Untermiete Recht - kundigungsfrist

  • Hallo Leute,

    Hoffen Ihr könnt mir helfen:
    Untermieter hat ein untermietervertrag mit Hauptmieter für unbefristete mindestens 3 monate seit dem1 juli 2015 für ein möbiliert zimmer.
    Hauptmieter macht immer viel stress zu untermieter und untermieter schläft nicht mehr in sein zimmer als er krank wegen diese stress wird.
    Untermieter hat auf seinem vertrag 3 monate kundigunsfrist obwohl im gesetz steht 15 tage.
    Was gilt dem vertrag oder gesetz?
    Untermieter hat auch kein erlaubnis des vermieter gesehen und weisst nicht ob dann kann es ein vertragsverletzung sein wird oder nicht?
    Im gesetz steht: Nach § 540 BGB ist die Erlaubnis des Vermieters notwendig, bevor ein Untermietvertrag geschlossen werden kann. Wird die Wohnung nur in Teilen weitervermietet, nachdem der Hauptmieter bereits einige Zeit in der Wohnung lebt, kann er nach § 553 BGB vom Vermieter verlangen, diesem Untermietverhältnis zuzustimmen:

    Vielen dank für Ihre Hilfe

  • Zitat

    obwohl im gesetz steht 15 tage.

    Das steht in keinem Gesetz.

    Dort (§573c Abs. 3) heißt es " ... ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.".

    Und davor steh "Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ..."

    Um als Mieter, entgegen der vertraglichen Vereinbarung, mit o.g. genannter Frist kündigen zu können müssen 3 Kriterien erfüllt sein.

    1. Mieter und Vermieter wohnen in der selben Wohnung

    2. Das Zimmer ist nur an 1 Person vermietet

    und

    3. Das Zimmer ist überwiegend und nachweislich zum größten Teil mit Möbeln des Vermieters ausgestattet.

    Trifft auch nur eines der 3 Kriterien nicht zu, gilt auch für den Mieter die 3monatige Kündigungsfrist.

    Zitat

    Untermieter hat auch kein erlaubnis des vermieter gesehen und weisst nicht ob dann kann es ein vertragsverletzung sein wird oder nicht?

    Das hat mit dem Vertrag zwischen Haupt- und Untermieter nichts zu tun.

  • Ansprüche des Untermieters
    Der Untermieter kann den Hauptmieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser seinen vertraglichen Pflichten aus dem Untermietverhältnis nicht nachkommt. So kann der Untermieter darauf vertrauen, dass dem Hauptmieter eine Erlaubnis zur Untervermietung durch den Vermieter vorliegt oder der Hauptmieter diese beschaffen könnte (BGH NJW 1996, 46) . Sollte der Vermieter mangels Erlaubniserteilung die Herausgabe der Mietsache erfolgreich von dem Untermieter verlangen, kann der Untermieter den Hauptmieter insoweit auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Auch kann der Untermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB) .


    Das ist was ich gefunden habe abre bin nicht sicher ob es stimmt...

  • lloulou,

    wenn mindestens 3 Monate seit dem 1. juli 2015 individuell vereinbart wurden, so gilt das. Sind ja sowieso bald 'rum.
    Und wenn Du Dir den Kalender anschaust, so wäre die nächste Kündigungmöglichkeit eh' erst zum 30.09.2015, denn die von Dir genannten 15 Tage gelten stets zum Monatsende.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (17. August 2015 um 16:30)


  • Zimmer ist möbiliert


    Nachweisbar z. B. per Inventarliste im Vertrag oder Übergabeprotokoll?

    Berny

    Ich glaube nicht das hier ein auf 3 Monate befristeter Vertrag vereinbart wurde.

    Oder doch lloulou?

  • Ich glaube nicht das hier ein auf 3 Monate befristeter Vertrag vereinbart wurde.


    Hast recht, Zitat: "für unbefristete mindestens 3 monate". Also kann er frühestens zum 30.09.15 'raus, was er anscheinend wohl will.

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