Kellerbeschriftung sonst Räumung - Frist: 2 Werktage?

  • Guten Tag,

    habe leider zu diesem Thema keine schlüssige Antwort gefunden, aber vermutlich verhält sich auch nicht jede Verwaltung so:
    Am 12.8. erhielt zumindest ein Teil unserer Wohnanlage (Häuser mit 1 - 2 Hausnummern) ein Schreiben (Datum 31.7.), es seien bis zum 17.8. die Keller mit Mieternamen zu beschriften, sonst werde von einer "Aufgabe des Besitzes" angenommen, die Keller geräumt.
    Grund der Annahme wäre die "fehlende Kennzeichnung" der Keller. Die haben aber bereits 2 Nummern, die zweite wurde auf ähnlich uncharmante Weise vor wenigen Jahren einführt. Im Schreiben wird "vorsorglich darauf hingewiesen, dass keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können."
    Darauf, daß eine Räumung der Trocken-/Fahrradräume zu erfolgen habe, gibt es keinen Hinweis.

    Mind. eine Mieterin hat das aktuelle Schreiben gar nicht erhalten, mind. ein Mieter ist im Urlaub (große Ferien).
    Alle haben nun ihren Keller beschriftet (auch den des Urlaubers), was mit dem Eigentum in Trockenraum und Fahrradraum ist, bleibt dennoch unklar. Daher wurden die Gemeinschaftskeller mit Inhalt fotografiert und mit einem Zettel versehen, der auf die Nutzung hinweist mit dem Zusatz "nicht räumen".


    Zwischen Eintreffen des Schreibens und Fristende lagen nur 2 Werktage und das in den Schulferien/bester Urlaubszeit.

    - Was lässt sich der Vermieter zuschulden kommen, wenn er trotzdem die Gemeinschaftskeller räumt?

    - Welche Frist wäre angemessen?

    - Dürfen Mieterkeller trotz bestehendem Mietverhältnis aufgebrochen werden?

    - Darf die Räumung individuell oder der Gemeinschaft in Rechnung gestellt werden?

    - Kann die Verwaltung so einfach Schadenersatz ausschließen bei Mieter- und Gemeinschaftskellern?


    Bitte nicht darauf fokussieren, daß doch nun alle Keller beschriftet seien.
    Abwesende hatten pures Glück, dass Nachbarn - auch aus der anderen Hausnummer - die Beschriftung übernommen haben. In anderen Hausnummern mag das anders sein. Auch mag nicht jeder seinen Namen am Keller prangen haben aus Angst vor gezieltem Einbruch o. ä.
    Es kann ja eigentlich nicht sein, daß die Verwaltung immer ihre eigenen Unterlagen verbummelt und die Mieter ggf. den Schaden davon haben.
    Auch gegen ggf. auf die Gemeinschaft umgelegten Räumungskosten sollte man widersprechen.

    Schriftlich gegen die kurze Frist widersprechen oder gegen die Vorgehensweise traut sich niemand - nicht als Einzelperson.
    Einzelne Mieter fühlen sich durch die Art und Weise der Behandlung jedoch stark verunsichert.

    Vielen Dank vorab

  • Hallo istdasOKso,

    diese Thematik wäre m.E. etwas für einen versierten Rechtsanwalt.
    Meine persönliche Meinung:

    "vermutlich verhält sich auch nicht jede Verwaltung so:"
    - Gottseidank, denn es wäre m.E. auch zu prüfen, ob hier nicht Straftatbestände existieren (bspw. Nötigung, Ankündigung von Straftaten, verbotene Eigenmacht, Diebstahl, Sachbeschädigung)

    "Am 12.8. erhielt zumindest ein Teil unserer Wohnanlage (Häuser mit 1 - 2 Hausnummern) ein Schreiben (Datum 31.7.), es seien bis zum 17.8. ..."
    - Das geht schon mal garnicht...

    "die Keller mit Mieternamen zu beschriften, sonst werde von einer "Aufgabe des Besitzes" angenommen, die Keller geräumt."
    - Sind die Kellerräume explizit mitvermietet? Angabe des Mieternamens mietvertraglich vereinbart?

    "Grund der Annahme wäre die "fehlende Kennzeichnung" der Keller. Die haben aber bereits 2 Nummern,"
    - Bei einer ordentlich geführten Verwaltung müsste m.E. eine Liste existieren, welche Keller welcher Wohnung zugeordnet sind.

    "Im Schreiben wird "vorsorglich darauf hingewiesen, dass keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.""
    - Haha.

    "Zwischen Eintreffen des Schreibens und Fristende lagen nur 2 Werktage und das in den Schulferien/bester Urlaubszeit."
    - Als Mieter würde ich da evtl. mal ein Exempel statuieren...:o - aber, was soll's. Dann bin ich der Erste, der in den Genuss einer Mieterhöhung kommen dürfte...

