Ansprüche des Untermieters
Der Untermieter kann den Hauptmieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser seinen vertraglichen Pflichten aus dem Untermietverhältnis nicht nachkommt. So kann der Untermieter darauf vertrauen, dass dem Hauptmieter eine Erlaubnis zur Untervermietung durch den Vermieter vorliegt oder der Hauptmieter diese beschaffen könnte (BGH NJW 1996, 46) . Sollte der Vermieter mangels Erlaubniserteilung die Herausgabe der Mietsache erfolgreich von dem Untermieter verlangen, kann der Untermieter den Hauptmieter insoweit auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Auch kann der Untermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB) .
Das ist was ich gefunden habe abre bin nicht sicher ob es stimmt...