Liebe Forumuser,
ich habe folgende Mietrechtssituation:
- 2er WG-Situation: Vermieter, Hauptmieter und Untermieter (unbefristet + unmöbliertes Zimmer in Wohnung vom Hauptmieter)
- Hauptmieter hat Hauptmietvertrag fristgerecht zum 31.11.2015 gekündigt, da er ab 01.12.15 eine 1-Zi-Whg bezieht.
- Hauptmieter möchte nun auch den Untermietvertrag zum 31.11.2015 kündigen
- Im Untermietvertrag stehen folgende Klauseln:
1. Die Mietdauer bestimmt sich nach dem Hauptmietvertrag.
2. Endet das Hauptmietverhältnis (gleich aus welchem Grund), endet auch ausnahmslos das Untermietverhältnis
3. Der Untervermieter kann mit einer Frist von 3 Monaten auch ohne berechtigtes Interesse das Untermietverhältnis kündigen.
Meine Fragen, die mich brennend interessieren:
1. Stellt die Kündigung des Hauptmietvertrages in Kombination mit der 1. Klausel im Untermietvertrag ein "berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 I 1 BGB dar, sodass der Untermietvertrag auch zum 31.11.2015 nach § 573 I 1 BGB gekündigt werden kann? (Denn ansonsten würde ohne Vorliegen der 573 II Nr. 1 - 3 nur der § 573a mit seinen 6 Monaten gelten, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann)
2. Die 2. Klausel müsste gem. § 573 IV BGB unwirksam sein, da sie (zB beim Aufhebungsvertrag zw Vermieter - Hauptmieter) die Untermieter-Schutzregeln aus §§ 573 ff BGB unterläuft, oder?
3. Die 3. Klausel müsste ebenfalls gem. § 573 IV / 573a IV BGB unwirksam sein, da sie gegen die Regelungen aus §§ 573, 573a BGB verstößt, dass 3-Monats-Kündigung nur mit berechtigtem Interesse + ohne berechtigtes Interesse idR 6-Monats-Frist gilt, oder?
4. Abwandlung: Wenn der Hauptmieter mit seinem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2015 vereinbart und der Untermieter einen Aufhebungsvertrag seines Untermietvertrages zum 30.09.15 nicht abschließen möchte, wäre der Hauptmieter zum Schadensersatz für die Monate Oktober und November verpflichtet, oder?
Ich freue mich ausgesprochen auf Eure Antworten!
Viele Grüße,
Martinus