Beiträge von Guenni

    Hallo allerseits,

    in Muenchen lauft das Spielchen mittlerweile so: Eigenbedarfskuendigung fuer irgendein entferntes Famielienmitglied, das zieht dann fuer einen gewissen Zeitraum zu einer Wuchermiete (meist nur auf dem Papier) ein. Dann wird wieder ausgezogen und schon ist die schoene Mietpreisbremse Makulatur, weil man muss ja nicht fuer weniger Geld vermieten, als man vom Vormieter bekommen hat.

    Merke: knappes Gut war schon immer teuer und wird es auch immer bleiben. Solange erheblich weniger Wohnraum zur Verfuegung steht als nachgefragt wird, werden die Preise immer nur eine Richtung kennen: nach oben. Alle Versuche der Obrigen, das mit irgendwelchen seltsamen Regelungen zu begrenzen, hatten bisher immer genau den gegenteiligen Effekt.

    cu
    Guenni

    Hallo zulfi,

    fehlende Unterschrift halte ich hier fuer zweitrangig. Es hat eine Uebergabe stattgefunden, den Mitarbeiter den Hausverwaltung werdet Ihr sicherlich benennen koennen. Der muesste dann schon vor Gericht, im Zweifelsfall sogar unter Eid, aussagen, dass keine Uebergabe stattgefunden hat. Moeglich, dass so etwas passiert, in aller Regel schrecken die Leutchen aber allerspaetestens vor einem Meineid doch zurueck.

    Da die Hausverwaltung ja schlecht behaupten kann, sie haette die Waende nicht gesehen, wurde die Art und Weise, wie die Waende gestrichen waren als vertragskonform angesehen. Ich bezweifle, dass da im Nachhinein noch viel diskutiert werden kann.

    Ich wuerde daher ganz einfach mitteilen, dass ihr die Kosten nicht uebernehmen werdet, da im Uebergabeprotokoll keine Maengel aufgefuehrt wurden und die Wohnung somit ordnungsgemaess zurueckgegeben wurde. Wenn der Vermieter trotzdem mit der Kaution verrechnet, muesst ihr ja sowieso dagegen klagen und mit einem Anwalt darueber sprechen, wie er das sieht.

    cu
    Guenni

    Hallo allerseits,

    aussitzen kann aber auch nach hinten losgehen. Der zu leistende Schadenersatz kann unter Umstaenden auch den Mietausfall und sonstige Kosten beinhalten, die der Vermieter dem neuen Mieter wegen des verspaeteten Einzugs zahlen muss. Gab zumindest irgendwannmal so ein Urteil in Berlin, wenn ich mich recht erinnere.

    Die Loesung, den Vermieter die Bohrloecher verspachteln zu lassen und die paar Euros zu zahlen, scheint mir hier erheblich risikoaermer als aussitzen zu sein.

    cu
    Guenni

    Hallo David 1788,

    wie ueblich: kommt drauf an. War der Schaden an der Duschtuer aeusserlich erkennbar, haette er auf dem Uebergabeprotokoll aufgefuehrt werden muessen, um Dich dafuer zahlen zu lassen. z.B. Spruenge oder Risse im Glas. Hat der Vermieter das uebersehen, Pech fuer ihn. Ausser Du wusstest von dem Schaden und hast ihn so kaschiert, dass man ihn nicht gleich sieht. Das faellt dann unter arglistige Taeuschung.

    War der Schaden aeusserlich nicht erkennbar und der Vermieter kann nachvollziehbar darlegen, dass das schon bei Uebergabe kaputt war, bist du grundsaetzlich erstmal schadenersatzpflichtig. Ob das dann noch innerhalb der Frist (6 Monate, wenn ich das gerade richtig im Kopf habe) ist und ob der Betrag passt, sollte aber auch nochmal geprueft werden.

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    Guenni

    Hallo sarahbb,

    leider gibt es im Mietrecht keine fixen Grenzen, ab wann Zimmerlautstaerke ueberschritten ist. Das ist immer abhaengig von jeweiligen Umstaenden. Im Altbau gelten andere Werte als im Neubau, in einem Haus, das ueberwiegend aus Studenten-WG's besteht andere als in einem ueberwiegend von Senioren bewohnten, auch die soziale Schicht der Bewohner wird mit beruecksichtigt, etc.

    Die meisten Gerichte orientieren sich aber grob an der TA-Laerm aus dem Baurecht. Nach dieser waeren 60 bis 65 db zumindest waehrend der Nachtruhe eindeutig zu hoch.

    Also den Laerm, insbesondere nachts, mal ueber einen gewissen Zeitraum protokollieren und dann den Vermieter ansprechen, wenn der andere Mieter uneinsichtig ist.

    cu
    Guenni

    Hallo Fine95,

    wenn der Vermieter keine Katze will, musst Du zuerst entscheiden, ob Dir das Halten einer Katze den Aerger mit dem Vermieter wert ist. Wenn der Vermieter wie von Dir befuerchtet gegen jegliche Tierhaltung ist, ist naemlich unabhaengig von der rechtlichen Lage Aerger vorprogrammiert.

