Kündigung wegen Zahlungsverzugs rechtens?

  • Hallo zusammen,

    ich wohne in einer 3er WG und wir haben im vergangenen Jahr zusammen einen Mietvertrag für unsere Wohnung unterschrieben.
    Jetzt erreichte uns eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Frist bis zum Ende des Jahres wegen Zahlungsverzugs. Insgesamt ist die Miete an 7 Monaten ein paar Tage zu spät überwiesen worden. In den meisten Fällen waren es 1-3 Tage, zweimal aber sogar 10-12 Tage. Es war schlichtweg unser Verschulden, weil wir da zu schludrig waren.
    Wir vermuten schon seit längerem, dass der Vermieter, der mehrere Objekte besitzt, auch unsere Wohnung "leer" haben möchte um diese wie die andern Parteien zu sanieren und zu verkaufen.

    Ich habe mich eigentlich soweit eingelesen und vermute, dass die Kündigung somit rechtens ist. Allerdings gab es auch schon Fälle wo anders entschieden worden ist, da eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung auch in diesem Fall unverhältnismäßig ist. (Vorher wurden Sachen auch telefonisch geklärt, man hätte uns vielleicht auch erst einmal anrufen, oder mahnen können)
    Es gibt zudem einige Punkte, die der Vermieter nicht beachtet hat, beispielsweise uns über eine Baustelle in der unteren Wohnung zu informieren, auf der mehrere Monate lang bis zu 10 Stunden täglich lautstark gearbeitet wurde.

    Meine Frage ist, ob es Sinn macht sich im Zweifel Rechtsbeistand zu suchen um die Kündigung unwirksam zu machen. Natürlich möchten wir am liebsten eine einvernehmliche Lösung finden und die Wohnung noch einige Monate weiter nutzen, danach würden wir sowieso ausziehen. Leider steht uns bis nächste Woche kein Ansprechpartner des Vermieters zur Verfügung, sodass ich mich gerne im Vorfeld schon ein bisschen informieren möchte.

    Ich hoffe ihr könnt mir helfen!

    Grüße Flo

    Einmal editiert, zuletzt von Flogrueg (18. September 2015 um 14:12)

  • Allerdings gab es auch schon Fälle wo anders entschieden worden ist, da eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung auch in diesem Fall unverhältnismäßig ist.

    Unverhältnismäßig wäre hier einen fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

    Eine fristgerechte Kündigung bedarf keiner Abmahnung.

    Zitat

    Es gibt zudem einige Punkte, die der Vermieter nicht beachtet hat, beispielsweise uns über eine Baustelle in der unteren Wohnung zu informieren, auf der mehrere Monate lang bis zu 10 Stunden täglich lautstark gearbeitet wurde.

    Was hat das jetzt mit der Kündigung zu tun?

    Zitat

    Insgesamt ist die Miete an 7 Monaten ein paar Tage zu spät überwiesen worden. In den meisten Fällen waren es 1-3 Tage

    1 - 3 Tage zu spät überwiesen kann bedeuten das die Miete bis zu 5 Tage später auf dem Konto war.

    Zum Beispiel, Freitag, schon 3. Werktag, Abend nach 20 Uhr überwiesen, Samstag, Sonntag keine Buchung, Montag evtl. Feiertag, also auch keine Buchung, dann ist die Miete frühestens am 7. Werktag eingegangen.

  • Okay vielen Dank erstmal :).
    Allerdings stellt sich mir immer noch die Frage ob das jetzt alles rechtens ist oder nicht und ob sich juristischer Beistand in unserem Falle lohnt.

    Unverhältnismäßig wäre hier einen fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

    Eine fristgerechte Kündigung bedarf keiner Abmahnung.

    1 - 3 Tage zu spät überwiesen kann bedeuten das die Miete bis zu 5 Tage später auf dem Konto war.

    Zum Beispiel, Freitag, schon 3. Werktag, Abend nach 20 Uhr überwiesen, Samstag, Sonntag keine Buchung, Montag evtl. Feiertag, also auch keine Buchung, dann ist die Miete frühestens am 7. Werktag eingegangen.

    VIII ZR 107/12 bei dem Urteil wurde aber eben von geringfügigen Verspätungen gesprochen, also kann man nicht einfach fristgerecht kündigen, fristlos schon gar nicht. D.h. in unserem Falle müsste auch vorher eine Abmahnung erfolgen.

    Sorry, klar, ich meinte damit, dass die Miete dann auf dem Konto war. Also 1-3 Tage, bzw zweimal 10-12 Tage zu spät. Aber das von dir beschreibende Szenario verrät ja schon, dass Sonntag und Feiertag keine Werktage sind und es in dem Fall dann auch okay ist wenn die Miete am 6. auf dem Konto ist, solange eben nur 3 Werktage dazwischen liegen.

