Zwischenablesung laut Mietvertrag

  • Hallo,

    folgendes Anliegen. In meinem Mietvertag steht als Vertragsklausel:

    § 3 Miete und Betriebskosten
    ...
    Zieht der Vermieter vor Ende eines Abrechnungszeitraums aus, trägt der Mieter die Kosten der Zwischenablesung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, es sei denn, der Mieter hat berechtigterweise fristlos gekündigt (vgl. § 3 abs. 4,1).


    Berliner MieterGemeinschaft e.V.:
    Die Kosten dieser Zwischenablesung sind grundsätzlich nicht auf die Mieter/innen umlegbar. Vielmehr werden sie zu den Verwaltungskosten gezählt, die vom Vermieter zu tragen sind (BGH, Urt. v. 14.11.2007, AZ: VIII ZR 19/07). Der Grund hierfür ist, dass der Mieterwechsel und damit die Notwendigkeit der Zwischenablesung regelmäßig in den Risikobereich des Vermieters fällt. Außerdem sind die Zwischenablesungskosten weder vom Verbrauch abhängig, noch handelt es sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Kosten. Allerdings kann und darf etwas anderes zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden (BGH, s.o.; LG Berlin, Urt. v. 08.02.2005, AZ: 64 S 466/04). Dies gilt aber nur für Individualvereinbarungen – bei Formularklauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, ist eine solche Kostenumwälzung nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam (AG Hohenschönhausen, Urt. v. 31.03.2008, AZ: 16 C 205/07).

    Ich ging davon aus, dass ich die Kosten tragen muss.

    Was bedeutet nun die Info von der Berliner MieterGemeinschaft e.V.?

  • Haraldino:

    "In meinem Mietvertag steht als Vertragsklausel:
    § 3 Miete und Betriebskosten
    ...
    Zieht der Vermieter
    vor Ende eines Abrechnungszeitraums aus, trägt der Mieter die Kosten der Zwischenablesung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, es sei denn, der Mieter hat berechtigterweise fristlos gekündigt (vgl. § 3 abs. 4,1)."
    - Ähem, der VERmieter...?

    "Ich ging davon aus, dass ich die Kosten tragen muss."
    - Würde ich auch.

    "Was bedeutet nun die Info von der Berliner MieterGemeinschaft e.V.?"
    - Frag' sie...

  • Vermieter muss die Kosten tragen.

    ...und schon wieder gebe ich Dir nicht so ohne weiteres Recht. Der BGH hat entschieden, dass eine Kostenumlage über den Mietvertrag realisierbar ist, hat sich diesbezüglich aber nicht geäußert, ob hierfür eine Individualvereinbarung notwendig ist.
    Meiner Meinung nach kann das auch über einen Formularvertrag erfolgen, da ich hier keinen Verstoß gegen Treu und Glauben erkenne.

    Das Urteil des AG Hohenschönhausen ist hier wenig bis gar nichts wert.

    Fakt ist, dass hier eine Kostenumlage vertraglich vereinbart wurde. Nun müsste vermutlich ein AG vor Ort entscheiden, ob hier eine Individualvereinbarung von Nöten ist.
    So eine Zwischenablesung kostet ca. 15-30 EUR. Ob man hierfür einen Rechtsstreit vom Zaun brechen möchte, ist dem Fragesteller überlassen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich bin auch der Meinung, dass in diesem Fall der Mieter die Zwischenablesung bezahlen muss. Ist zum Thema nichts vereinbart, dann zahlt der Vermieter. Da es aber heißt, dass im Mietvertrag etwas anderes vereinbart werden kann, was hier ja geschieht, ist der Mieter am Ball.

    Es heißt "im Mietvertrag" und nicht in einer Individualvereinbarung.

  • Es wird klar geregelt, dass die Zwischenablesung keine Betriebskosten darstellt, sondern Verwaltungskosten. Ihr könnt ja nun nicht eure Verwaltungskosten auf den Mieter umlegen, auch wenn das im Mietvertrag geregelt ist, dass der Mieter diese Kosten zu tragen hat. Das ist genau das Gleiche.

    Leipziger: Bei uns beiden treffen einfach zwei Welten aufeinander, du bist der Praktiker, ich der Theoretiker. Im Vertrag kann letztendlich alles drinne stehen, ob es aber im Streitfall durchsetzbar ist, ist eine andere Frage. Und ich beantworte die Fragen immer theoretisch.

    EDIT:
    In diesem Fall ist wohl eine Ausnahme möglich.

    Umlage auf den Mieter ist möglich, "allerdings mit folgenden Einschränkungen:

    1. Der Kostenpunkt Nutzerwechselgebühr/Kosten bei Nuterwechsel muss eindeutig im Mietvertrag geregelt sein.
    2. In dieser Regelung muss klargestellt sein, dass der Mieter nur bei Auszug diese Kosten trägt, nicht aber bei Einzug.
    3. Handelt es sich um eine AGB- Klausel ("Kleingedrucktes" - das ist in Wohnraummietverträgen meistens der Fall), dann muss zwingend auch darauf hingewiesen werden, dass dies nicht gilt, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter zu vertreten ist. Fehlt dieser Hinweis, ist die Klausel insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Langenberg, Betriebskostenrecht, 6. Aufl. Rdnr. I 7; Beyer in WuM 2013, 77)."

    Einmal editiert, zuletzt von toffer2105 (22. Oktober 2015 um 11:05)

  • Zitat

    Leipziger: Bei uns beiden treffen einfach zwei Welten aufeinander, du bist der Praktiker, ich der Theoretiker. Im Vertrag kann letztendlich alles drinne stehen, ob es aber im Streitfall durchsetzbar ist, ist eine andere Frage. Und ich beantworte die Fragen immer theoretisch.

    Ich bin eigentlich ein Theoretiker vor dem Herrn, versuche aber immer das Risiko für den Fragesteller im Auge zu behalten. Ich zahle für meine Objekte für die Ablesung knapp 20 €. Es muss schlicht und einfach überlegt werden, ob sich der Aufwand lohnt, bzw. hier ein Prozess angestrebt werden soll. Solange der Sachverhalt nicht zu 100% eindeutig ist, würde ich mir zweimal überlegen, ob ich die Kosten nicht einfach zahle.

    Die Tatsache, dass es sich nicht um Betriebskosten handelt ist ja auch eindeutig. Darum ging es nie.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich bin eigentlich ein Theoretiker vor dem Herrn, versuche aber immer das Risiko für den Fragesteller im Auge zu behalten. Ich zahle für meine Objekte für die Ablesung knapp 20 €. Es muss schlicht und einfach überlegt werden, ob sich der Aufwand lohnt, bzw. hier ein Prozess angestrebt werden soll. Solange der Sachverhalt nicht zu 100% eindeutig ist, würde ich mir zweimal überlegen, ob ich die Kosten nicht einfach zahle.

    Naja deine Aussage zeigt aber gerade deutlich, dass du der Praktiker bist ;). Aber ansonsten bin ich grundsätzlich absolut bei dir, mir wäre es in diesem Fall auch nicht wert zu streiten. Aber dennnoch ist halt nicht jede Vereinbarung wirksam, auch wenn sie von zwei mündigen Bürgern abgeschlossen wurde.

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