Staffelmietvertrag, vorzeitig Kündigen

  • Hallo liebe Community,

    Am 15.09.14 habe ich einen Staffelmietvertrag unterschrieben. Dieser Staffelmietvertrag beinhaltet folgende Klausel.

    "Der Mietvertrag beginnt am 15.09.2014 und läuft auf unbestimmte Zeit, kann jedoch mit der gesetzlichen Kündigungsfrist erstmals zum 30.09.16 ordentlich gekündigt werden. Danach ist eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der jeweilig gesetzlich vorgesehenen Frist möglich."

    Nun würde ich aber gerne den Mietvertrag schon vorzeitig Kündigen. Hierzu habe ich mir auf dieser Seite schon die Erklärung zum §557a durchgelesen und in diesem ist erwähnt unter dem Absatz "Kündigung" (Staffelmietvertrag - Mietvertrag mit Staffelmiete )

    "Der Mieter kann einen unbefristeten Staffelmietvertrag beliebig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB kündigen."

    Da mein Staffelmietvertrag ja nun unbefristet ist, also wie oben ja erwähnt: "und läuft auf unbestimmte Zeit", kann ich doch nun meinen Mietvertrag auch schon vorzeitig Kündigen.

    Liege ich da richtig?

    Eine weitere Frage hierzu:

    Ich habe mit meiner Wohnungsgesellschaft gesprochen ob es denn auch möglich wäre einen Nachmieter zu stellen. Dies ist möglich, jedoch verlangen die dann für den vorzeitigen Auszug eine Aufwandsentschädigung in höhe von 2-3 Mieten.

    Ist diese Aufwandsentschädigung überhaupt rechtens?

    Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit, Hilfe und Antworten!

    Liebe Grüße,

    Joko

  • Hallo Joko,

    "Am 15.09.14 habe ich einen Staffelmietvertrag unterschrieben."
    - Die Staffel betrift nur die Höhe des Mietzinses.

    "Dieser [Staffel]mietvertrag beinhaltet folgende Klausel.
    "Der Mietvertrag beginnt am 15.09.2014 und läuft auf unbestimmte Zeit, kann jedoch mit der gesetzlichen Kündigungsfrist erstmals zum 30.09.16 ordentlich gekündigt werden."
    - Halte ich für ungültig. Solche Klausel ist lediglich bei Gewerbemietverträgen möglich. Der VM hätte, um eine Mindestmietdauer sicherzustellen, das Kündigungsrecht für BEIDE Parteien (bis zu 3 3/4 bzw. 4 Jahren) ausschliessen müssen. Dies geschah hier nicht, also gilt für Dich die gesetzliche KdgFrist.

    "Ich habe mit meiner Wohnungsgesellschaft gesprochen ob es denn auch möglich wäre einen Nachmieter zu stellen. Dies ist möglich, jedoch verlangen die dann für den vorzeitigen Auszug eine Aufwandsentschädigung in höhe von 2-3 Mieten."
    - "Irrtum" sprach der Hase und stieg vom Igel herunter.

  • Zitat

    - Halte ich für ungültig. Solche Klausel ist lediglich bei Gewerbemietverträgen möglich. Der VM hätte, um eine Mindestmietdauer sicherzustellen, das Kündigungsrecht für BEIDE Parteien (bis zu 3 3/4 bzw. 4 Jahren) ausschliessen müssen.

    Irrtum lieber Berny. Bei Staffelmietverträgen ist auch ein einseitiger Kündigungsverzicht nur für den Mieter zulässig.

    § 557a Abs. 3

    (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

  • Zitat

    Da mein Staffelmietvertrag ja nun unbefristet ist, also wie oben ja erwähnt: "und läuft auf unbestimmte Zeit", kann ich doch nun meinen Mietvertrag auch schon vorzeitig Kündigen.

    Kündigen kannst Du heute schon. Aber frühestens zum 30.09.16

  • Bei Staffelmietverträgen ist auch ein einseitiger Kündigungsverzicht nur für den Mieter zulässig.

    § 557a Abs. 3
    (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.


    Hmm, dann müsste man mal feststellen, ob beide identisch sind. (Ich meine ja man nur...)

  • Da mein Staffelmietvertrag ja nun unbefristet ist, also wie oben ja erwähnt: "und läuft auf unbestimmte Zeit", kann ich doch nun meinen Mietvertrag auch schon vorzeitig Kündigen.

    Liege ich da richtig?

    nein, die Regelung im § 557a Abs. 3 BGB ist eindeutig. Der Kündigungsausschluss ist wirksam.


    Ebenfalls hat man sich grundsätzlich an die vertraglichen Regelungen zu halten, es sei denn sie verstößt gegen das Gesetz. Die Aufwandsentschädigung ist hier reine Verhandlungssache. Der Vermieter muss keinen Nachmieter akzeptieren, es sei denn ihr habt eine Nachmieterklausel.

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