    Ansonsten ist es nahezu unmoeglich, hier eine verlaessliche Einschaetzung abzugeben. Der BGH hat entschieden, dass in so einem Fall im Einzelfall zwischen den Interessen der Parteien abgewogen werden muss. Im Klartext: es haengt von jeweiligen Richter ab. Ist der ein Katzenfreund, hast Du gute Karten. Ist er hingegen Katzenfeind...

    Meines Erachtens duerfte die blosse Aussage des Vermieters vor den meisten Gerichten nicht ausreichen. Anders sieht es aus, wenn er beispielsweise tatsaechlich schon mal einen Protestpinkler in der Wohnung hatte und den Estrich austauschen durfte. Und wenn es vor Gericht geht, fallen einem guten Anwalt sicherlich auch noch einige andere Argumente ein.

    cu
    Guenni

    Hallo Helena,

    Indexmietvertrag gibt es in Muenchen immer haeufiger, das sich viele Vermieter nicht mehr auf Diskussionen ueber den unsaeglichen Muenchner Mietspiegel einlassen wollen. Der ist naemlich ziemlich offensichtlich schoengerechnet.

    Such mal nach dem Verbraucherpreisindex der letzten Jahre, dann hast Du in etwa einen Ueberblick ueber die zu erwartende Steigerung. Liegt das in Deinem Budget? Dann wuerde ich Dir in Muenchen dazu raten, den Vertrag zu schliessen. Selbst gut verdienende Akademiker haben mitunter Schwierigkeiten, in Muenchen eine halbwegs vernuenftige Wohnung zu finden.

    cu
    Guenni

    Hallo rocoroc,

    da wird Dir niemand wirklich helfen koennen. Klar ist nur: Blumenkaesten auf der Aussenseite kann der Vermieter jederzeit verbieten.

    Die Innenseite des Balkons gehoert jedoch zu dem von Euch gemieteten Raum. Hier braucht der Vermieter einen guten Grund, um das Anbringen von Blumenkaesten verbieten zu koennen. Ob die von Deinem Vermieter genannten Gruende schon ausreichend sind, wird ein Richter jeweils im Einzelfall pruefen muessen. Und wie das ausgeht, steht in den Sternen.

    cu
    Guenni

    Und beim Abschluss darauf achten, dass Schaeden an gemieteten/geleasten Gegenstaenden auch mitversichert sind. Ist bei einer Standard Haftpflichtversicherung nach GDV Bedingungen naemlich nicht mit versichert (Punkt 7.6 der empfohlenen Versicherungsbedingungen der GDV).

    Haftpflicht ist eine der wenigen Versicherungen, die wirklich jeder haben sollte.

    cu
    Guenni

    Sorry Leute,

    aber wenn ich den Eindruck habe, hier gibt es nicht nur einen lautstarken Streit mit vielleicht mal einer "ausgerutschten" Hand, sondern es wird tatsaechlich jemand misshandelt, dann rufe auch ich die Polizei. Kuendigung oder Unfrieden im Haus hin oder her, ich koennte mich nicht mehr im Spiegel ansehen, wenn da tatsaechlich mal etwas ernsthaftes passieren wuerde und ich habe das nicht getan.

    Ich finde diese "geht mich nichts an" Mentalitaet nicht wirklich prickelnd.

    cu
    Guenni

    Hallo Chippelchen,

    der Vermieter darf bei so einem Wechsel lediglich nicht doppelt Miete kassieren. Wenn Du also einer Vereinbarung zugestimmt hast, dass der Nachmieter bereits am 22.5. rein darf, der aber erst ab 1.6. Miete zahlt, bekommst Du nichts zurueck.

    Vorausgesetzt, Du hast den Deal wirklich selber ausgemacht oder aber (stillschweigend) zugestimmt, ist Schluessel bis zum 31. behalten keine gute Idee. Damit machst Du Dich demjenigern gegenueber, mit dem Du das vereinbart hast mit grosser Wahrscheinlichkeit schadenersatzpflichtig.

    cu
    Guenni

    Hallo SteinbockRalph,

    Du musst auch das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Schadenminderungspflicht beachten. Du darfst nicht ein Geraet, das noch 50,- Euro Wert hat, fuer 500,- Euro reparieren lassen. Geht sicherlich nicht nach jedem Cent, aber offensichtlich zu teure Reparaturen fliegen Dir im Streitfall gerne mal um die Ohren.

