Nun bin ich sehr erleichtert und weiß Bescheid.
Kein Problem. Aber wenn du wüsstest, was für Debatten die Frage ausgelöst hat....... seufz.....![]()
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Nun bin ich sehr erleichtert und weiß Bescheid.
Kein Problem. Aber wenn du wüsstest, was für Debatten die Frage ausgelöst hat....... seufz.....![]()
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Wie seht ihr das?
Gespräche sind schon mal gut. Ansonsten halt den Mangel an der Mietsache schrifltich melden, und auf Beseitigung bestehen. Eine Schuld an der Beschädigung eurerseits kann ich jedenfalls nicht erkennen.
Mal ein anderer Blickwinkel.
Wenn ihr das Haus + Grundstück gemietet habt, und ihr vertraglich verpflichtet seid euch um die Bewässerung und Pflege der Anlagen zu kümmern, könnte man auch auf den Gedanken kommen, das ihr für die Wiederbepflanzung usw. zuständig seid.
Zugegeben, das steht alles unter Fragezeichen, aber letztendlich ist das vesteppen lassen durch nichtbewässerung o.ä einfach auch nur eine Beschädigung der Mietsache.
Ich würde zwar denken das das stark von Art und Umfang der Unterlassung abhängt, aber trozdem stelle ich das mal als Gedankenspiel in den Raum.
Der im Mietvertrag angemietete Stellplatz befindet sich direkt unter einem Mamutbaum mit Nadellaub. Durch die Wurzeln heben sich die Platten. Meine Reifen werden auf Dauer beschädigt und durch die Unebenheit habe ich nachweislich einen Fahrzeugschaden. Das Nadellaub verstopft mir regelmäßig die Lüftung am PKW. Diese Kosten sind auch nicht unerheblich.
Ich lehne mich jetzt mal aus dem Fenster und gehe mal davon aus das diese "Mängel" nichts sind was nicht beim Mietvertragsabschluss bekannt waren. Ich meine so ein Baum entsteht ja nicht innerhalb von 3 Jahren, und das Bäume Nadeln können dürfte wohl auch keine Überraschung darstellen. Insofern wäre ich bei diesen Punkten zurückhaltend.
Schimmelbildung im Küchenunterschrank. Der Schrank riecht sehr modrig.
Na ja, hier wäre wohl zunächst die Frage nach dem Verursacher zu stellen.
Keine Lüftungsmöglichkeiten im Bad. Der Raum ist Nahezu dauerhaft feucht.
Ist natürlich nicht schön, aber wohl nichts was bei Einzug nicht bekannt war, oder? Ich persönlich würde da ein Zwangslüftung mittels elekt. Ventilator empfehlen. Ob ein feuchtes Bad an sich schon einen Mangel darstellt, würde ich trotzdem generell erst mal in Fragezeichen setzen.
Die Toilettenspülung reicht nicht aus. Ich bin minutenlang am spülen, damit überhaupt etwas passiert.
Das wäre, meine Meinung, schon klar ein Mangel, den der Vermieter beheben muß.
Der Vermieter hat eine Mieterhöhung von 11% nach der Sanierung der Heizungsanlage angesetzt. Wie soll ich mich hier verhalten ?
Nachtigal ich hör dir trappsen. Ich könnte wetten, die "Mängel" waren bis zur Mieterhöhung keine Problem.![]()
Na gut, wie auch immer. Grundsätzlich hat eine Mieterhöhung bei , z.Bsp. einer energetischen Sanierung nichts mit sonstigen Mängeln zu tun. Jedenfalls besteht kein Anspruch darauf erst Mängel beseitigt zu bekommen und dann erst die höhere Miete zu zahlen. Davon unabhängig ist aber natürlich auch eine möglicher weise gerechtfertigte Mietminderung.
Ob und in welcher Höhe die Mieterhöhung in deinem Fall aber gerechtfertigt ist, kann ich dir natürlich auch nicht sagen. Da würde ich darkschadow zustimmen und vieleicht den Mieterverein oder einen Anwalt zu rate ziehen.
Diese Aussage ich falsch. Der BGH hat im nachfolgend genannten Urteil bestimmt, dass für Mieterhöhungen die tatsächliche Wohnungsgröße anzusetzen ist und nicht die im Vertrag vereinbarte. Von der früher bestimmten 10% Toleranz wird abgewichen. Gleiches gilt auch für die Betriebskosten, was in einem anderen Urteil festgesetzt wurde.
