Instandsetzung Dielenfußboden nach Einzug

  • Trotz Suchfunktion hier im Forum bin ich auf kein Thema gestoßen, dass vergleichbar wäre.
    Sollte ich etwas übersehen haben, bitte ich um einen dezenten Hinweis.

    Nun zu meinem Problem:

    Ich bin vor 2 Jahren in meine jetzige Mietwohnung bei einer Wobaugen. gezogen.
    Schon bei der Besichtigung war zu sehen, dass die Dielen in der Wohnung in einem relativ schlechten Zustand waren.
    Sie hatten einen bereits abgenutzen braunen Anstrich, durch die vorhergehende Renovierung waren überall weiße Farbkleckse vom Streichen der Wände und Decken. Zudem waren die Dielen stark abgenutzt, zwischen Seiten und Mitten der einzelnen Dielenplanken besteht teilweise ein Höhenunterschied von 3-5mm.
    Ein paar Dielen hatten morsche Stellen und wurden teilweise mit Kit ausgefüllt. Ich gehe aufgrund des Zustands davon aus, dass die letzte richtige Instandsetzung des Bodens (schleifen, versiegeln, streichen) weit mehr als 10 Jahre, wenn nicht sogar 20 zurückliegen.
    Zudem fing der Boden nach dem letzten Sommer stark zu knarzen an.
    Fotos vom Boden habe ich vor Einzug gemacht.

    Bei Vertragsunterzeichnung wurde mir von Seiten der Wobaugen. angeboten, den Boden vor Einzug zu streichen. Oder ich solle mich selbst um den Boden kümmern.

    Um einen schnellen Einzug zu gewährleisten (bezahlbare Wohnungen in Berlin sind rar geworden) habe ich gesagt, ich würde mich selbst um den Boden kümmern.
    Meine Vorstellung war, den Boden erstmal mit einem Teppich auszulegen und später Laminat darüber zu legen oder ihn selbst abzuschleifen und zu versiegeln.
    (Hierüber gibt es keine schriftliche Vereinbarung, weder im Mietvertrag noch anderweitig).

    Nun wollte ich in diesen Tagen mit dem Vorhaben Boden beginnen und beim Einholen der Informationen bezüglich der Vor-/ Nachteile einzelner Bodenarten ist mir bekannt geworden, dass ein Abschleifen der Dielen ohne zusätzliches Ersetzen einzelner Dielen nicht möglich ist und ein Verlegen von Laminat aufgrund der zuvor erwähnten Höhenunterscheide der durchgetretenen Dielen als nicht empfehlenswert anzusehen ist.

    Schlussendlich ist meine Frage folgende:
    Kann ich den Vermieter verpflichtend darum bitten, die Dielen jetzt noch fachgerecht auf eigene Kosten instandzusetzen? Denn allein durch das Streichen des Bodens scheint mir eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache so nicht gewähleistet.

  • Zitat

    Kann ich den Vermieter verpflichtend darum bitten, die Dielen jetzt noch fachgerecht auf eigene Kosten instandzusetzen?

    Aus meiner Sicht nicht.

    Du hast bei Mietbeginn den damaligen Zustand stillschweigend akzeptiert.

    Allerdings sagt § 535 BGB:

    Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.


  • Schlussendlich ist meine Frage folgende:
    Kann ich den Vermieter verpflichtend darum bitten, die Dielen jetzt noch fachgerecht auf eigene Kosten instandzusetzen? Denn allein durch das Streichen des Bodens scheint mir eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache so nicht gewähleistet.


    Das musst du deinen Vermieter fragen, denn nur von ihm bekommst du eine Antwort.

    Aber warum ist eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache nicht möglich? Du hast eine Wohnung bezogen, die schon sehr alt und/oder im Osten der Stadt liegt. Solche Dielen werden nämlich schon lange nicht mehr im Wohnungsbau verarbeitet, ich kenne solche Böden aus meiner Kindheit. Wenn du also einen optisch schöneren Fußboden wünscht musst du mit spezieller Fußbodenfarbe (gibt es in rot und in braun) dafür sorgen. Alles andere ist guter Wille des Vermieters. Und guter Wille lässt sich nicht einfordern.

  • Aus meiner Sicht nicht.

    Du hast bei Mietbeginn den damaligen Zustand stillschweigend akzeptiert.

    Das ist natürlich das Problem.
    Allerdings wusste ich beim Einzug nicht, dass eine Instandsetzung durch mich selbst mit so hohem Aufwand verbunden sein würde. Ich konnte beim Einzug den Zustand des Bodens nur subjektiv beurteilen. Dass einzelne Dielen unter dem Anstrich bereits teilweise gammeln würden war so jedoch anfang nicht ohne weiteres zu erkennen.

    Ja, der § 535 BGB war auch der, den ich im Sinn hatte.
    Da § 535 BGB jedoch von einem "vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand" redet, hoffe ich trotzdem auf eine Chance. Ich weiß nur nicht, ob sich das rechtlich mit einer anderen Norm durch meinen Einzug in die Mietsache schneidet.

    Aber danke schonmal für die Antwort!

  • Aber warum ist eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache nicht möglich?

