Ist Renovierung und Wartung der Gastherme unsere Sache?

  • Hallo,

    wir haben unsere momentane Wohnung zum 1.2.2014 bezogen und werden zum 1.10.2015 einen Nachmieter stellen, haben also noch keine 2 Jahre in der Wohnung gewohnt.

    Unser Mietvertrag enthält eine Klausel, dass wir Kosten anteilig zu zahlen hätten, wenn wir die Wohnung verlassen bevor eine Renovierung anfällt. So ist zum Beispiel für die Küche festgelegt, dass sie nach 5 Jahren renoviert werden muss. Im Fall des Auszugs während dieser 5 Jahre heißt es im Mietvertrag "Der Mieter zahlt pro Jahr 20% der erforderlichen Kosten." Kann mir jemand sagen, ob diese Klausel zulässig ist? Ich habe dazu das BGH-Urteil vom 18.10.2006 (VIII ZR 52/06) gefunden, allerdings bin ich kein Jurist und kann deshalb nicht sagen, ob das exakt der gleiche Fall ist.

    Ein weiteres Problem ergibt sich bei der Wartung der Gastherme. In unserem Mietvertrag steht "Die Gastherme in der Küche muss alle zwei Jahre gewartet werden." und auch die Firma ist angegeben, die wir beauftragen sollen. Müssen wir diese Wartung durchführen lassen, obwohl wir keine 2 Jahre in der Wohnung wohnen? Und wenn ja, müssen wir wirklich die angegebene Firma beauftragen?

    Ich wäre euch für jede Hilfe dankbar.

    Viele Grüße

  • Die Abwälzung der Beauftragung der Wartung auf den Mieter halte ich für nicht umsetzbar. Lediglich die Kosten können auf den Mieter umgelegt werden im Rahmen der JÄHRLICHEN Betriebskostenabrechnung. Wenn also dieses Jahr eine Wartung stattgefunden hat, müssen in der Abrechnung diesen Jahres auch die Kosten rein, aber nur anteilig für Euren Mietzeitraum (9 Monate des Jahres).

    Quotenklauseln bei Auszug sind nicht mehr gültig nach BGH-Rechsprechung.
    Quotenabgeltungsklausel Sch

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  • Vielen Dank erstmal für Ihre schnelle Antwort.

    Das bedeutet dann, dass wir nicht tapezieren und streichen müssen, sondern nur Löcher zuspachteln und ähnliches? In dem Text steht, dass solche Quotenklauseln nur gültig sind, wenn die Kosten genau ermittelt werden können. Muss man für so etwas nicht schon einen Gutachter hinzuziehen?

    Ich verstehe, was Sie mit der Therme meinen, allerdings kann ich mir die praktische Umsetzung in unserem Fall nicht ganz vorstellen. Müssten wir dafür einen neuen Vertrag aufsetzen und würde das dann auch rückwirkend funktionieren? Und was wäre, wenn die Vermieterin auf die Wartung der Therme bestehen würde - hätte sie ein Recht darauf?

    Einmal editiert, zuletzt von Itami-chan (7. September 2015 um 14:45)

  • Vielen Dank erstmal für Ihre schnelle Antwort.

    Das bedeutet dann, dass wir nicht tapezieren und streichen müssen, sondern nur Löcher zuspachteln und ähnliches? In dem Text steht, dass solche Quotenklauseln nur gültig sind, wenn die Kosten genau ermittelt werden können. Muss man für so etwas nicht schon einen Gutachter hinzuziehen?

    Ich verstehe, was Sie mit der Therme meinen, allerdings kann ich mir die praktische Umsetzung in unserem Fall nicht ganz vorstellen. Müssten wir dafür einen neuen Vertrag aufsetzen und würde das dann auch rückwirkend funktionieren? Und was wäre, wenn die Vermieterin auf die Wartung der Therme bestehen würde - hätte sie ein Recht darauf?

    Diese Kosten müssen für den Mieter transparent sein. Er muss selber ermitteln können, was er zu leisten hat. Da dies mit einer Quotenklausel nicht geht, ist diese ungültig. Wenn man das Aktenzeichen vom BGH googelt, bekommt man genügend Seiten, die das Urteil auf alle möglichen Weisen erläutern. Das sollte versätndlich sein.


    Was willst Du denn für einen rückwirkenden Vertrag abschließen? Wenn eine Klausel zu Ungunsten des Mieters ist, ist sie ungültig. Diese Klausel, dass IHR die Wartung beauftragen sollt, und dazu auch noch vorgeschrieben ist, welche Firma zu nutzen ist, ist dahingehend ungültig, als dass der Eigentümer für Wartung und Instandhaltung verantwortlich ist und Euch mit dieser starren Klausel benachteiligt. Wenn Ihr die Reparatur beauftragt, und vorzeitig auszieht, zahlt ihr quasie für zwei Jahre Wartung, obwohl ihr nur ein Jahr drin gelebt habt. Das ist zu Eurem Nachteil und somit unwirksam.

    Ich würde die Vermieterin gar nicht erst auf die Nase binden, dass Ihr die Therme nicht gewartet habt. Sollte Sie es von sich aus ansprechen, dann würde ich sagen, sie soll sie selber warten, Sie ist ja auch die Eigentümerin, und die Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung 2015 (das Jahr der Wartung) zeitanteilig auf mich und den neuen Mieter umlegen.

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