Was du da immer reininterpretierst? Ich wollte lediglich darauf hinweisen, das eine Mieterhöhung nicht unbedingt eine Frage der Größe der Wohung ist. Aus den von dir richtig genannten Gründen ist es eigentlich sogar recht ungewöhnlich so etwas auf die Wohungsgröße zu beziehen.
Daher meine Verdacht das es um alles möglich gehen könnte aber aller wahrscheinlichkeit nach eher nicht um eine Mieterhöhung.
Mhh, das kann viele Gründe habe z.Bsp.:
- Unstimmigkeiten in der Neben- und Betriebskostenabrechnung.
- Den Verdacht das die Wohnungsgröße falsch brechnet wurde
- Angedachte Umbaumaßnahmen
- Verkaufswunsch
- Bewertungsfragen durch Banken z.Bsp.
usw. usw.
Grundsätzlich gilt aber bei allen Fällen dein abgschlossener Mietvertrag. Mieterhöhungen sind natürlich im Rahmen der Gesetztgebung immer möglich, das hat aber eigentlich nichts unmittelbar mit der Wohnungsgröße zu tun.
1. Beide Sachverständige haben ähnliches signalisiert: Das ist ein aufwändiger Wasserschaden, der aufwändig repariert werden muss. Das verweigert sie und möchte "abwarten". Können wir dagegen etwas machen?
Na ja, kann man machen, wenn es bislang keine wohnwertmindernden Einschränkungen gibt. Wenn dann der Schimmel sprießt oder z.Bsp. die Luft extrem feucht ist wäre dann der Zeitpunkt da um Miete zu mindern.
2. Außerdem: Ich hatte es so verstanden, dass die eigene Hausratversicherung ein Hotel/eine andere Wohnung übernimmt, nicht die Versicherung der Vermieterin. Das wäre für uns natürlich gerade schwierig. Liege ich falsch?
Dürfte richtig sein, soweit ich mich erinnere. Welche Versicherung da zuständig ist hängt aber, soweit ich weiß, auch vom Verschulden ab, aber normalerweise und langfristig dürfte das erst mal deine Versicherung tragen. Im Zweifel dürften das die Versicherungen aber auch untereinander klären.
3. Wir reden am Montag mit dem Mieterschutzbund. Würden Sie uns dagegen zu einem wirklichen Fachanwalt raten? Auf den Kosten für diesen Anwalt blieben wir vermutlich sitzen, oder?
Na ja, solche Fälle können recht schnell, recht kompliziert ausarten, vor allem wenn es dann an Mietminderung usw. geht. Der Mieterschutzbund wäre wohl die erste Anlaufstelle um sich mal grundsätzlich zu informieren, aber in die Schlacht würde ich persönlich da nur mit Fachanwalt ziehen.
Wer den dann bezahlt ist natürlich auch abhängig davon ob und wer am Ende recht bekommt, aber klar, in jedem Fall müsste ihr wohl in Vorkasse gehen.
Es gibt übrigens für die Sanierung noch eine andere Methode. Da werden Löcher in den Estrich gebohrt und dann über Wochen Schläuche an Trocknungsgeräte angeschlossen, die das Wasser auch unter dem Estrich und Folie usw. entfernen. Hinterher wird dann ein Antischimmel-Mittel eingebracht. Leider machen diese Geräte ziemlich viel Lärm und die laufen durchgehend. Möglicher weise kann man das raumweise machen, aber Ideal ist das wohl trotzdem nicht, wenn man da drin wohnen bleiben will.
Welche Recht haben wir?
Grundsätzliche das Recht auf eine Wohnung wie gemietet.
Meine Meinung:
Solche Art Wasserschäden sind eigentlich nicht auf die schnelle zu sanieren. Normalerweise bedeutet das Fußboden überall bis auf die Rohbetondecke raus, und dann wieder rein und mindestens die unteren Bereiche des Wandputzes abschlagen, bzw. trocknen lasse usw.
Kurz gesagt eine Aktion die mit einer bewohnten Wohnung eigentlich nicht menschlich zu machen ist, und schon aufgrund von Trocknungszeiten ein paar Wochen minimum dauern dürfte, von der Schwierigkeit heute verlässliche, sachkundige Firmen mit Zeit zu finden noch ganz abgesehen.
