe der Personalausweisnummer vorhanden. Allerdings ist hierfür keine Kopie notwendig und würde ich daher auch nicht geben.

    Gehaltsnachweise der Eltern kann der Vermieter selbstverständlich ebenfalls einfordern, wenn diese für den Mieter bürgen sollen/wollen.

    => alle diese Untterlagen dürfen aber nicht schon bei der ersten Besichtigung eingefordert werden, sondern erst bei tatsächlicher Anbahnung des Mietvertrages.

    Einzig die Miete muss natürlich erst bei Mietbeginn gezahlt werden - und dann am besten aus Beweisgründen nur per Überweisung oder -falls doch in bar, wenigstens unbedingt quittieren lassen.


    Gruß.


    P.S.: Dies ist nur meine Meinung und keine Rechtsberatung.

    Hallo KommFort,

    ja, der Vermieter darf die aufgeführten Unterlagen anfordern (allerdings nur entweder Bürgschaft ODER Kaution).

    Er kennt Sie ja nicht und muss -soweit dies überhaupt möglichist- prüfen, ob Sie die Mietzahlungen auch tatsächlich leisten können.

    Die Frage nach der Art der Krankheit ist insofern gerechtfertigt, als dass sie möglicherwiese mietvertragsrelevant wäre (das Zusammenleben mit den anderen Mietern muss ja auch berücksichtigt werden. Der Begriff Krankheit sagt viel und gleichzeitig nichts aus.). Die Gesetzeslage hierzu kenne ich leider nicht. Allerdings darf z.B. ein Arbeitgeber auch nach der Art der Krankheit fragen, wenn es für die Ausübung der Tätigkeit relevant ist.

    Auch, dass Sie "bis auf weiters" krank sind, ist etwas anderes, als wenn Sie kurzfristig krank sind (Grippe, Knochenbruch od.ä.). Das macht schon einen großen Unterschied. Dass Sie dann auch nicht erwähnen möchten, um WELCHE Krankheit es sich handelt, trägt nicht zur Vertrauensbildung zwischen potentiellem Mieter und Vermieter bei.

    Dass der Vermieter beim zweiten Amruf nicht mehr Ihre Vita kenntt, ist wohl der hohen Nachfrage von Interessenten geschuldet. Sie sind ja wahrscheinlich nicht der einzige Interessent.

    Also: Sich immer auch in die Lage des Gegenüber versetzen.

    Zum Schluss eine kleine Aufgabe für Sie:

    Sie sind Vermieter und möchten eine Wohnung vermieten. Es meldet sich ein Ihnen völlig unbekannter Interessent. Er ist "bis auf Weiteres krank". Ansonsten ist er gerade in der Ausbildung.

    Frage: Geben Sie ihm die Wohnung? (Insbesondere, wenn noch einige weitere Interessenten zur Verfügungstehen?

    Ihre (ehrliche) Antwort, bitte.

    Hallo zalvo,

    prima. Sehen Sie, standhaft bleiben lohnt. Von 4.500,-- EUR auf 2.500,-- EUR runterhandeln ging nämlich nur, weil es eben NICHt so ist, dass viele andere "Schlange stehen". Wenn dem so wäre, hätte der Vermieter an einen anderen vermietet.

    Ich wünsche Ihnen alles Gute in der neuen Wohnung.

    Gruß,
    anonym.

    P.S.: Hallo, AJ1900: Wie viel von den 2.500,-- EUR bekommt denn nun wohl der Makler? Meine Meinung: NICHTS. Werfen Sie alte Klischees über Bord und be-(ver-)urteilen Sie Personen nur, wenn Sie sie selbst auch tatsächlich kennen.....

    Hallo, zusammen,

    nen, ich bin von euren Mutmaßungen nicht überzeugt. Kein Mensch zahlt für eine alte Küche über 4.000 EUR - da muss der Neuwert schon wesentlich mehr als das dopplete gewesen sein. Und so wie der Fragesteller, haben ganz sicher auch andere Interessenten große Bauchschmerzen mit dem Preis. Ich glaube nicht, dass jemand die Küche zu diesem Preis übernimmt.

    An den Fragesteller:
    Wenn Sie es sich wohnungsbedingt leisten können: Seien Sie standhaft und nehmen Sie die Küche nicht zu diesem Preis. Ich bin sicher, dass Vor- und Vermieter in Kürze noch verhandlungsbereit sind, da sich nämlich eben auch kein anderer für den Preis der Küche erwärmen kann.

    Gruß.

    So, ich bin jetzt aus diesem Tread raus - es führt ja zu keinem Ergebnis. Es wäre toll, wenn der Fragesteller am Ende berichtet, wie es ausgegangen ist.

    Hallo AJ1900

    Nochmal die Wahrscheinlichkeit ist nicht gering, das mindestens ein Teil des Geldes an den Makler fließt.

    Es lebe das abgewetzte Vorurteil.....

    Das Geld für die Küche bekommt der VORmieter - nicht der VERmieter. Wenn es so ist, wie Sie vermuten, müsste der VORmieter mit dem Makler einen Deal gemacht haben - aber in welcher Form und vor allem WARUM????

