Bürgschaft wegen Probezeit

  • Hallo,

    wir, mein Freund und ich, haben eine neue Wohnung gefunden und sind kurz davor, den Mietvertrag zu unterschreiben. Da ich derzeit noch in der Probezeit bin, verlangt der Vermieter eine Sicherheit in Form der Bürgschaft, die mein Vater als Bürge übernehmen würde.

    Mein Freund ist unbefristet und ungekündigt angestellt.

    Mündlich wurde uns zugesichert, dass die Bürgschaft aufgehoben und zurückgeschickt wird, sobald ich eine Arbeitgeberbestätigung über ein unbefristetes und ungekündigtes Anstellungsverhältnis vorlegen kann. Der Bürgschaftsvertrag selbst ist jedoch unbefristet ausgestellt.

    Ist diese mündliche Zusage der Hausverwaltungsmitarbeiterin rechtlich ausreichend und wird die Bürgschaft tatsächlich bei Vorlage solch einer Arbeitgeberbestätigung zurückgeschickt/aufgehoben? Oder haben wir im Nachhinein nichts in der Hand und die Bürgschaft bleibt unbefristet bestehen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Beste Grüße
    Andrea

  • Gibt es noch eine Kaution? Wenn ja, wieviele Kaltmieten? Mehr als 3 Kaltmieten Sicherheitsleistung sind per Gesetz verboten. Gibt es also eine Kaution über drei Kaltmieten, ist jede vom Vermieter geforderte Bürgschaft unwirksam. Wenn es ein Privatvermieter ist, ist er meist mietrechtlich ungebildet und verlangt etwas, was er nicht darf. Das ist dann sein Pech, denn wenn man die volle Mietkaution geleistet hat, kann er die Bürgschaft nicht nutzen.

    Mündliche Zusagen sind wertlos, da sie nicht beweisbar sind. Nur schriftliches ist was wert.

  • Zur Praezisierung: Eine unaufgefordert angebotene Buergschaft, weil sonst das Mietverhaeltnis nicht zustande kaeme / beendet werden wuerde, ist nach Rechtssprechung des BGH unbeschraenkt gueltig.

    Eine vom Vermieter verlangte Buergschaft bei Abschluss des Mietvertrags ist meines Wissens auch nicht per se unwirksam, die Summe aller geleisteten Sicherheiten, also von Kaution und Buergschaft zusammen, ist aber auf auf 3 Monatsmieten ohne Nebenkosten beschraenkt.

    cu
    Guenni

  • Vielen Dank für die schnellen Reaktionen.

    Ja, eine Kaution muss in Höhe von 3 Nettokaltmieten hinterlegt werden. Gemäß den Antworten wäre die Bürgschaft somit unwirksam und für die Hausverwaltung völlig wertlos. Aber warum stellt die Hausverwaltung (kein privater Vermieter!) solch eine Bürgschaft aus, obwohl sie genau wissen, dass es die Kaution geben wird und die Bürgschaft damit umwirksam wäre?

    Hat man ungeachtet der Tatsache, dass mündliche Zusagen wertlos sind, die Möglichkeit die Bürgschaft anderweitig zurückzufordern?

    Vielen Dank vorab.

    Grüße
    Andrea

  • Vielen Dank für die schnellen Reaktionen.

    Ja, eine Kaution muss in Höhe von 3 Nettokaltmieten hinterlegt werden. Gemäß den Antworten wäre die Bürgschaft somit unwirksam und für die Hausverwaltung völlig wertlos. Aber warum stellt die Hausverwaltung (kein privater Vermieter!) solch eine Bürgschaft aus, obwohl sie genau wissen, dass es die Kaution geben wird und die Bürgschaft damit umwirksam wäre?

    Hat man ungeachtet der Tatsache, dass mündliche Zusagen wertlos sind, die Möglichkeit die Bürgschaft anderweitig zurückzufordern?

    Vielen Dank vorab.

    Grüße
    Andrea

    Naja, ich würde mir das auszufüllende Bürgschaftsformular genau anschauen, ob da irgendwo steht, dass der Mieter diese freiwillig (und somit zusätzlich gültig über die Kaution hinaus) anbietet.
    Dann wäre sie wirksam und wie Guenni schreibt, unbeschränkt gültig.
    Dann kann man die Bürgschaft auch nicht zurückfordern.

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