Beiträge von Guenni

    aber habe ganz ehrlich Bedenken, dass der Vermieter mir einen Strick daraus dreht.

    Diese Bedenken teile ich. Wenn ein Passus nicht gegen geltendes Recht verstoesst, wird vor Gericht ein Fehler im Mietvertrag ueblicherweise durch das ersetzt, was die Parteien damit beabsichtigt hatten. Der Schreibfehler ist somit unerheblich.

    Dazu kommt, dass Du die Bedeutung des Kuendigungsausschlusses missverstehst. Der Satz bedeutet, dass du erstmalig zum 1.10 mit gesetzlicher Kuendigungsfrist kuendigen kannst. Meines Erachtens waere das dann der 31.12.15 und nicht der 30.9.15, allerdings auch nicht der 31.1.16.

    Auch verstehst Du das Urteil des BGH falsch. Das heisst nicht, dass Kuendigungsausschluesse bei Mietvertraegen mit Studenten grundsaetzlich nicht zulaessig sind, sondern lediglich, dass Studenten trotzdem fristgerecht kuendigen koennen, wenn es ein Studiengangwechsel/Auslandssemester/etc waehrend des Studiums erforderlich macht. Das ist bei Dir zum einen nicht der Fall, zum anderen bist du nunmal kein Student mehr.

    Deine Kuendigung ist also meiner Einschatzung nach erst zum 31.12.2015 gueltig. Wenn Du vorher die Zahlung einstellst, begibst Du dich auf ziemlich duennes Eis.

    Die nachtraeglich eingefuegten Punkte sind allerdings eine andere Sache. Ich bezweifle zwar, dass das eine Urkundenfaelschung ist, ob das aber gueltig ist? Wenn er das in Deiner Gegenwart gemacht hat, eventuell. Wenn er das einfach spaeter hinzugefuegt hat, eher nicht. Aber das ist im Zweifelsfall wirklich eine Sache fuer einen Anwalt.

    cu
    Guenni

    Beide Seiten verzichten auf das ordentliche Kündigungsrecht bis zum 31.08.2016.

    Das ist gueltig. Wenn der Vermieter nicht will, muss er bis 31.8.2016 gar nichts machen und kann bis zu diesem Termin munter von Dir und Deinem Vater die Miete kassieren, egal, ob Du dort noch wohnst oder nicht. Alles andere ist ein Entgegenkommen des Vermieters. Und wenn er sagt, ich ich entlasse Euch schon vorher aus dem Mietvertrag, will fuer meinen zusaetzlichen Aufwand aber 2 Monatsmieten haben, so ist das vollkommen normal und ganz sicher kein Betrug.

    Fazit: Du sitzt am kuerzeren Hebel. Zahl die EUR 120,- nach und sei dankbar, dass Du nicht noch ein Jahr blechen musst.

    cu
    Guenni

    Hallo Valentina,

    nach der Rechtsprechung muss sich Vermieter auf alle Faelle einen Abzug "neu fuer alt" gefallen lassen. Dass ein PVC Boden nach 10 Jahren als verschlissen gilt, ist bisher nur die Ansicht eines einzelnen Gerichts. Der Schweizerische Mieterverband sieht hingegen die durchschnittliche Lebensdauer eines PVC Bodens bei 20 Jahren. Darauf, dass sich auch ein anderes Gericht den 10 Jahren anschliesst, wuerde ich mich an Deiner Stelle also nicht verlassen. Wenn ich mir die Fotos so ansehe, ist der Boden mit Ausnahme der beschaedigten Stelle auch noch gut in Schuss und keineswegs verschlissen.

    An Deiner Stelle wuerde ich daher versuchen, mich mit dem Vermieter auf 50:50 zu einigen. Damit sollten beide Seiten leben koennen und ihr habt beide mehr davon, als wenn Ihr das Geld einem Anwalt / dem Gericht hinterherschmeisst.

    cu
    Guenni

    Meiner Erfahrung nach ziemlich viele. Eine Waermedaemmung - egal welcher Art - verhindert den Durchgang der Waerme nicht, sondern verzoegert ihn nur. Und bei so lange vorherrschenden heissen Temperaturen wie zur Zeit braeuchte man schon eine Decke aus einem Meter massiven Stein, um den Durchgang so lange hinauszuzoegern, dass es kuehl bleiben wuerde.

