Rechte des Vermieters vor und bei Abschluss des Mietvertrags

  • Hallo, BHShuber,

    der Hinweis in der Klammer war nur eine Randbemerkung von mir.

    Viel wichtiger finde ich den Inhalt (!) dieser Textpassage.

    Nach meinem Verständnis habe ich nämlich dann doch recht:

    Da der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, darf er eine Bonitätsprüfung vornehmen.

    Um letztendlich festzustellen, wer von uns beiden richtig liegt, muss man wohl doch schlussendlich einen Fachmann fragen. Aber das kann der Fragesteller ja selber machen;)

  • Da der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, darf er eine Bonitätsprüfung vornehmen.


    Latürnich darf er das..... mit Einverständnis des Mietinteressenten.

  • Hallo, BHShuber,

    der Hinweis in der Klammer war nur eine Randbemerkung von mir.

    Viel wichtiger finde ich den Inhalt (!) dieser Textpassage.

    Nach meinem Verständnis habe ich nämlich dann doch recht:

    Da der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, darf er eine Bonitätsprüfung vornehmen.

    Um letztendlich festzustellen, wer von uns beiden richtig liegt, muss man wohl doch schlussendlich einen Fachmann fragen. Aber das kann der Fragesteller ja selber machen;)

    Hallo,

    unterscheide doch mal Bonitätsprüfung und Schufa-Auskunft verlangen, die Bonität ist grobschlächtig auch schon geprüft, wenn ein Lohnnachweis vorliegt in dem keine Lohnpfändung eingetragen ist.

    Zudem darfst du nur mit der schriftlichen Erlaubnis bei Auskunfteien Bonitätsprüfungen durchführen, hat der Mieter dies nicht erlaubt, dann hast du mal ganz schnell wirklich Ärger.

    Der reine Hinweis, dass der Vermieter bei Auskunfteien eine Bonitätsprüfung einholt reicht nicht aus.

    http://www.mietrecht.org/mietvertrag/sc…-inhalt-kosten/

    Im wesentlichen ist grundsätzlich zu unterscheiden Handelsrecht und Mietrecht.

    Gruß
    BHShuber

    2 Mal editiert, zuletzt von BHShuber (18. März 2016 um 08:06)

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