    Einmal editiert, zuletzt von Flogrueg (18. September 2015 um 15:38)

  • Zitat

    D.h. in unserem Falle müsste auch vorher eine Abmahnung erfolgen.

    So ist es. Hier wäre eine Abmahnung wegen vertragswidrigen Verhaltens nötig gewesen.

    Zitat

    Meine Frage ist, ob es Sinn macht sich im Zweifel Rechtsbeistand zu suchen um die Kündigung unwirksam zu machen.

    Wenn der Vermieter auf seinem Standpuntk beharrt und eine Klage einleitet, wäre dann ein Anwalt nötig.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    ich sehe es auch so, dass auch für eine fristgerechte Kündigung erst eine Abmahung erforderlich gewesen wäre.

    Einen Anwalt brauchst du m.E. nicht, bevor ihr nicht mit dem Vermieter geredet habt. Ihr versprecht ihm hoch und heilig, dass ihr jetzt immer pünktlich zahlt und er lenkt ein.Vielleicht hatte der Vermieter ja einfach nur die Schnauze voll, von der unpünktlichen Zahlerei und wollte euch mal klar machen, dass es kein Spaß mehr ist. Ihr müßt euch daürber im Klaren sein, dass die Kündigung als Abmahnung gilt, auch wenn sie zurückgezogen wird.

    Falls der Vermieter hart bleibt, sagt ihr ihm, dass ihr die Kündigung nicht akzeptiert, da ihr nicht abgemahnt wurdet und dass Ihr nicht ausziehen werdet.
    Aber wenn ihr sowieso bald ausziehen wollt, dann könnt ihr ihm ja auch vorschlagen, dass ihr bis Monat X wohnen bleiben dürft und dann freiwillig auszieht.

    Gruss
    H H

  • Hallo,

    ich sehe es auch so, dass auch für eine fristgerechte Kündigung erst eine Abmahung erforderlich gewesen wäre.

    Rechtsgrundlage?

    Ab dem 4. Werktag, wenn keine andere Fälligkeit für die Mietzahlungen vereinbart, ist der Mieter automatisch in Verzug.

    Da bedarf es, wenn das öfter vorkommt, für eine ordentliche Kündigung keiner Abmahnung.

    Das vom TE zitierte Urteil hat übrigens nichts mit verspäteten Zahlungen zu tun.

  • Flogrueg,
    habt Ihr schon mal versucht, sich mit dem VM auf einen Beendigungszeitpunkt zu einigen? Sprechenden Menschen müsste doch eigentlich zu helfen sein.

  • Rechtsgrundlage?

    Ab dem 4. Werktag, wenn keine andere Fälligkeit für die Mietzahlungen vereinbart, ist der Mieter automatisch in Verzug.

    Da bedarf es, wenn das öfter vorkommt, für eine ordentliche Kündigung keiner Abmahnung.

    .

    Was soll denn das "Rechtsgrundlage"?

    Lies dir gern die zur unpünklichen Mietzahlung gehörende Rechtsprechung durch. Das werde ich dir nicht raussuchen. Naja, einen gebe ich dir: http://www.haufe.de/immobilien/ver…_HI2765222.html

    Wenn du es gelesen hast, dann kannst du dich ja noch mal melden.

    Gruss
    H H

  • Was soll denn das "Rechtsgrundlage"?

    Lies dir gern die zur unpünklichen Mietzahlung gehörende Rechtsprechung durch. Das werde ich dir nicht raussuchen. Naja, einen gebe ich dir: http://www.haufe.de/immobilien/ver…_HI2765222.html

    Wenn du es gelesen hast, dann kannst du dich ja noch mal melden.

    Gruss
    H H

    Habe ich gelesen. Sogar schon öfter. Aber Du anscheinend nicht richtig.

    Da geht es um außerordentliche (fristlose) Kündigung wegen ständig verspäteter Mietzahlungen.

    Dem Fragesteller wurde aber ordentlich (fristgerecht) wegen mehrfach unpünktlicher Mietzahlungen gekündigt.

  • Rechtsgrundlage?

    Ab dem 4. Werktag, wenn keine andere Fälligkeit für die Mietzahlungen vereinbart, ist der Mieter automatisch in Verzug.

    Da bedarf es, wenn das öfter vorkommt, für eine ordentliche Kündigung keiner Abmahnung.


    Das vom TE zitierte Urteil hat übrigens nichts mit verspäteten Zahlungen zu tun.


    Gibt es denn dazu eine eindeutige Rechtslage, bzw. Rechtsgrundlage?

  • Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Absatz II Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.

    Passt das (Az. VIII ZR 107 / 12) denn nicht dazu? Oder muss man die Verzugsdauer addieren und darf dann nicht über einen Monat kommen?

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