Beiträge von apon0
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Hallo,
ich habe nach langem hin und her eine Wohnung gefunden in die ich einziehen könnte.
Allerdings enthält der Mietvertrag folgende Klausel:Zitat
Vereinbarungsgemäß verzichten Mieter und Vermieter bis zum 30.09.2017 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung.
Die Kündigungsfrist beträgt nach § 573 c BGB 3 Monate.
Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag eines Monats erfolgen, damit sie zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam wird. Bei Kündigung durch den Vermieter unter Angabe sämtlicher Kündigungsgründe und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Empfang der Kündigung anJetzt ist meine Frage, gibt es dennoch die möglichkeit den Vertrag vor dem 30.9.2017 zu kündigen, angenommen ich würde nach einem Jahr mit meiner Freundin zusammen ziehen wollen?
Oder irgendwelche Sachen in der Wohnung stören mich - z.B. zu dünne Wände, Lärm von den Nachbarn etc...
Und wäre es trotz dieser Klausel möglich einfach nach z.B. einem Jahr dem Vermieter verschiedene Nachmieter zur Auswahl zu stellen? Oder meine Wohnung Unterzuvermieten?Zur Untermiete steht folgendes im Vertrag:
Zitat§ 3 – Benutzung der Mietsache
1. Der Mieter darf die Mietsache nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken benutzen. Er ist verpflichtet, die Mietsache und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters dürfen die Mieträume nicht zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken benutzt werden. Wird die Zustimmung erteilt, so ist der Mieter zur Zahlung eines angemessenen Zuschlages verpflichtet.
2. Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen. Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Monaten, das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis fristlos kündigen. Ist dem Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt (§ 553 Abs. 2 BGB). Im Falle einer Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung haftet der Mieter für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mieträume überlassen hat.
3. Jeder Ein- oder Auszug von Personen, denen der Mieter Mieträume untervermietet oder zum Gebrauch überlassen hat, ist dem Vermieter sofort anzuzeigen.Eigentlich finde ich die Wohnung toll und würde gerne einziehen nur die Vertragliche Bindung für 2 Jahre macht mir etwas Buchschmerzen...Es kann ja immer irgendwas passieren und man möchte Umziehen....
Vielen Dank für eure Hilfe!
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