Zusätzliche Vereinbarung: Der Vermieter schuldet keine Nebenkostenabrechnung

  • Hallo,
    mein Freund und ich haben nach langer Suche endlich eine Wohnung gefunden uns zugesagt bekommen. Als der Vermieter uns nun den Mietvertrag zugeschickt hat, kamen mir einige der SONSTIGEN VEREINBARUNGEN am Ende des Vertrages merkwürdig vor und ich weiß nicht wie ich damit umgehen soll.

    Dort steht:

    Die Nebenkosten Vorauszahlung ist für eine ordnungsgemäße Beheizung, zur Vermeidung von Schimmelschäden konzipiert. Nachzahlungen auf Abrechnung sind möglich, Rückerstattungen finden jedoch nicht statt. Der Vermieter schuldet keine Abrechnung der Nebenkosten.

    Zur Info: Die Wohnung ist 100qm groß und die Nebenkosten sind mit 160 Euro angesetzt.

    Wir wollen die Wohnung unbedingt haben und nun stellt sich die Frage ob eine solche "Vereinbarung" überhaupt zulässig ist? Welche Möglichkeiten haben wir?


    Vielen Dank und Grüße,
    Alexandra P.

  • Was ist denn alles mit den 160,- Euro Nebenkosten alles abgegolten? Auf den ersten Blick scheinen mir nämlich diese 160,- Euro für kalte und warme Betriebskosten nicht zu hoch zu sein. Wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die Betriebskosten durch euch höher als kalkuliert ausfallen, dann kann er eine Nachforderung stellen.

    Solche Abrechnungen mit einer Nebenkostenpauschale sind aber nur in einem Haus mit nur 2 Wohnungen möglich, in der eine vom Vermieter bewohnt wird. Trifft das zu?

  • Es handelt sich um ein Miethaus mit 8 Parteien. Der Vermieter wohnt nicht vor Ort. In den Nebenkosten sind Wasser, Beleuchtung, Müll, Breitbandanschluss, Hausreinigung etc. und auch Heizkosten inbegriffen.
    Ich störe mich nicht an der Höhe des Betrags von 160€, sondern daran, dass ein keine Rückerstattungen stattfinden, egal wie hoch der Verbrauch war und, dass der Vermieter mir keine Nebenkostenabrechnung schuldet. Das kann doch gar nicht sein, oder?

  • Nachzahlungen auf Abrechnung sind möglich,
    Der Vermieter schuldet keine Abrechnung der Nebenkosten.


    Dies scheint sich doch zu widersprechen.
    Da dies m.E. für den Mieter nachteilig ist, halte ich diesen Passus für unwirksam.

  • Bei einem Mehrfamilienhaus muss der Vermieter die Heizkosten zwingend nach Verbrauch abrechnen. Hier liegt ein schwerer Verstoß gegen Die Heizkostenverordnung vor und in ein Haus mit einem solchen Vermieter würde ich nicht einziehen. Dieseer VM wird sicherlich auch bei anderen Gelegenheiten gegen jedes Recht verstoßen.

  • Hallo,
    mein Freund und ich haben nach langer Suche endlich eine Wohnung gefunden uns zugesagt bekommen. Als der Vermieter uns nun den Mietvertrag zugeschickt hat, kamen mir einige der SONSTIGEN VEREINBARUNGEN am Ende des Vertrages merkwürdig vor und ich weiß nicht wie ich damit umgehen soll.

    Dort steht:

    Die Nebenkosten Vorauszahlung ist für eine ordnungsgemäße Beheizung, zur Vermeidung von Schimmelschäden konzipiert. Nachzahlungen auf Abrechnung sind möglich, Rückerstattungen finden jedoch nicht statt. Der Vermieter schuldet keine Abrechnung der Nebenkosten.

    Zur Info: Die Wohnung ist 100qm groß und die Nebenkosten sind mit 160 Euro angesetzt.

    Wir wollen die Wohnung unbedingt haben und nun stellt sich die Frage ob eine solche "Vereinbarung" überhaupt zulässig ist? Welche Möglichkeiten haben wir?


    Vielen Dank und Grüße,
    Alexandra P.

    Hallo,

    zunächst wir darauf hingewiesen, dass eine Abrechnungspflicht für den Vermieter nur dann besteht, wenn mietvertraglich vereinbart wurde, dass die Mietpartei Vorauszahlungen erbringen muss, was hier der Fall sein dürfte!

    Da hier keine Pauschale vereinbart ist, ist dieser Passus nicht rechtens!

    Wurde in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Mietpartei Vorauszahlungen leisten muss, ist der Vermieter gem. § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verpflichtet über die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen!

    Die Vereinbarung stellt für den Mieter eine ungerechtfertigte Benachteiligung dar und ist somit unwirksam.

    Solltet ihr die Wohnung unbedingt haben wollen, dann könnte man dem Vermieter nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres mithilfe eines Anwalte um die Ohren fetzen. Vielleicht sollte man aber die Angelegenheit vorher klären auch wenn die Gefahr besteht, dass man die Wohnung dann nicht bekommt.

    Gruß

    BHShuber

  • Zitat

    Die Nebenkosten Vorauszahlung ist für eine ordnungsgemäße Beheizung, zur Vermeidung von Schimmelschäden konzipiert. Nachzahlungen auf Abrechnung sind möglich, Rückerstattungen finden jedoch nicht statt. Der Vermieter schuldet keine Abrechnung der Nebenkosten.

    Ich schließe mich dem Vorredner an:

    Wenn Vorauszahlungen auf Betriebskosten vereinbart worden sind, muss der Vermieter auch abrechnen. Für den Fall, dass sich ein Guthaben ergibt, ist er auch verpflichtet, dieses auszuzahlen.

    Ansonsten finde ich die Höhe der Vorauszahlung etwas gering. Das sind nur 1,60 €/m². Je nach Heizungsart, bzw. Anzahl der Betriebskostenarten können das gern mal zwischen 2-2,50 €/m² sein.

    Zitat

    Wir wollen die Wohnung unbedingt haben und nun stellt sich die Frage ob eine solche "Vereinbarung" überhaupt zulässig ist? Welche Möglichkeiten haben wir?

    Selbst wenn Ihr den Vertrag unterschreibt, dürfte das keine nachteiligen Folgen für Euch haben. Hier greift der § 307 BGB, wonach derartige Klauseln einfach unwirksam bleiben, auch wenn Ihr unterschreibt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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