    Dazu kommt dann noch die moderne Bauweise mit schoenen grossen Fenstern, durch die die Sonne ins Zimmer scheinen und selbiges aufheizen kann gepaart mit fehlenden Aussenjalousien, weil die ja bei der Fenstergroesse / -flaeche viel zu viel kosten. Und schon haben wir bei derzeitigem Wetter eine ungeplante Privatsauna.

    cu
    Guenni

    Hallo Bernd,

    wenn Deine Messung stimmt, ist das meiner Meinung nach definitiv zu laut. Wie Zimmerlautstaerke rechtlich definiert ist, findest Du hier. Laesst sich zwar nicht nach Dezibel festmachen, aber wenn Musik waehrend der Nachtruhe gut hoerbar in eine andere Wohnung dringt, musst Du das nicht mehr hinnehmen, auch wenn es "nur" der Bass ist.

    Nur, diesen Anspruch zu haben und ihn durchzusetzen sind zwei Paar verschiedene Stiefel. Als Mieter kannst Du noch den Vermieter mit ins Boot nehmen, aber ob der mehr erreicht als Du? Als Eigentuemer bleibt Dir nur eine Klage. Das ist aufwaendig, teuer und das Ergebnis aufgrund des unterschiedlichen Laermempfindens nie wirklich vorherzusehen.

    Als probates Mittel hat es sich erwiesen, den Verursacher mal mit in die eigene Wohnung zu nehmen damit er selber hoert, wie laut das ist. Eventuell kann man ja den Bass herunterregeln oder entkoppeln, damit er nicht mehr so durch die Waende geht. Wenn das auch nichts hilft, solltest Du ueberlegen, ob Du Deinen Schlafplatz nicht in ein anderes Zimmer verlegen kannst, bevor Du tatsaechlich klagst.

    cu
    Guenni

    Hallo allerseits,

    das ist meines Erachtens so nicht richtig. Das Gesetz stellt von der Formulierung her nicht auf den tatsaechlichen Zustand, sondern auf die vertragliche Verpflichtung ab. Steht nun im Mietvertrag nichts, was auf so eine Verpflichtung hinweist (z.B. moebliertes Zimmer), ist die verkuerzte Kuendigungsfrist wohl nicht anwendbar.

    Eine recht ausfuehrliche Eroerterung zum Thema gibt es hier.

    cu
    Guenni

    Hallo Micha,

    zumindest, wenn Du im Raum Muenchen lebst, wuerdest Du mit Deiner Argumentation auf die Nase fallen. Dort ist naemlich schon vor Gericht entschieden worden, dass Du auf einen Stellplatz nur dann etwas anderes als ein Auto stellen darfst, wenn es Dir im Mietvertrag explizit erlaubt wurde. Siehe dieses Urteil.

    Ich vermute aber mal sehr stark, dass das andere Gerichte aehnlich sehen.

    cu
    Guenni

    Wenn Euch nicht im Mietvertrag ein Mitspracherecht eingeraeumt oder explizit zugesagt wurde, dass die Gemeinschaftsraeume nur von Euch und dem Vermieter genutzt werden, habt ihr meines Erachtens keine rechtliche Handhabe gegenueber dem Hauptmieter.

