Hallo,
folgendes Anliegen. In meinem Mietvertag steht als Vertragsklausel:
§ 3 Miete und Betriebskosten
...
Zieht der Vermieter vor Ende eines Abrechnungszeitraums aus, trägt der Mieter die Kosten der Zwischenablesung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, es sei denn, der Mieter hat berechtigterweise fristlos gekündigt (vgl. § 3 abs. 4,1).
Berliner MieterGemeinschaft e.V.:
Die Kosten dieser Zwischenablesung sind grundsätzlich nicht auf die Mieter/innen umlegbar. Vielmehr werden sie zu den Verwaltungskosten gezählt, die vom Vermieter zu tragen sind (BGH, Urt. v. 14.11.2007, AZ: VIII ZR 19/07). Der Grund hierfür ist, dass der Mieterwechsel und damit die Notwendigkeit der Zwischenablesung regelmäßig in den Risikobereich des Vermieters fällt. Außerdem sind die Zwischenablesungskosten weder vom Verbrauch abhängig, noch handelt es sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Kosten. Allerdings kann und darf etwas anderes zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden (BGH, s.o.; LG Berlin, Urt. v. 08.02.2005, AZ: 64 S 466/04). Dies gilt aber nur für Individualvereinbarungen – bei Formularklauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, ist eine solche Kostenumwälzung nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam (AG Hohenschönhausen, Urt. v. 31.03.2008, AZ: 16 C 205/07).
Ich ging davon aus, dass ich die Kosten tragen muss.
Was bedeutet nun die Info von der Berliner MieterGemeinschaft e.V.?