    Ich bleibe dabei: Solange sich immer wieder Menschen finden, die JEDEN Preis für etwas zahlen, solange wird sich auch nichts ändern.
    Man mus auch mal NEIN sagen können....

    Gruß,
    anonym

    Hallo,

    AJ1900 - Ihren Tread habe ich inhaltlich nicht verstanden, sorry.

    Aber:
    Ich weiß aus Erfahrung, dass Vermieter durchaus bereit sind, bei der Nachmietersuche prinzipiell erst einmal auf den Wumsch des Vormieters Rücksicht zu nehmen und vorerst auf einen Nachmieter warten, der die Küche auch übernimmt.

    Da der Preis hier jedoch viel zu hoch angesetzt ist, kann der Fragesteller davon ausgehen, dass sich auch kein anderer Nachmieter bereit erklären wird, die Küche zu übernehmen. Mit der Zeit -wenn das Ende des Mietvertragsverhältnisses naht und immer noch kein Mieter gefunden wurde-, schwenkt der Vermieter sicher um und vermietet nun auch, ohne dass die überteuerte Küche genommen werden muss.

    Alternativ geht der jetztige Mieter dann endlich mit seiner Preisvorstellung runter...

    Alles in allem ist der Fragesteller in einer guten Position - ich würde die Küche NICHT zu diesem Zeitpunkt und zu diesem Preis übernehmen und erst einmal abwarten (wenn er nicht gerade in München usw. wohnt - da weiß ich nicht, wie viel die Mieter bereit sind, zu "schlucken").

    Der Mietvertrag an sich ist nämlich prinzipiell erst einmal völlig unabhängig vom Kauf der Einrichtungsgegenstände des Vormieters zu sehen.

    Gruß,
    anonym

    Hallo zusammen,

    hier spielt der Makler bezüglich der Küche überhaupt keine Rolle. Das Geld für die Küche würde der VORmieter- und nicht der VERmieter bekommen. Weder Makler, noch Vermieter hätten einen finanziellen Vorteil.

    Es lebe das generalisierte Vorurteil gegen Makler....

    Gruß,
    anonym

    Hallo bine22,

    ...aber ich hab ihm gesagt, dass ich ....., aber halt noch ein paar Wochen brauche..

    Der Vermieter HAT dir bereits 1 Monat Kulanz gegeben - er hätte dich nämlich bereits bei einem Rückstand von 2 Monatsmieten FRISTLOS kündigen können.

    Das hier ist zwar ein Mietrecht-Forum - was allerdings nicht bedeutet, dass der Mieter nicht auch PFLICHTEN hat. Ich finde es immer wieder traurig, dass Mieter sich erst (wissentlich) falsch verhalten und sich dann wundern - und um Hilfe schreien-, wenn dann das Kind in den Brunnen gefallen ist. So läuft das aber im Leben nicht!

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    Dass ich generell Miete zahlen muss etc.. weiß ich alles selber, in der Richtung brauch ich keine Ratschläge gerade..

    Warum hast du es dann in der Vergangenheit nicht getan?

    Strom abstellen -den du ja separat direkt an den Energieversorger bezahlt hast- darf der Vermieter natürlich nicht. Stromanbieter anrufen - die wissen, was zu tun ist.

    Unerlaubt Zutritt zur Wohnung verschaffen ist ebenfalls nicht rechtens (siehe Infos der Vorredner).

    Vorschalg: Wenn Du am Freitag nicht vor Ort sein kannst: andere Mieter im Haus informieren. Sie sollen dich sofort anrufen, wenn jemand an deiner Wohnung "rumfummelt". Du rufst dann die Polizeii, die dann dort vorbei fährt und den Vermieter "aufklärt".


    Obwohl das Handeln des Vermieters falsch ist, kann ich in dennoch gut verstehen - er weiß wahrscheinlich jetzt schon, wie schwer und vor allem teuer es sein wird, dich schlussendlich aus der Wohnung "zu bewegen".

    Den GRUNDFEHLER hast nämlich DU begangen . indem du einfach die Miete nicht vollständig bezahlt hast. Was hast du erwartet? Das das jahrelang so weiter geht? Stellt dir doch einfach vor, dass DU der Vermieter wärst und DEINE Mieter nicht zahlen. Was würdest DU tun?

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    meiner Meinung nach besteht sehr wohl ein Recht auf Mietminderung in entsprechender Höhe der Stellplatz-Miete (je nachdem, ob permanet belegt oder nicht).

    Der Vermieter hat definiv dafür zu sorgen, dass die Mietsache dem Mieter zur Verfügung steht.

    Das wäre ja sonst so, dass der Mieter auch keine Mietminderung geltend machen könnte, wenn jemand vor seine Wohnungstür einen Betonklotz stellt und so den Zugang zur gemieteten Wohnung versperrt - da die Wohnung an sich ja keinen Mangel ausweist...

    ..doofes Beispiel, aber anschaulich;)

    Die Kosten (finanzieller Schaden durch Mietminderung) kann sich der Vermieter prinzipiell erst einmal von den Personen zurückholen, der unerlaubt auf dem privaten Stellplatz stand (was natürlich ziemlich schwierig sein dürfte).

    Gruß,
    anonym2

    P.S.: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung.

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