Das beste wäre für dich wohl eine Ausweichwohnung, bzw. ein Hotel. Beides müsste die Vermieterin eigentlich übernehmen, bzw. die Versicherung, wenn es denn eine gäbe.
Bleibt die Frage nach der Durchsetzung dieser Ansprüche. Das wäre dann aber sicher ein Fall für einen Fachanwalt.
Daher die Frage, was wir vom Vermieter rechtlich verlangen dürfen.
Sorry das ist, meiner bescheidenen Meinung nach, nicht eindeutig. Die bloße Erwähnung des Adjektives "renoviert" im Mietvertrag, ohne weitergehende Ausführungen eröffnet im Grunde ein Feld von Möglichkeiten das letztendlich nicht so recht fassbar ist. Im Zweifel entscheidet das dann eben ein Richter.
Gehört zu einem renovierten Zustand nur vor max. einer Woche frisch gestrichenen weiße Wände, oder auch neu lackierte Türen und Fenster, oder z.Bsp. neu abgezogene Holzdielen oder gar die Erneuerung des Badezimmers? Da wird es wohl diverse Meinungen geben.
Letztendlich musst du aber natürlich bei der Übergabe nichts unterschreiben mit dem du nicht einverstanden bist. Grundsätzlich, wäre es für dich wichtig den Ist- Zustand selber zu protokolieren. Das dann deinem Vermieter zukommen zu lassen, wüde ich evtl. kritisch sehen.
Es geht nicht nur um eine Dokumentation des Zustandes. Es geht in dieser Frage darum, dass der Mieter vielleicht irgend was bestätigt, was gar nicht der Wahrheit entspricht. Dagegen versucht er sich zu wehren.
Nun ja, das Wort "Nein" wird der Fragesteller doch kennen, oder glaubst du nicht? Übrigens weiß ich nicht wie ich es deutlicher formulieren soll, das keine Seite verpflichtet es irgend etwas zu unterschreiben was, deren Ansicht nach, nicht den Tatsachen entspricht.
Ich glaube das habe ich jetzt zum 4 mal geschrieben.
Du übertreibst nun völlig. Es geht hier überhaupt nicht um einen Prozess.
Na ja, und wie glaubst du das man am Ende sein Recht durchsetzen muß? Haue androhen?
Der Fragesteller hat die Sorge, dass er irgend einen Zustand der Wohnung bestätigt, die gar nicht der Tatsache entspricht.
Das habe ich zwar anders gelesen, aber gut. Grundsätzlich muß keine der beiden Parteien Protokoll bestätigen, oder auch nur anfertigen, mit dem eine der beiden Seiten nicht einverstanden ist. Von daher ist auch deine Aussage, das wäre das recht des Mieters irgendwie irreführend, denke ich.
Und die Kernaussage meiner Antwort war, dass bei der Wohnungsübergabe der tatsäche Zustand dokumentiert werden soll. Und das ist ja wohl das Recht des Mieters,
Wie kommst du darauf? Das das so sein sollte würde ich dir zustimmen, aber deshalb hat der Mieter doch nicht das recht darauf? Es gibt ja nicht mal einen Anspruch auf ein Protokoll, und auf ein "richtiges" schon gar nicht.
Wenn der Vermieter ein Übergabeprotokoll verweigert, um so besser,dann könnte man das natürlich selber anfertigen, schon klar, aber dem Vermieter das zur Verfügung stellen und sich darauf während des Mietverhältnisses berufen kann eben auch nach hinten losgehen.
Ich glaube ich habe das schon mal geschrieben, man sollte die Sache immer vom Ende her denken und verschiedene Gesichtspunkte mit einbeziehen.
Grundsätzlich ist es jedenfalls für viele Mieter gar nicht so schlau in eine top sanierte Wohung ohne Abnutzungsspuren und mit Protokoll einzuziehen. Das ist vieleicht schön, stellt dann aber auch beim Auszug die höchsten Ansprüche an den Mieter.
Man sollte verlangen, dass der tatsächliche Zustand in einem Übergabeprotokoll festgehalten und bestätigt wird. Das Recht hat man.
Also mein Kenntnissstand ist, das keine Seite zu irgendwelchen Protokollen verpflichtet ist. Lediglich muß der Vermieter die Schlüssel pünktlich übergeben, und bei Rückgabe der Wohnung der Mieter das selbe tun.
Sollte sich der Vermieter weigern, den Zustand in einem Protokoll zu bestätigen, dann einem neutralen Zeugen die Wohnung zeigen als Beweissicherung und dem Vermieter in einem Brief den Zustand beanstanden.
