WG + Hauptmietvertrag gekündigt + nun Untermieter kündigen

  • Liebe Forumuser,

    ich habe folgende Mietrechtssituation:

    - 2er WG-Situation: Vermieter, Hauptmieter und Untermieter (unbefristet + unmöbliertes Zimmer in Wohnung vom Hauptmieter)

    - Hauptmieter hat Hauptmietvertrag fristgerecht zum 31.11.2015 gekündigt, da er ab 01.12.15 eine 1-Zi-Whg bezieht.

    - Hauptmieter möchte nun auch den Untermietvertrag zum 31.11.2015 kündigen

    - Im Untermietvertrag stehen folgende Klauseln:
    1. Die Mietdauer bestimmt sich nach dem Hauptmietvertrag.
    2. Endet das Hauptmietverhältnis (gleich aus welchem Grund), endet auch ausnahmslos das Untermietverhältnis
    3. Der Untervermieter kann mit einer Frist von 3 Monaten auch ohne berechtigtes Interesse das Untermietverhältnis kündigen.


    Meine Fragen, die mich brennend interessieren:

    1. Stellt die Kündigung des Hauptmietvertrages in Kombination mit der 1. Klausel im Untermietvertrag ein "berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 I 1 BGB dar, sodass der Untermietvertrag auch zum 31.11.2015 nach § 573 I 1 BGB gekündigt werden kann? (Denn ansonsten würde ohne Vorliegen der 573 II Nr. 1 - 3 nur der § 573a mit seinen 6 Monaten gelten, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann)

    2. Die 2. Klausel müsste gem. § 573 IV BGB unwirksam sein, da sie (zB beim Aufhebungsvertrag zw Vermieter - Hauptmieter) die Untermieter-Schutzregeln aus §§ 573 ff BGB unterläuft, oder?

    3. Die 3. Klausel müsste ebenfalls gem. § 573 IV / 573a IV BGB unwirksam sein, da sie gegen die Regelungen aus §§ 573, 573a BGB verstößt, dass 3-Monats-Kündigung nur mit berechtigtem Interesse + ohne berechtigtes Interesse idR 6-Monats-Frist gilt, oder?

    4. Abwandlung: Wenn der Hauptmieter mit seinem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2015 vereinbart und der Untermieter einen Aufhebungsvertrag seines Untermietvertrages zum 30.09.15 nicht abschließen möchte, wäre der Hauptmieter zum Schadensersatz für die Monate Oktober und November verpflichtet, oder?


    Ich freue mich ausgesprochen auf Eure Antworten!


    Viele Grüße,

    Martinus

  • Martinus:

    "Hauptmieter hat Hauptmietvertrag fristgerecht zum 31.11.2015 gekündigt, da er ab 01.12.15 eine 1-Zi-Whg bezieht. Hauptmieter möchte nun auch den Untermietvertrag zum 31.11.2015 kündigen.
    Im Untermietvertrag stehen folgende Klauseln:
    1. Die Mietdauer bestimmt sich nach dem Hauptmietvertrag.
    2. Endet das Hauptmietverhältnis (gleich aus welchem Grund), endet auch ausnahmslos das Untermietverhältnis
    3. Der Untervermieter kann mit einer Frist von 3 Monaten auch ohne berechtigtes Interesse das Untermietverhältnis kündigen."
    - Die Mietverhältnisse enden dann zum 30.11.2015 für HM+UM.

    "Meine Fragen, die mich brennend interessieren:
    1. Stellt die Kündigung des Hauptmietvertrages in Kombination mit der 1. Klausel im Untermietvertrag ein "berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 I 1 BGB dar, sodass der Untermietvertrag auch zum 31.11.2015 nach § 573 I 1 BGB gekündigt werden kann? (Denn ansonsten würde ohne Vorliegen der 573 II Nr. 1 - 3 nur der § 573a mit seinen 6 Monaten gelten, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann)
    2. Die 2. Klausel müsste gem. § 573 IV BGB unwirksam sein, da sie (zB beim Aufhebungsvertrag zw Vermieter - Hauptmieter) die Untermieter-Schutzregeln aus §§ 573 ff BGB unterläuft, oder?
    3. Die 3. Klausel müsste ebenfalls gem. § 573 IV / 573a IV BGB unwirksam sein, da sie gegen die Regelungen aus §§ 573, 573a BGB verstößt, dass 3-Monats-Kündigung nur mit berechtigtem Interesse + ohne berechtigtes Interesse idR 6-Monats-Frist gilt, oder?"
    - Tipp: Frage besser Juristen.

  • Zitat

    Untermieter-Schutzregeln

    Was bitte soll das sein?

    Ich kenne nur Regeln (Bestimmungen) nach dem Mietrecht für Mieter und Vermieter.

    Zitat

    3. Der Untervermieter kann mit einer Frist von 3 Monaten auch ohne berechtigtes Interesse das Untermietverhältnis kündigen.

    Mietrechtlicher Unsinn.

    Der Unter-Vermieter ist rechtlich Vermieter wie jeder andere Vermieter auch.

    Ohne berechtigtes Interesse kann dieser nur kündigen wenn er mit dem Mieter im selben Haus mit nicht mehr als 2 Wohnungen oder in der selben Wohnung wohnt.

    Im Normalfall aber nur mit einer Frist von mindestens 6 Monaten.

    Ausnahme, Mieter und Vermieter wohnen in der selben Wohnung, vermietet wurde ein Zimmer an eine Person, das Zimmer ist fast vollständig mit Möbeln des Vermieters ausgestattet und dieses ist nachweisbar.

  • Was bitte soll das sein?

    Ich kenne nur Regeln (Bestimmungen) nach dem Mietrecht für Mieter und Vermieter.


    Die §§ 573 ff. BGB schützen den Mieter und damit auch den Untermieter, da der Gesetzgeber - wie du sagtest - nicht zwischen dem Mietverhältnis Vermieter - Mieter und Mieter - Untermieter differenziert. Nur so war es gemeint. Hätte ich ein wenig genauer beschreiben können.

    Dank Dir für Deine Antwort!

    Habe auch nochmal woanders nachgefragt und die Fragen sind für mich soweit geklärt:
    Zu 1.: Berechtigtes Interesse müsste vorliegen aus o.g. Grund.
    Zu 2. und 3.: Die Klauseln müssten nichtig sein aus den o.g. Gründen.

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