Nebenkosten insgesamt - Heizkosten insbesondere

  • Moin, Moin,

    ich lebe in einer Stadt im Mündungsgebiet der Elbe und bin Mieter einer 2 Raum Wohnung.
    Gegenstand meiner Anfrage sind die Nebenkosten die durch die Hausverwaltung jährlich
    abgerechnet werden. Die Heizkosten werden mittels elektronischer Fühler gemessen und
    durch Brunata abgerechnet.

    Die Hausverwaltung vermietet rund 400 Wohnungen an unserem Standort. Mir kommen
    Zweifel hinsichtlich der Abrechnungen.

    1) Kann die Hausverwaltung alleine entscheiden über beispielsweise die Löhne der Hausmeister,
    Abschluss von Versicherungen ect.

    2) Wie sichern wir Mieter uns den preiswertesten Anbieter für Allgemeinstrom und Gas? Haben wir das Recht den Lieferanten selber zu bestimmen.

    Die Wohnanlage war in genossenschaftlichem Besitz. Da war alles transparent und nachvollziehbar, weil es einen
    Mieterrat gab. jetzt sieht es aber anders aus.

    Hoffe Ihr könnt mich aufklären.

    Liebe Grüße
    Rolf

  • Hallo,

    Zitat

    Kann die Hausverwaltung alleine entscheiden über beispielsweise die Löhne der Hausmeister,
    Abschluss von Versicherungen ect.

    Selbstverständlich! Wer sollte das sonst entscheiden? Du kannst nur ein Veto einlegen, wenn Du dem Vermieter ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nachweisen kannst.

    Zitat

    Wie sichern wir Mieter uns den preiswertesten Anbieter für Allgemeinstrom und Gas? Haben wir das Recht den Lieferanten selber zu bestimmen.

    Der Mieter hat keinen Anspruch auf den preiswertesten Anbieter. Wie wollen die Mieter denn selbst einen Anbieter bestimmen? Mieter A will die lokalen Stadtwerke, Mieter B will E-on, Mieter C will Yellowstrom. Es kann nur einen Anbieter geben und den sucht immer der Eigentümer/Vermieter der Immobilie heraus.

    Grundsätzlich ist es nur mit einem schwierigen Aufwand möglich, die Mieter in solche Dinge einzubinden. In der Regel fehlt einem Verwalter dazu die Zeit und die Lust.

    Ansonsten entscheidet immer der Eigentümer der Immobilie, wie diese bewirtschaftet wird. Bei einer Wohnungsgenossenschaft kann das anders sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zu 1) ja, wenn vom Vermieter dazu bevollmächtigt. Was i. d. R. der Fall ist.

    Zu 2) Frage 1: Der Vermieter ist zwar zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet, nicht aber auf Deibel komm raus den billigsten Anbieter zu wählen.

    Zu 2) Frage 2: nein

    Zitat

    Mir kommen
    Zweifel hinsichtlich der Abrechnungen.

    Dann fordert man beim Vermieter bzw. der HV sein Recht zur Belegeinsicht und Erklärung der Abrechnung ein.

    Beseitigt das die Zweifel nicht läßt man die Abrechnung fachanwaltlich prüfen.

  • Hallo,


    Selbstverständlich! Wer sollte das sonst entscheiden? Du kannst nur ein Veto einlegen, wenn Du dem Vermieter ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nachweisen kannst.


    Der Mieter hat keinen Anspruch auf den preiswertesten Anbieter. Wie wollen die Mieter denn selbst einen Anbieter bestimmen? Mieter A will die lokalen Stadtwerke, Mieter B will E-on, Mieter C will Yellowstrom. Es kann nur einen Anbieter geben und den sucht immer der Eigentümer/Vermieter der Immobilie heraus.

    Grundsätzlich ist es nur mit einem schwierigen Aufwand möglich, die Mieter in solche Dinge einzubinden. In der Regel fehlt einem Verwalter dazu die Zeit und die Lust.

    Ansonsten entscheidet immer der Eigentümer der Immobilie, wie diese bewirtschaftet wird. Bei einer Wohnungsgenossenschaft kann das anders sein.


    Moin, Moin Leipziger82,

    wir haben das bei der genossenschaftlichen Vermietergesellschaft durch den Mieterbeirat gemacht, der die Grundlagen festlegte.
    Wo, wann und wie bezogen wird.

    LG Rolf

  • Zu 1) ja, wenn vom Vermieter dazu bevollmächtigt. Was i. d. R. der Fall ist.

    Zu 2) Frage 1: Der Vermieter ist zwar zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet, nicht aber auf Deibel komm raus den billigsten Anbieter zu wählen.

    Zu 2) Frage 2: nein


    Dann fordert man beim Vermieter bzw. der HV sein Recht zur Belegeinsicht und Erklärung der Abrechnung ein.

    Beseitigt das die Zweifel nicht läßt man die Abrechnung fachanwaltlich prüfen.

    Moin, Moin anitari,

    danke für Deine Antwort.

    LG Rolf

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