Hallo liebe Mitglieder,
ich bin neu hier und habe eine Frage.
Wir haben unsere Wohnung gekündigt und die Kündigung zum 31.10.2015 erst am 03.08 bei unserer Vermieterin vorbeigebracht. Ich hatte mich online erkundigt und folgende Aussage auf der Homepage des Mietervereins Hamburg gefunden:
§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB sagt: „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“
Daher habe ich mir wenig Sorgen gemacht und abgewartet bis der neue Mietvertrag unterschrieben ist.
Nun verweist unsere Vermieterin aber auf eine Sonderregelung im Mietvertrag,die folgendermaßen lautet:
Kündigungsrecht, gesonderte Regelung: Die Kündigung muss schriftlich bis spätestens am letzten Kalendertag des Vormonats der Kündigungsfrist um 12:00 mittags beim Vermieter vorliegen."
So,was gilt denn nun? Das Gesetz oder die Sonderreglung? Ist unsere Kündigung zum 31.10.15 gültig?
Herzliche Grüße
Koopi001