    Ihr koennt Eurem Vermieter natuerlich beim Gewerbeaufsichtsamt / der Genossenschaft anschwaerzen, wenn Ihr der Ansicht seid, dass das Verhalten nicht zulaessig ist. Allerdings wuerde ich mich in diesem Fall schon mal nach einer neuen Bleibe umsehen, lange wird das Mietverhaeltnis dann wohl nicht mehr dauern.

    cu
    Guenni

    Hallo Tom,

    Gebaeude muessen nur den zum Zeitpunkt Ihrer Errichtung gueltigen Vorschriften entsprechen. Ausnahmen gibt es meines Wissens nur bei gesundheitsgefaehrdenden (Beispiel: Bleirohre, Legionellen, austretendes Asbest) oder aktuell energierelevanten (Beispiel: alte Heizkessel, Daemmung oberste Geschossdecke) Themen. Ein Balkon gehoert da aber nicht dazu.

    Du muesstest also pruefen lassen, ob der Balkon schon bei Errichtung nicht zulaessig war. Nur dann hast Du eine Chance, erfolgreich dagegen vorzugehen.

    cu
    Guenni

    Moeglichkeiten gibt es schon, zum Beispiel die unzumutbare Haerte gleich in §574 BGB. Zweimal umziehen innerhalb eines halben Jahres wird gerne mal als solche Haerte gesehen.

    ABER: verlassen kann man sich darauf nicht, geht je nach Argumenten des Vermieters durchaus auch mal schief. Klagen darauf wuerde ich also nicht, aber als Argument in Verhandlungen mit dem Vermieter eventuell ganz nuetzlich. Schliesslich gibt es auch fuer den ein nicht unerhebliches Risiko, einen eventuellen Prozess zu verlieren.

    cu
    Guenni

    Hallo Rosario,

    Deine Privatsphaere beginnt - wenn im Mietvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist - an der Tuer zu Deiner Wohnung. Die einzige Chance, die Du hier hast: pruefen, ob die gewerbliche Nutzung der Raeume ueberhaupt zulaessig ist. Wenn das Haus in einem reinen Wohngebiet steht, hast Du hier je nach Art des Gewerbes eventuell Chancen.

    Ansonsten bleibt Dir nur ausziehen, wenn die Situation fuer Dich unertraeglich ist.

    cu
    Guenni

    Laut Gesetz muss die Ankuendigung rechtzeitig erfolgen. Was "rechtzeitig" ist, wird aber von den Gerichten durchaus unterschiedlich interpretiert. Bei Berufstaetigen hat sich wohl eine Frist mit den von Dir genannten 3-4 Tagen eingebuergert. Bist Du aber nicht berufstaetig, reicht auch der eine Tag.

    ABER: Unter Umstaenden kann das als Zustimmung zur Modernisierung ausgelegt werden, wenn Du den Handwerker einlaesst (siehe Berliner MieterGemeinschaft).

    Das ist also eine heisse Geschichte, da wuerde ich ehrlich gesagt Euren Awalt zu Rate ziehen, wenn eh schon eine Klage gegen die Modernisierung laeuft.

    cu
    Guenni

    Zur Praezisierung: Eine unaufgefordert angebotene Buergschaft, weil sonst das Mietverhaeltnis nicht zustande kaeme / beendet werden wuerde, ist nach Rechtssprechung des BGH unbeschraenkt gueltig.

    Eine vom Vermieter verlangte Buergschaft bei Abschluss des Mietvertrags ist meines Wissens auch nicht per se unwirksam, die Summe aller geleisteten Sicherheiten, also von Kaution und Buergschaft zusammen, ist aber auf auf 3 Monatsmieten ohne Nebenkosten beschraenkt.

    cu
    Guenni

    Hallo Sandro,

    Dir ist schon klar, dass die angeblich enorm hohen Einnahmen aus Vermietung nur in der Koepfen der Mieterverbaende existieren? Die durchnittliche Rendite aus Vermietung in Deutschland liegt bei 2-3%. Siehe z.B. diesen Link.