    "- Was lässt sich der Vermieter zuschulden kommen, wenn er trotzdem die Gemeinschaftskeller räumt?
    - Welche Frist wäre angemessen?
    - Dürfen Mieterkeller trotz bestehendem Mietverhältnis aufgebrochen werden?
    - Darf die Räumung individuell oder der Gemeinschaft in Rechnung gestellt werden?
    - Kann die Verwaltung so einfach Schadenersatz ausschließen bei Mieter- und Gemeinschaftskellern?"
    -- Alles Fragen an einen Rechtsanwalt, evtl. Staatsanwalt.

    "Auch gegen ggf. auf die Gemeinschaft umgelegten Räumungskosten sollte man widersprechen."
    - Du sagst es.

  • Hallo Berny,
    danke für die Antwort.
    hm, lt Auskunft vom Mieterverein, das sind ja wohl Rechtsanwälte, soll man sich um andere keine Sorgen machen und man selber habe das Schreiben ja erhalten und reagieren können.
    Für den Fall, daß man dann mal nicht reagieren könne, wenn alle paar Jahre das gleiche Spiel sich wiederholt, gibt es keine Auskunft.
    Wahrscheinlich muss man Inventar über die Dinge im Keller führen und ein Warnschild anbringen, wer unrechtmäßig in den Keller eindringt, das Schloss aufbricht und Eigentum entfernt eine Anzeige wegen Diebstahls und Sachbeschädigung bekommt, sowie eine Schadenersatzklage.
    Doch wer will sich schon überall Verbotsschilder ansehen?

    ja, ordentlich geführt...

    Die Mietverhältnisse hier reichen von über 25 Jahren bis zu unter einem Jahr.
    Es gibt zu jeder Wohnung einen abschließbaren Keller, der aber nicht im Vertrag mit Nummer erwähnt wird. Die Keller waren offiziell nummeriert und evtl. von Mietern mit Namen versehen, die Keller von Nachmietern automatisch übernommen bzw. von den Vormietern übergeben.
    Weiterhin gibt es ein paar kleinere Keller, in denen Zähler hängen und die nicht verschlossen werden und schließlcih die beiden abschließbaren Gemeinschaftskeller.

    Bei Einzug wurde mir von einem Mitarbeiter gesagt, ich hätte Anspruch auf einen Keller, am Telefon neulich, man hätte keinen Anspruch. Wenn alle anderen Mieter einen Keller haben schon, würde ich meinen.
    Im Mietvertrag steht bei mir nur "der Mieter hat keinen Anspruch, daß sich der Keller im selben Haus befinden muss", - also kann ich doch daraus einen generellen Anspruch auf einen Keller ableiten.

    Wie ist Eure Meinung?


    Hallo istdasOKso,

    diese Thematik wäre m.E. etwas für einen versierten Rechtsanwalt.
    Meine persönliche Meinung:

    "vermutlich verhält sich auch nicht jede Verwaltung so:"
    - Gottseidank, denn es wäre m.E. auch zu prüfen, ob hier nicht Straftatbestände existieren (bspw. Nötigung, Ankündigung von Straftaten, verbotene Eigenmacht, Diebstahl, Sachbeschädigung)

    "Am 12.8. erhielt zumindest ein Teil unserer Wohnanlage (Häuser mit 1 - 2 Hausnummern) ein Schreiben (Datum 31.7.), es seien bis zum 17.8. ..."
    - Das geht schon mal garnicht...

    "die Keller mit Mieternamen zu beschriften, sonst werde von einer "Aufgabe des Besitzes" angenommen, die Keller geräumt."
    - Sind die Kellerräume explizit mitvermietet? Angabe des Mieternamens mietvertraglich vereinbart?

    "Grund der Annahme wäre die "fehlende Kennzeichnung" der Keller. Die haben aber bereits 2 Nummern,"
    - Bei einer ordentlich geführten Verwaltung müsste m.E. eine Liste existieren, welche Keller welcher Wohnung zugeordnet sind.

    "Im Schreiben wird "vorsorglich darauf hingewiesen, dass keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.""
    - Haha.

    "Zwischen Eintreffen des Schreibens und Fristende lagen nur 2 Werktage und das in den Schulferien/bester Urlaubszeit."
    - Als Mieter würde ich da evtl. mal ein Exempel statuieren...:o - aber, was soll's. Dann bin ich der Erste, der in den Genuss einer Mieterhöhung kommen dürfte...

    "- Was lässt sich der Vermieter zuschulden kommen, wenn er trotzdem die Gemeinschaftskeller räumt?
    - Welche Frist wäre angemessen?
    - Dürfen Mieterkeller trotz bestehendem Mietverhältnis aufgebrochen werden?
    - Darf die Räumung individuell oder der Gemeinschaft in Rechnung gestellt werden?
    - Kann die Verwaltung so einfach Schadenersatz ausschließen bei Mieter- und Gemeinschaftskellern?"
    -- Alles Fragen an einen Rechtsanwalt, evtl. Staatsanwalt.

    "Auch gegen ggf. auf die Gemeinschaft umgelegten Räumungskosten sollte man widersprechen."
    - Du sagst es.

  • Hinsichtlich der Kellerboxen wurde eigentlich schon alles gesagt. Ich denke nicht, dass der Vermieter dieser einfach aufbrechen und beräumen kann, zumindest nicht innerhalb dieser kurzen Frist.

