Ab wann läuft die Frist, in der man bei energ. Sanierung die Miete nicht kürzen darf?

  • Wie ich schon einmal in einem anderen Beitrag schrieb, wird unser Wohnblock, der 5 Hauseingänge beinhaltet, vom Vermieter energetisch saniert. Nun kann man ja dank der Gesetzgebung 3 Monate keine Mietkürzung geltend machen. Ab wann beginnen denn diese 3 Monate? Gestern wurden die Absperrungen um den Gebäudetrakt aufgebaut und heute beginnen die Gerüstbauarbeiten am entferntesten Gebäude. Zählt die Umzäunung als Startschuss der 3 Monate?

    Danke!

  • Die 3 Monate gelten natürlich nur ab dem Zeitpunkt, an welchen Sie nur eingeschränkt wohnen können.
    Da Aufstellen eines Bauzaunes gehört mit Sicherheit nicht dazu.

    Auch hier gilt immer noch:
    § 536 BGB - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

  • Noch mal eine Nachfrage zu dem Thema: wenn die Frist erst ab dem Tag läuft, wenn die Maßnahme bei uns "angekommen ist", also das Gerüst aufgebaut ist etc., dann müsste es doch demnach möglich sein, die Miete zum aktuellen Zeitpunkt wegen des Baulärms am Nebenhaus geltend zu machen, oder?

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