Kann man machen, das kann dem Mieter aber evtl. auch auf die Füße fallen, wenn es am Ende um Streitigkeiten beim Auszug geht. Eine nicht erfolgte Feststellung des Ist- Zustandes der Wohnung bei Einzug, ist in der Tendenz jedenfalls eher ein Vorteil für den Mieter.
Diesen Gesichtspunkt sollte man jedenfall bedenken.
Hieran wrd sich ein Richter orientieren, wie es in Urteilen auch geschieht.
Komisch, uns fliegen solche "schwammigen" Formulierungen regelmässig, mindestens teilweise, um die Ohren. Kann man leider nicht immer verhindern, weil man ja auch alte Mieterverträge übernimmt usw. Mal grundsätzlich die Frage, wieviel Mietrechtsprozesse hast du schon selber geführt?
Das ein Richter evtl. dem Mieter eher zugeneigt sein wird, als dem bösen Vermieter der die Wände nicht streichen will, sehe ich übrigens auch so, nur ob man darauf bauen sollte? Meiner Erfahrung nach gehen diese Art der Prozesse nie zu 100% für eine Seite aus, sondern man vergleicht sich dann irgendwann recht teuer, und meistens wird die Wand dadurch auch nicht weisser
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Grundsätzlich, du stellst viele Sachverhalte, meiner Meinung, zu definitiv dar. Der Bezug auf einzelne Paragraphen hilft in vielen realen Sachverhalten vor Gericht auch nicht weiter, weil es meistens auch eher eine Sache der aktuellen und allgemeinen Auslegung ist. Und die ändert sich teilweise extrem, ohne da sich Gesetze im Wortsinne nach ändern.
Somit ist nun erst mal davon auszugehen, dass der Vermieter bis zur Wohnungsübergabe noch die Absicht hat, die Wohnung herzurichten und in einen renovierten Zustand zu versetzen. Jedenfalls hat er sich mit diesem Satz dazu verpflichtet.
Ja. Man kann natürlich keinen Neubauzustand erwarten. Aber es dürfen keine Abnutzungsspuren des Vormieters oder Bohrlöcher und dergleichen zu sehen sein.
Ist das deine Meinung, oder woher hast du diese Information? Ich meine was genau bedeutet "renoviert" im mietrechtlichen Sinne? Genau das ist ja eben immer die Problematik bei Schönheitsrep. wenn der Vermieter nur "renoviert" und sonst nichts reinschreibt.
In unserem neuen Mietvertrag steht dass die Wohnung uns "renoviert" übergeben wird.
"Renoviert" ist leider kein aussagekräftiger Begriff. Im Grunde sollte man genau reinschreiben, was zu machen ist, z.Bsp. Wände in weiß streichen, Holztüren abschliefen und streichen usw. usw.
Ansonsten ist das am Ende eher dem Zufall und der Laune des Richters unterworfen was gilt.
Das gilt übrigens auch nicht nur für dich der neu einzieht, sondern auch für den Vermieter der sich bei den Schönheitsreparaturen des Vormieters auch nur schwer auf "renoviert" ohne weitere Beschreibung, berufen kann.
etzt ist unsere Frage, ob wir bei einer "renoviert" übergebenen Wohnung nicht zumindest frische gestrichene Wände und Decken in allen Räumen erwarten können?
Na ja, überspitzt gesagt, renoviert kann sie auch schon 1980 sein. Das Adjektiv allein sagt nicht viel aus. Wichtig sind da wirklich präzise Angaben.
Ansonsten kann es eben zu recht fruchtlosen Streitereien führen, für beide Seiten.
zugekoteten Kartons und Taschen natürlich gemacht und der Hausverwaltung zugeschickt.
Grundsätzlich würde ich mir erst mal Gedanken darum machen, um welchen Schadenswert es hier überhaupt geht. Im Prinzip würde ich zwar meinen Vorredner zustimmen, sich aber wegen ein paar alten Koffern oder Taschen usw. zu streiten, dürfte wenig Sinn machen.
nteressant ist auch, dass die Hausverwaltung in einer anschließenden Mail, trotz der Fotos behauptet, es gäbe aufgrund regelmäßiger Kontrollen keinen Schädlingsbefall.