    Was für Gegenstände wurden denn im Fahrrad- und Trockenraum abgestellt? Das im Fahrradraum Fahrräder abgestellt werden, ist logisch, aber was ist mit dem Trockenraum? Ist dieser eindeutig als Trockenraum gekennzeichnet, haben die Mieter gar nicht das Recht, dort irgendwelche Gegenstände abzulagern.
    Hier kann der Vermieter sicher problemlos beräumen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hinsichtlich der Kellerboxen wurde eigentlich schon alles gesagt. Ich denke nicht, dass der Vermieter dieser einfach aufbrechen und beräumen kann, zumindest nicht innerhalb dieser kurzen Frist.
    Was für Gegenstände wurden denn im Fahrrad- und Trockenraum abgestellt? Das im Fahrradraum Fahrräder abgestellt werden, ist logisch, aber was ist mit dem Trockenraum? Ist dieser eindeutig als Trockenraum gekennzeichnet, haben die Mieter gar nicht das Recht, dort irgendwelche Gegenstände abzulagern.

    Hier kann der Vermieter sicher problemlos beräumen.


    Stimme zu, jedoch letzten Satz bezweifele ich.

  • Stimme zu, jedoch letzten Satz bezweifele ich.

    Hallo und danke für die bisher geäußerten Meinungen!
    Heute gibt es eine telefonische Auskunft, aufgrund des Chaos in manchen Häusern sei das Schreiben absichtlich schärfer formuliert, nun ja...
    müssten Rohrarbeiten in den Gemeinschaftskellern durchgeführt werden und sei das Umräumen dort notwendig, würde es einen gesonderten Aushang geben (wo? am Keller? am Hauseingang?)
    es würden mit Sicherheit keine Rechtswidrigkeiten begangen und einzelne Keller aufgebrochen.
    Es hätte aber viele verstörte Nachfragen gegeben. Ist ja kein Wunder.
    ggf. würde am Keller(?!) ein Aushang angebracht und ein Schloss der Verwaltung, so daß der betreffene Mieter sich melden müsse. (ist das nicht auch eine Form von Nötigung oder so? Wenn z. B. das Fahrrad, mit dem man zur Arbeit fährt im eigenen Keller eingeschlossen ist und man dieses nicht herausbekommt? oder andere Dinge, Unterlagen, eigentlich egal was...
    ach ja, man solle am Keller Namen oder Mietvertragsnummer anbringen.
    Vielleicht gleich die Kontoverbindung inkl. pin?

    ich staune nur noch.

  • Zitat

    Stimme zu, jedoch letzten Satz bezweifele ich.

    Falsch ausgedrückt: Beräumen ja, aber zunächst nicht entsorgen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • ach ja, man solle am Keller Namen oder Mietvertragsnummer anbringen.
    Vielleicht gleich die Kontoverbindung inkl. pin?
    ich staune nur noch.


    Jaa, und ob Stuhlgang regelmässig oder nicht... ('tschuldigung!):eek:

  • Zitat

    ach ja, man solle am Keller Namen oder Mietvertragsnummer anbringen.
    Vielleicht gleich die Kontoverbindung inkl. pin?

    Wo ist das Problem, wenn an der Kellerbox der Name angebracht wird? Wenn es ein Problem ist, wie handhabst Du das mit der Beschriftung an der Wohnungseingangstür oder der Klingel? Da weiß ja jeder, wer da drin wohnt. Ich vermute mal, dass sich ein Einbruch in deiner Wohnung eher lohnen würde, als in der Kellerbox.

    Oder anders: Angenommen, Du hast einen Verwaltungsbestand an Wohnungen und kannst die Kellerboxen - aufgrund Eigentümerwechsel, etc. - nicht den Mietern zuordnen, wie würdest Du vorgehen?

    Zitat

    ist das nicht auch eine Form von Nötigung oder so?

    Keine Ahnung, wie man das nennt. Wie nennt man es, wenn der Mieter den Aufforderungen der Hausverwaltung nicht nachkommt und Schreiben ignoriert? Ich beziehe das nicht auf dich, sondern eher auf andere Mieter, die nicht auf die Bitte der Hausverwaltung reagieren.

    Lass mich mal kurz zusammenfassen: Es gab Mieteranschreiben mit einer (zu kurzen) Frist, die Keller zu markieren. Trotzdem ist dies von einigen Mietbereichen nicht erfolgt. Was will die Hausverwaltung in so einem Fall sonst noch unternehmen?
    Unabhängig davon hat der Mieter in solchen Fällen sicher auch eine Mitwirkungspflicht.

    Zitat

    ich staune nur noch.

    Ich auch, da ich nicht erkenne, wo das Problem ist, dem Vermieter einfach mal seine Kellernummer mitzuteilen, zumal eine rechtswidrige Öffnung der Kellerboxen durch die Hausverwaltung gar nicht vorgesehen war.
    Ansonsten bleibt die Frage, wie Du in so einem Fall vorgehen würdest?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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