    Da mag es die ein oder andere Ausnahme geben, aber generell gilt: Wenn man als normaler kleiner Vermieter einer Wohnung die Zeit, die man ins Vermieten steckt, in einem Nebenjob abends an der Tanke investieren wuerde, haette man mehr davon.

    cu
    Guenni


    Vater Schläft im 33m² Wohnzimmer
    Ich und Freundin schlafen im 13m²
    Milano

    Das solltet Ihr aendern. Die meisten Gerichte stellen bei der Entscheidung, ob eine Ueberbelegung vorliegt, nicht auf die Wohnungsgroesse an sich, sondern auf die Wohnsituation ab. Die mindestens pro Erwachsener Person zur Verfuegung stehende Flaeche setzen die Gerichte je nach Bundesland in der Regel zwischen 10 und 12 Quadratmeter an. Wohnen nun zwei Personen auf 13 Quadratmeter, besteht durchaus ein Risiko, dass ein Richter eine Ueberbelegung bejaht.

    Also Ihr beiden in das 33 Quadratmeter Zimmer, Vater in das 13 Quadratmeter Zimmer, dann sollte sich das Thema Ueberbelegung eigentlich erledigt haben.

    ABER: Dass Du Deine Lebensgefaehrtin so ohne Weiteres aufnehmen darfst, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Der BGH hat schon vor Jahren entschieden, dass fuer die Aufnahme des Lebensgefaehrten eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist. Der Vermieter muss aber in der Regel die Erlaubnis erteilen.

    Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne triftigen Grund, musst Du ihn auf Zustimmung verklagen. Ist Deine Freundin eingezogen, ohne dass Du die Zustimmung des Vermieters hattest, kann das ein Kuendigungsgrund sein.

    cu
    Guenni

    Hilft Dir leider allles nicht. Eine Mitteilung waere nur ausreichend gewesen, wenn es sich bei Deiner Untermieterin um ein nahes Familienmitglied gehandelt haette. Ansonsten benoetigst Du eine Erlaubnis. Die muss Dir der Vermieter zwar in der Regel erteilen, Du kannst Dir das Recht aber nicht einfach nehmen. Im Zweifelsfall musst Du Deinen Vermieter auf Zustimmung verklagen.

    Du hast aber keine Zustimmung eingeholt. Somit hast Du Dich ins Unrecht gesetzt. Ob die Reaktion der Vermieterin rechtens ist, ist wieder ein anderer Punkt. Da empfehle ich Dir aber ebenso wie meine Vorposter den Gang zum Fachanwalt. Mit einem Anwalt streitet man sich nur, wenn man genausoviel Ahnung hat wie der, und das hat in der Regel eben auch nur ein Anwalt oder jemand mit langjaehriger Erfahrung auf dem Gebiet.

    cu
    Guenni

    Hallo Sandberger,

    ich fuerchte, Du wirst da nicht vor 30.9. rauskommen. Unabhaengig davon, ob nun das Mietende 30.9. gueltig ist oder nicht, hast Du die Wohnung nicht am 30.4. zurueckgegeben (Schluesseluebergabe). Somit greift, wenn nicht extra ausgenommen, aller Wahrscheinlichkeit §545 BGB. Das wiederum heisst, Du muesstest sogar noch einmal kuendigen. Sonst verlaengert sich der Vetrag, wenn die Klausel gueltig ist, um ein weiteres Jahr, wenn ungueltig zumindest um einen Monat.

    Ein Anwalt, der sich das Ganze mal naeher ansieht, waere deshalb sicherlich sinnvoll. Und zwar schnellstmoeglich, bevor die Kuendigungsfrist zum 30.9. abgelaufen ist.

    cu
    Guenni

    Ach, Leute,

    Eure Ratschlaege moegen ja rechtlich richtig sein, aber offensichtlich habt Ihr niemals mit dem Vermieter zusammen in einem Haus gewohnt. Wenn man nicht absoluter Masochist ist, streitet man in so einer Situation nicht mit seinem Vermieter. Das bringt einem ausser regelmaessigen schlaflosen Naechten und vielen grauen Haaren nichts ein.