    Der Boden ist wie erwähnt durchgelaufen, teilweise hat er morsche Stellen. Diese Mängel lassen sich durch einen einfachen Anstrich nicht beheben. Und überstreichen wäre ohnehin nicht fachgerecht, da erst einmal die alte Farbe abgeschliffen werden muss. Abgesehen davon, dass jedes Möbelstück nur dank Pappstückchen gerade steht. ;)

  • Hallo,

    dir wurde angeboten, den Boden von Einzug neu zu streichen zu lassen oder dass du es selbst duchführen kannst, wofür du dich entschieden hast.

    Ich kann mir gut vorstellen, dass du dazu nichts im Forum gefunden hast. Die Sache ist doch relativ klar - warum sollte jemand fragen, was das bedeutet. Du hast die Wohnung übernommen, wie sie war. Woher willst du jetzt einen Rechtsanspruch auf eine Fussbodensanierung ableiten?

    Du hast natürlich jederzeit die Möglichkeit die Genossenschaft zu bitten, den Boden instandzusetzen. Wer weiß wie die entscheiden. Ich kann mir allerdings schon vorstellen, was die sagen, wenn du mit Paragaphen und unangemessenen Forderungen kommst.

    Gruss
    H H

  • Die Sache ist doch relativ klar - warum sollte jemand fragen, was das bedeutet. Du hast die Wohnung übernommen, wie sie war. Woher willst du jetzt einen Rechtsanspruch auf eine Fussbodensanierung ableiten?
    H H

    Sie Sache ist eben nicht relativ klar. Der Rechtanspruch könnte sich aus dem § 535 BGB ergeben.

    Ich wollte ja auch keine detaillierte Rechtsberatung.
    Ich hoffte einfach, dass jemand einen evtl. ähnlich gelagerten Fall kennt und mir so schon einen Tipp geben kann, wie realistisch es wäre, dass der Vermieter diese Kosten/Aufgaben übernimmt.

  • IntroBLN,

    m.E. ist die Sache klar, da Du diesen Zustand bei Bezug billigend inkauf genommen hast. §§ hin oder her. im Nachhinein muss der VM an diesem Zustand m.E. nichts ändern.

  • Hallo Berny,

    moralisch gesehen kann ich Deinen Standpunkt verstehen. Ich habe leichtfertig zugestimmt und muss jetzt mit meiner damaligen Entscheidung leben.

    Aber wir leben in einem Rechtsstaat, da heißt es zum Glück nicht "§§ hin oder her".

    Es geht mir halt darum zu erfahren, ob ich durch mein billigendes Inkaufnehmen des Ist-Zustandes zur damaligen Zeit, Ansprüche aus § 535 BGB verwirkt habe.

    Im Anhang mal zur Veranschaulichung ein Bild davon, wie es so ziemlich im Rest der Wohnung aussieht.

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  • IntroBLN:

    "Es geht mir halt darum zu erfahren, ob ich durch mein billigendes Inkaufnehmen des Ist-Zustandes zur damaligen Zeit, Ansprüche aus § 535 BGB verwirkt habe."
    - M.E. ja, denn dieser wenig schöne Fussboden ist kein Schaden, welcher nachträglich entstanden ist.
    Die Altbauwohnungen, die ich demnächst (in einer relativ schwachen Gegend) zu vermieten habe, haben quasi den gleichen FB.
    Ich werde demnächst vor der Neuvermietung in allen Räume braune Teppichböden verlegen. (Ich meine die, die man üblicherweise in grün kennt, mit Noppen drunter, für Aussenverlegung.)

  • M.E. ja, denn dieser wenig schöne Fussboden ist kein Schaden, welcher nachträglich entstanden ist.

    Das BGB sagt ja nicht, dass Schäden nachträglich entstanden sein müssen, sondern der Vermieter die Wohnung "während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten" hat.

    Beschädigt ist der Boden offensichtlich. Und im Teppichboden, den ich selbst verlegt habe, zeichnen sich langsam die Schäden des Bodens darunter ab (Teppich wird wellig).

    Allerdings kann es sein, dass ich mir gerade selbt die Antwort auf meine ursprüngliche Frage gegeben habe.
    Der Vermieter ist nach § 535 BGB verpflichtet, den zur Wohznung gehörenden Boden in einem zur Nutzung geeigneten Zustand zu erhalten.

    Nun lässt sich natürlich nur darum streiten, was zum Gebrauch geeignet ist und was nicht...

  • Nun lässt sich natürlich nur darum streiten, was zum Gebrauch geeignet ist und was nicht...


    ... und dafür gibt es Anwälte, Gutachter und Gerichte, welche im Falle des Falles gut und gerne eine Jahresmiete kosten......

  • ... und dafür gibt es Anwälte, Gutachter und Gerichte, welche im Falle des Falles gut und gerne eine Jahresmiete kosten......

    Wenn ich daran denke, dass ich in der Wohnung noch 30 Jahre wohnen will, falls der Boden passt, könnte es das sogar wert sein. :D

  • Wenn ich daran denke, dass ich in der Wohnung noch 30 Jahre wohnen will, falls der Boden passt, könnte es das sogar wert sein. :D


    Dann würde ich mich mit dem VM einigen, bspw. 50/50 Kostenübernahme. Solch einen Mieter würde ich mit Kusshand nehmen.

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