Beidseitiger Verzicht auf Kündigung für 2 Jahre - dennoch kündigen?

  • Hallo,

    ich habe nach langem hin und her eine Wohnung gefunden in die ich einziehen könnte.
    Allerdings enthält der Mietvertrag folgende Klausel:

    Zitat


    Vereinbarungsgemäß verzichten Mieter und Vermieter bis zum 30.09.2017 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung.
    Die Kündigungsfrist beträgt nach § 573 c BGB 3 Monate.
    Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag eines Monats erfolgen, damit sie zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam wird. Bei Kündigung durch den Vermieter unter Angabe sämtlicher Kündigungsgründe und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Empfang der Kündigung an

    Jetzt ist meine Frage, gibt es dennoch die möglichkeit den Vertrag vor dem 30.9.2017 zu kündigen, angenommen ich würde nach einem Jahr mit meiner Freundin zusammen ziehen wollen?
    Oder irgendwelche Sachen in der Wohnung stören mich - z.B. zu dünne Wände, Lärm von den Nachbarn etc...
    Und wäre es trotz dieser Klausel möglich einfach nach z.B. einem Jahr dem Vermieter verschiedene Nachmieter zur Auswahl zu stellen? Oder meine Wohnung Unterzuvermieten?


    Zur Untermiete steht folgendes im Vertrag:

    Zitat

    § 3 – Benutzung der Mietsache
    1. Der Mieter darf die Mietsache nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken benutzen. Er ist verpflichtet, die Mietsache und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters dürfen die Mieträume nicht zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken benutzt werden. Wird die Zustimmung erteilt, so ist der Mieter zur Zahlung eines angemessenen Zuschlages verpflichtet.
    2. Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen. Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Monaten, das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis fristlos kündigen. Ist dem Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt (§ 553 Abs. 2 BGB). Im Falle einer Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung haftet der Mieter für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mieträume überlassen hat.
    3. Jeder Ein- oder Auszug von Personen, denen der Mieter Mieträume untervermietet oder zum Gebrauch überlassen hat, ist dem Vermieter sofort anzuzeigen.


    Eigentlich finde ich die Wohnung toll und würde gerne einziehen nur die Vertragliche Bindung für 2 Jahre macht mir etwas Buchschmerzen...Es kann ja immer irgendwas passieren und man möchte Umziehen....


    Vielen Dank für eure Hilfe!

    2 Mal editiert, zuletzt von apon0 (18. September 2015 um 11:16)

  • Hallo,

    Zitat

    Jetzt ist meine Frage, gibt es dennoch die möglichkeit den Vertrag vor dem 30.9.2017 zu kündigen, angenommen ich würde nach einem Jahr mit meiner Freundin zusammen ziehen wollen?

    nein, die Möglichkeit gibt es (aktuell) nicht. Grundsätzlich kann ein Kündigungsausschluss für bis zu 48 Monate möglich. Eine ordentliche Kündigung vor Fristablauf ist - egal aus welchen Gründen - nicht machbar.

    Zitat

    Und wäre es trotz dieser Klausel möglich einfach nach z.B. einem Jahr dem Vermieter verschiedene Nachmieter zur Auswahl zu stellen?

    Eher nicht. Du kannst zwar sicher einen Nachmieter präsentieren, den muss der Vermieter aber nicht akzeptieren.

    Zitat

    Eigentlich finde ich die Wohnung toll und würde gerne einziehen und die Vertragliche bindung für 2 Jahre macht mir etwas Buchschmerzen

    Was sagt denn der Vermieter dazu? Vielleicht lässt er sich auf einen kürzeren Kündigungsausschluss ein?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • Jetzt ist meine Frage, gibt es dennoch die möglichkeit den Vertrag vor dem 30.9.2017 zu kündigen,

    Ja, allerdings frühestens zum 31.12.2017

    Zitat

    Und wäre es trotz dieser Klausel möglich einfach nach z.B. einem Jahr dem Vermieter verschiedene Nachmieter zur Auswahl zu stellen?

    Dieses MÄRCHEN ist einfach nicht auszurotten.

    Vorschlagen kann man dem Vermieter 300 potentielle Nachmieter, akzeptieren muß er keinen davon und aus dem Vertrag kommt man damit auch nicht.

    Eine Nachmieterklausel gibt es wohl nicht im Vertrag?

  • Und wie sieht es mit einer außerordentlichen Kündigung aus?


    Du bist noch nicht mal eingezogen, suchst aber schon jetzt einen trickreichen Weg früher aus dem Vertrag zu kommen? Na das sind ja gleich die besten Vorraussetzungen.
    Wenn das dein Ziel ist sprich das mit dem VM ab bevor du den Vertrag unterschreibst, bei allem anderen ist doch teurer Ärger vorprogrammiert.

  • Und wie sieht es mit einer außerordentlichen Kündigung aus?

    Dazu müßte die Wohnung unbewohnbar sein.

    Aber wenn Du schon jetzt über eine solche Möglichkeit nachdenkst, lass das mit dieser Wohnung.

  • Und wie sieht es mit einer außerordentlichen Kündigung aus?

    Die ist nur dann möglich, wenn die Wohnung unbewohnbar ist. Unbewohnbar heißt aber nicht, Heizungsausfall oder kein warmes Wasser, sondern eher Vernichtung des Hauses durch Explosion (um es mal drastisch auszudrücken).

    Natürlich kann dich der Vermieter auch kündigen, wenn Du keine Miete zahlst. Deswegen kommst du aber nicht um die Mietforderung herum. Du müsstest dann ggfs. Schadenersatz in Höhe der monatlichen Miete bis Ablauf des Kündigungsausschlusses zahlen.

    Du kannst es drehen und wenden, wie Du willst: Um den Kündigungsausschluss kommst Du nicht herum, es sei denn Du verhandelst jetzt mit dem Vermieter.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • gibt es dennoch die möglichkeit den Vertrag vor dem 30.9.2017 zu kündigen, angenommen ich würde nach einem Jahr mit meiner Freundin zusammen ziehen wollen?


    Auf solch einen Mieter würde ich von vornherein wohl verzichten.

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