Aufrechnungserklärung durch den Vermieter

  • Hallo,

    angenommen, ein Vermieter meint, wegen (angeblicher) Schadenersatzansprüche die Kaution des Mieters nach Auszug einbehalten zu müssen und erklärt die Aufrechnung der Kaution. Ich konnte leider nirgendwo etwas Genaueres darüber finden, ob die Aufrechnungserklärung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Beendigung des Mietverhältnisses erklärt werden kann. Die Forderung (also in diesem Fall die Kaution) muss ja fällig und einredefrei sein, um aufrechnen zu können-aber ab wann ist die Forderung des Mieters auf Auszahlung der Kaution fällig? Sie ist ja nicht direkt nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, daher weiss ich nicht, wie es sich mit der Aufrechnung verhält...

    Einmal editiert, zuletzt von Minn (19. September 2015 um 13:55)

  • angenommen, ein Vermieter meint, wegen (angeblicher) Schadenersatzansprüche die Kaution des Mieters nach Auszug einbehalten zu müssen und erklärt die Aufrechnung der Kaution. Ich konnte leider nirgendwo etwas Genaueres darüber finden, ob die Aufrechnungserklärung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Beendigung des Mietverhältnisses erklärt werden kann. Die Forderung (also in diesem Fall die Kaution) muss ja fällig und einredefrei sein, um aufrechnen zu können-aber ab wann ist die Forderung des Mieters auf Auszahlung der Kaution fällig? Sie ist ja nicht direkt nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, daher weiss ich nicht, wie es sich mit der Aufrechnung verhält...


    Da nach Rückgabe einer Mietsache noch sechs Monate versteckte Mängel reklamiert werden können, nach sechs Monaten.

  • was wäre dann aber, wenn der Vermieter vor Ablauf dieser Frist die Aufrechnung erklärt? Im konkreten Fall nach 4 Monaten.
    Andererseits wäre eine Aufrechnungserklärung nach z.B. 6 1/2 Monaten wiederum zu spät (Verjährung). Habe da ein Verständnisproblem.

    Einmal editiert, zuletzt von Minn (19. September 2015 um 15:36)

  • was wäre dann aber, wenn der Vermieter vor Ablauf dieser Frist die Aufrechnung erklärt? Im konkreten Fall nach 4 Monaten.


    Dann hat er seine max. mögliche Frist selbst um zwei Monate verkürzt. Kann dem Mieter nur recht sein.

  • Hat dies denn überhaupt Auswirkungen? Der Mieter käme ja so oder so nur noch per Gericht an sein Geld


    Dann soll er einen Mahnbescheid beantragen bzw. eine Zahlungsklage einreichen.

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