Na ja, das kommt halt auf Art und Umfang an. Genausowenig wie eine Biene noch keinen Sommer macht, macht einen flüchtende Ratte eben noch......![]()
für mich sind die Stellen noch vergleichbar mit Bohrlöchern, die dicht gemacht werden müssen. Daher habe ich diese ja auch neu verspachtelt und gestrichen.
Wenn du aber schon anfängst zu reparieren, und sorry, aber Handtellergroße stellen mitten auf der Wand haben mit Bohrlöchern wenig zu tun, dann hat das auch in fachlich korrekter Art und Güte zu geschehen.
Möglicher weise wäre das vor deinem Reparaturversuch ja sogar noch unter Schönheitsreparaturen gefallen, schwer zu sagen.
Ich kann mur nur vorstellen, dass der Vermieter jetzt noch darauf bestehen könnte, dass ich die Wände komplett streiche. Dies könnte ich selbst machen und käme mich günstiger als 250€.
Nö, tut er ja auch nicht. Er verlangt Schadenersatz für die Beschädigungen. Das du das günstiger selber machen könntest ist schon klar, und das hättest du bis zum Zeitpunkt deines Auszuges ja auch machen können. Hinterher geht es bei Beschädigungen eben nur noch um Geld, und da sind 250€ wenn das eine Firma macht sicher nicht zuviel. Das es vieleicht osteuropäische Schwarzarbeiter gibt die das für die hälfte machen, kann man eben schwer vor Gericht anbringen.![]()
Nur kann der Vermieter dies jetzt noch von mir verlangen, da er sich offensichtlich zum Umzugszeitpunkt nicht gekümmert hat?
Für Beschädigungen die du verursacht hast haftest du aber nun mal. Egal ob die Wohung inzwischen schon drei mal Vermietet, verkauft oder schon abgbrannt ist. Entscheidend ist der Nachweis, und der dürfte hier recht unstrittig sein.
Übringens gibt es gar keine Verpflichtung zur Wohnungsabnahme durch den Vermieter. Lediglich der Mieter ist verpflichtet den Schlüssel pünktlich zu übergeben. Alles andere ist Legende.
Ich würde auch dazu raten das zu so machen wie darkshadow es vorschlägt, nämlich erst mal eine genau Abrechnung für die Beschädigung einfordern, und im Zweifel dann eben zum Mieterverein.
Wenn man bedenkt, dass der Vertrag vermutlich vor der Übergabe geschlossen wurde,
Wie sollte es auch anders sein? Was hat das damit zu tun?
dass der hier angesprochene Mangel vermutlich ein versteckter Mangel ist,
tja, gesegnet ist, wer gucken kann
den nicht mal der Verwalter kannte,
ich wusst gar nicht das ein Verwalter jede Tapetenablösung in jeder Wohung kennen muß? Ernsthaft?
Leute, bitte seid realistisch, niemand klopft bei einer Besichtigung jede Wand ab ob etwas locker ist, das ist unrealistisch.
Echt, also bei mir wird geklopft was das zeug hält, und sich dann entschieden.
Denkt darüber nacht, denn werdet ihr sehen, dann mein Einwand nicht ganz daneben ist.
Ok, ich du hast mich überzeugt. Wegen ein paar Quadratzentimeter ablöender Tapete sollte man sich auf jeden Fall vor Gericht wieder sehen. Oder aber man nimmt etwas Leim für 2€ und bappt das wieder dran.
Da ich die Nachmieterin kenne, glaube ich ihr, wenn sie sagt, dass der Vermieter alles für in Ordnung gehalten hat.
Ähm, sehr schön. Was genau ändert das? Der Schaden ist doch offensichtlich, denke ich.
Vielleicht muss ich jetzt auch eher fragen, in wie weit ich die Stellen noch weiter nachbessern muss bzw. kann, da das Zimmer ja schon wieder bezogen ist.
Eigentlich kann es nur um eine finanzielle Entschädigung des Vermieters für den Schaden gehen.
Grundsätzlich, da es nun plötzlich Bilder bei Rückgabe der Wohnung der Beschädigung gibt, würde ich tendenziell eher dazu raten mich mit dem Vermieter gütlich zu einigen. Natürlich kann man jetzt verstärkt in juristische Details abtauchen, z.Bsp. die Frage stellen, ist das noch normale Abnutzung oder schon eine Beschädigung, aber sobald das eine Anwalt oder gar ein Richter in die Finger kriegt könnten einem 250€ dafür noch als eher geschenkt vorkommen.
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