Mieterhöhung zulässig?

  • Hallo,

    vor wenigen Tagen gab unser Vermieter (Wohngemeinschaft) bekannt, die Nettokaltmiete von derzeit 550 auf 615 € erhöhen zu wollen. Dazu zwei Fragen und vielleicht könnt Ihr uns helfen, worüber wir sehr dankbar wären.

    1. es gab bereits im August 2013 eine Mieterhöhung (Anpassung Berliner Mietspiegel) von 462 auf 550 €. Ist die aktuelle Mieterhöhung überhaupt zulässig? Immerhin wäre das eine gut 30 %ige Erhöhung in nur zwei Jahren? Soweit ich weiß, gilt in Berlin die Kappungsgrenze von 15 % in 3 Jahren?

    2. die aktuelle Mieterhöhung wurde am 21.08. bekanntgegeben und soll bereits zum 01.09. in Kraft treten. Nach meinen Kenntnissen gibt es dafür eine Frist von drei Monaten?

    Vielen Dank für Feedback und Informationen!

  • Hallo adi1202,

    Deine Vermieter (Wohngemeinschaft) kann ja vieles bekannt geben... Sie müsste den Mietern schriftliche Mieterhöhungsverlangen zustellen.
    Von August 2013 bis Sept. 2015 sind es übrigens mehr als zwei Jahre...

    "die aktuelle Mieterhöhung wurde am 21.08. bekanntgegeben und soll bereits zum 01.09. in Kraft treten. Nach meinen Kenntnissen gibt es dafür eine Frist von drei Monaten?"
    - Dein Freund Google hat gehelft: Zitat aus § 558b BGB:
    Zustimmung zur Mieterhöhung
    (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

  • Hallo Benny,

    Danke für die Antwort. Ich glaube, wir haben uns missverstanden. Wir sind eine WG und der Vermieter gab bereits schriftlich bekannt, die Miete erhöhen zu wollen. Die Frage ist, ob die Mieterhöhung zulässig ist, da es die zweite innerhalb von weniger als drei Jahren ist (Kappungsgrenze)?

  • Wir sind eine WG und der Vermieter gab bereits schriftlich bekannt, die Miete erhöhen zu wollen. Die Frage ist, ob die Mieterhöhung zulässig ist, da es die zweite innerhalb von weniger als drei Jahren ist (Kappungsgrenze)?


    Ob Ihr eine WG seid , ist unerheblich. Hauptsache ist, dass es sich um Wohnraummietverträge handelt, und auch dort hat Dein Freund gehelft: https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=…%25+in+3+Jahren

  • Bekannt geben kann der Vermieter viel. Solange kein formell korrektes Mierhöhungsverlangen in Textform vorliegt gibt es keinen Grund zu agieren.

    Zitat

    Nach meinen Kenntnissen gibt es dafür eine Frist von drei Monaten?

    Nicht ganz richtig. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist von 2 Kalendermonaten ab Zugang des Mieterhöhungsverlangens. Binnen dieser muß er entweder dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.


    Der Vermieter darf die Miete binnen 3 Jahren erhöhen, nicht alle 3 Jahre.

    Sofern die Miete 1 Jahr unverändert war dürfte er die Miete wieder um z. B. 10 % erhöhen und 15 Monate wieder.

  • Hallo,

    vor wenigen Tagen gab unser Vermieter (Wohngemeinschaft) bekannt, die Nettokaltmiete von derzeit 550 auf 615 € erhöhen zu wollen. Dazu zwei Fragen und vielleicht könnt Ihr uns helfen, worüber wir sehr dankbar wären.

    1. es gab bereits im August 2013 eine Mieterhöhung (Anpassung Berliner Mietspiegel) von 462 auf 550 €. Ist die aktuelle Mieterhöhung überhaupt zulässig? Immerhin wäre das eine gut 30 %ige Erhöhung in nur zwei Jahren? Soweit ich weiß, gilt in Berlin die Kappungsgrenze von 15 % in 3 Jahren?

    2. die aktuelle Mieterhöhung wurde am 21.08. bekanntgegeben und soll bereits zum 01.09. in Kraft treten. Nach meinen Kenntnissen gibt es dafür eine Frist von drei Monaten?

    Vielen Dank für Feedback und Informationen!


    Grundsätzlich liegst du da mit der Kappungsgrenze nicht falsch. Gefühlt würde mir das jetzt auch etwas viel vorkommen. Aber da kommt es echt auf die genauen Daten, Summen, evtl. Modernisierungen usw. an. Ein Fachanwalt für Mietrecht wird dir das genau ausrechnene können. Trotzdem wage ich mal die Prognose das der Unterschied nicht so groß sein wird, wie man auf den ersten Blick vermuten könnte.

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