    Mein Rat: Wenn Dir die Wohnung und die Umgebung ansonsten gefaellt, lass Dir doch von einem Handwerker ein Angebot machen, was der Einbau der Tuer kostet, lade Deinem Vermieter zu einem Einweihungsessen/Grillabend/Strassenparty oder aehnlichem ein. Wenn ihr dann nach dem dritten Bier beim Du gelandet seid, leg ihm doch so ganz nebenbei das Angebot vor und frag ihn, ob er sich darum kuemmert oder ob Du das selbst in die Hand nehmen und von der Miete einbehalten sollst.

    Die Loesung ist alles andere als rechtssicher, aber Dein Vermieter ist offensichtlich von der traegen Sorte, wenn Du da nicht das ein oder andere selbst in die Hand nimmst, wirst Du da auf Dauer nicht gluecklich werden.

    cu
    Guenni

    Halo Sery,

    ohne Kenntnis des Mietvertrags wird Dir das keiner hier genau sagen koennen, aber vermutlich ja.

    Nebenkosten werden in der Regel nach Verbrauch abgerechnet und das, was Du bzw. das Jobcenter monatlich bezahlt, ist lediglich eine Vorauszahlung, die aufgrund des Verbrauchs berechnet wird. Du hast regelmaessig Besuch --> hoeherer Verbrauch --> hoehere Nebenkosten --> hoehere Vorauszahlung.

    Selbst wenn Du einen Vetrag mit pauschalen Nebenkosten hast, steht da normalerweise drin, was in diesem pauschalen Nebenkosten beinhaltet ist. Und regelmaessiger Besuch mit Uebernachtungen ist da meistens ausgenommen.

    cu
    Guenni

    Hallo Winron,

    ich bezweifle, dass der Vertrag unwirksam ist. Ein Vertrag mit einem Minderjaehrigen ist normalerweise maximal schwebend unwirksam. Wenn Dein Mitbewohner nach Erreichen des 18. Lebensjahres auch nur eine Monatsmiete ueberwiesen hat hat, duerfte aus dem schwebend unwirksamen Mietvertrag ein wirksamer geworden sein. Abgesehen davon gibt es genuegend Ausnahmen von dieser Minderjaehrigenregel, beispielsweise wenn der Minderjährige die Miete aus seinem (Ausbildungs)gehalt aus einem genehmigten Arbeitsverhaeltnis bezahlen kann.

    Ausgehend von obiger Argumentation ist der Mietvertrag nach wie vor gueltig, da er nur mit Einverstaendnis aller 3 dort genannten Parteien, also auch mit Deiner, geaendert werden kann. Der Vermieter muss aber die Miete nicht anteilig von den beiden Mietern kassieren, sondern kann sich an jeden der Vertragspartner wenden. Die muessen dann im Innenverhaeltnis schauen, wie sie miteinander klarkommen. Das heisst, der Vermieter kann das Geld von Dir fordern und muss auch Deine Aufloesung nicht anerkennen.

    Sollte der Vetrag mit Deinem Mitbewohner aber tatsaechlich ungueltig oder gueltig beendet worden sein, hilft Dir das aber trotzdem nicht. Du warst schliesslich nicht nicht minderjaehrig, als Du den Vetrag geschlossen hast. Das Risiko aus der Minderjaehrigkeit des Mitmieters traegst Du als Vertragspartner also genauso und kannst es nicht alleinig auf den Vermieter abwaelzen.

    Das Ganze hat aber sehr viele wenns und abers, wie das im Zweifelsfall vor Gericht ausgehen wuerde, kann Dir vermutlich nur ein Hellseher sagen.

    Vernuenftigste Loesung waere meines Erachtens, wenn Du Dir von deinem Vermieter die Genehmigung zur Untervermietung holst und das freie Zimmer untervermietest und das Geld fuer die Wohnung so zusammenbekommst. Zumindest bis du ordentlich kuendigen kannst.

    Alternativ kannst Du den Vermieter ja noch einmal hoeflich bitten, ob er nicht doch einem Aufloesungsvertrag zustimmt. Einen Anspruch darauf hast Du aber meines Erachtens nicht.

    cu
    Guenni

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