    In Deutschland gibt es sowas leider nicht, aber die Schweiz hat irgendwannmal eine Lebensdauertabelle fuer Mietgegenstaende herausgegeben. Wenn man sich an der orientiert, ist der Wert von durchschnittlichen Kuehlschraenken und Geschirrspuelern nach 15 Jahren null. Wenn Du also nicht besonders hochwertige Kuechengeraete eingebaut hast, wird es eng.

    cu
    Guenni

    Hallo inflames2k,

    schau mal in die Paragraphen zum Sexualstrafrecht, insbesondere die §§ 180 und 182 StGB. Da duerfte der Hund begraben liegen, auch wenn der Vermieter da meines Erachtens einige Paragrahen miteinander vermischt. Restrisiko hat man aber immer, dass ein Richter das im Zweifelsfall anders sieht.

    Wenn Du tatsaechlich das Recht zur Untervermietung hast, warum vermietest Du nicht selbst an den Bekannten? Da hat der Vermieter viel weniger Einflussmoeglichkeiten.

    cu
    Guenni

    hallo allerseits,

    jup, ein generelles Verbot von Hunden, Katzen und dergleichen hat der BGH gekippt. Tierhaltung gegen den Willen des Vermieters gibt aber immer Aerger. Und wenn das nicht gerade ein Blinden- oder aerztlich empfohlener Therapiehund ist, findet ein Vermieter (bzw. dessen Anwalt) fast immer einen Grund, den noch nachtraeglich verbieten zu lassen.

    cu
    Guenni

    Hallo Mango,

    wenn Ihr bei Einzug nichts festgehalten habt, habt Ihr schlechte Karten. So ein Uebergabeprotokoll hat vor Gericht einigen Wert, da muesstet Ihr schon sehr klar beweisen koennen, dass die Tueren Euch tatsaechlich so uebergeben wurden. Da hilft Euch auch eine Pruefung der Klausel zur Schoenheitsreparatur nicht (vieles wurde in letzter Zeit fuer ungueltig erklaert). Tueren mit Wandfarbe ueberstreichen zaehlt schon als Beschaedigung, die nicht unter die Schoenheitsreparaturen faellt.

    Am Besten mal mit dem Vermieter eine Vorabnahme machen und klaeren, was er denn gerne haette. Nicht jeder Vermieter drueckt einem Mieter auf Teufel komm raus Renovierungspflichten aufs Auge, wenn er weiss, dass der Mieter unschuldig ist.

    cu
    Guenni

    Hallo Meap,

    Meine Meinung: So der Vermieter nicht nachweisen kann, dass Ihr die Buergschaft freiwillig angeboten habt, ist die Buergschaftshoehe insgesamt auf maximal 3 Kaltmieten beschraenkt. Meines Wissens sogar auf 3 Kaltmieten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, etwaige zwischenzeitlich erfolgte Mieterhoehungen zaehlen nicht. Heisst, du musst zwar Kosten der Rechtsverfolgung im Zweifelsfall tragen, aber nur bis zu maximal der Buergschaftssumme. Nur wenn der Vermieter gegen DICH prozessiert, weil Du z.B. trotz Buergschaft nicht zahlst, geht es darueber hinaus.

    Insgesamt heisst auch, dass alle geleisteten Buergschaften beruecksichtigt werden. Gibt es beispielsweise schon eine Kaution, die bei Abschluss des Mietvertrags geleistet wurde, deckt Deine Buergschaft nur die Differenz zu den maximal 3 Monatsmieten nach §551 BGB.

    Wurde also bei Abschluss des Mietvertrags eine Kaltmiete von EUR 500,- vereinbart und eine Kaution von EUR 1000,- geleistet, haftest du maximal mit EUR 500,-.

    cu
    Guenni

    Hallo Meap,

    Meine Meinung: So der Vermieter nicht nachweisen kann, dass Ihr die Buergschaft freiwillig angeboten habt, ist die Buergschaftshoehe insgesamt auf maximal 3 Kaltmieten beschraenkt. Meines Wissens sogar auf 3 Kaltmieten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, etwaige zwischenzeitlich erfolgte Mieterhoehungen zaehlen nicht. Heisst, du musst zwar Kosten der Rechtsverfolgung im Zweifelsfall tragen, aber nur bis zu maximal der Buergschaftssumme. Nur wenn der Vermieter gegen DICH prozessiert, weil Du z.B. trotz Buergschaft nicht zahlst, geht es darueber hinaus.

    Insgesamt heisst auch, dass alle geleisteten Buergschaften beruecksichtigt werden. Gibt es beispielsweise schon eine Kaution, die bei Abschluss des Mietvertrags geleistet wurde, deckt Deine Buergschaft nur die Differenz zu den maximal 3 Monatsmieten nach §551 BGB.

    Wurde also bei Abschluss des Mietvertrags eine Kaltmiete von EUR 500,- vereinbart und eine Kaution von EUR 1000,- geleistet, haftest du maximal mit EUR 500,-.

    cu
    Guenni

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